körperlich kräSig gewesen sei und habe Vschlern können, habe der Judenrat ihn für schwere
Arbeiten im Umkreis des GheJos eingeteilt. Er sei beim Häuserbau eingesetzt worden. Er
habe nicht nur Feldarbeit verrichtet, sondern auch für die rumänische Gendarmerie
innerhalb des GheJos gearbeitet. Er habe die Räume gereinigt und gestrichen, Möbel
geVschlert und kleinere Geräte repariert. Manchmal habe er schwere Lasten tragen müssen.
In der Wäscherei, die die deutschen, rumänischen und italienischen Armeen bedient häJe,
habe er den Ofen angeheizt und Wasser gebracht. Für diese Arbeit habe er mehr zu essen
bekommen, als bei den Bauern. In Balta habe er bis Ende des Jahres 1943 bleiben müssen.
Danach sei er nach J, Rumänien, zurückgekehrt. Dort habe er weiterhin den Judenstern
tragen müssen. 1949 sei er in Israel eingewandert, wo er bis heute lebe. 14 Weiter reichte
der Kläger eine eidesstaJliche Versicherung der Frau P vom 20. Oktober 2013 ein, in der
diese angab, dass sie den Kläger gut kenne, da er ihr Cousin sei. Sie seien zusammen
gewesen im GheJo Balta in Transnistrien von Anfang an, vom Jahre 1941, bis vielleicht Ende
1943. An genaue Daten erinnere sie sich nicht. Sie könne bestäVgen, dass sich der Kläger im
GheJo Balta aufgehalten habe. 15 Mit Urteil vom 12. Dezember 2014 hat das Sozialgericht
die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X zur Rücknahme des Bescheides
vom 24. August 2011 seien nicht erfüllt. Der Kläger habe nicht glaubhaS gemacht, dass er
sich in der Zeit von August bzw. Dezember 1941 bis Dezember 1943 in dem GheJo Balta
aufgehalten habe. Der Kläger habe den Aufenthalt in dem GheJo Balta vorgetragen und eine
eidesstaJliche Versicherung von Frau P eingereicht. Nach Überzeugung der Kammer
genügten diese MiJel nicht, um den Aufenthalt des Klägers in dem GheJo glaubhaS zu
machen. Das Gericht sehe das in diesem Verfahren geschilderte Verfolgungsschicksal als
möglich, aber nicht als wahrscheinlicher an, als das in dem Entschädigungsverfahren
angegebene Schicksal des Klägers. Die eidesstaJliche Versicherung von Frau P beschränke
sich auf die Aussage, dass sie sich mit dem Kläger zusammen in dem GheJo aufgehalten
habe. 16 Gegen das am 4. Februar 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Mai 2015
Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Er wendet sich in
erster Linie gegen die s.E. fehlerhaSe Gewichtung der vorgelegten BeweismiJel durch
das ersVnstanzliche Gericht. Es ergebe sich bei konkreter Gewichtung der BeweismiJel
eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die DeportaVon nach Transnistrien. So erkenne
der Kläger zwar an, dass die Angaben im Entschädigungsverfahren gegen seinen Vortrag
im Rentenverfahren sprechen würden, das Sozialgericht habe aber die Angaben des