körperlich kräSig gewesen sei und habe Vschlern können, habe der Judenrat ihn für schwere Arbeiten im Umkreis des GheJos eingeteilt. Er sei beim Häuserbau eingesetzt worden. Er habe nicht nur Feldarbeit verrichtet, sondern auch für die rumänische Gendarmerie innerhalb des GheJos gearbeitet. Er habe die Räume gereinigt und gestrichen, Möbel geVschlert und kleinere Geräte repariert. Manchmal habe er schwere Lasten tragen müssen. In der Wäscherei, die die deutschen, rumänischen und italienischen Armeen bedient häJe, habe er den Ofen angeheizt und Wasser gebracht. Für diese Arbeit habe er mehr zu essen bekommen, als bei den Bauern. In Balta habe er bis Ende des Jahres 1943 bleiben müssen. Danach sei er nach J, Rumänien, zurückgekehrt. Dort habe er weiterhin den Judenstern tragen müssen. 1949 sei er in Israel eingewandert, wo er bis heute lebe. 14 Weiter reichte der Kläger eine eidesstaJliche Versicherung der Frau P vom 20. Oktober 2013 ein, in der diese angab, dass sie den Kläger gut kenne, da er ihr Cousin sei. Sie seien zusammen gewesen im GheJo Balta in Transnistrien von Anfang an, vom Jahre 1941, bis vielleicht Ende 1943. An genaue Daten erinnere sie sich nicht. Sie könne bestäVgen, dass sich der Kläger im GheJo Balta aufgehalten habe. 15 Mit Urteil vom 12. Dezember 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X zur Rücknahme des Bescheides vom 24. August 2011 seien nicht erfüllt. Der Kläger habe nicht glaubhaS gemacht, dass er sich in der Zeit von August bzw. Dezember 1941 bis Dezember 1943 in dem GheJo Balta aufgehalten habe. Der Kläger habe den Aufenthalt in dem GheJo Balta vorgetragen und eine eidesstaJliche Versicherung von Frau P eingereicht. Nach Überzeugung der Kammer genügten diese MiJel nicht, um den Aufenthalt des Klägers in dem GheJo glaubhaS zu machen. Das Gericht sehe das in diesem Verfahren geschilderte Verfolgungsschicksal als möglich, aber nicht als wahrscheinlicher an, als das in dem Entschädigungsverfahren angegebene Schicksal des Klägers. Die eidesstaJliche Versicherung von Frau P beschränke sich auf die Aussage, dass sie sich mit dem Kläger zusammen in dem GheJo aufgehalten habe. 16 Gegen das am 4. Februar 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Mai 2015 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Er wendet sich in erster Linie gegen die s.E. fehlerhaSe Gewichtung der vorgelegten BeweismiJel durch das ersVnstanzliche Gericht. Es ergebe sich bei konkreter Gewichtung der BeweismiJel eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die DeportaVon nach Transnistrien. So erkenne der Kläger zwar an, dass die Angaben im Entschädigungsverfahren gegen seinen Vortrag im Rentenverfahren sprechen würden, das Sozialgericht habe aber die Angaben des

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