überprüfen. Bei den Entschädigungsverfahren in den 60er Jahren habe es sich um Massenverfahren gehandelt, die häufig oberflächlich und nicht mit der erforderlichen Sorgfalt bearbeitet worden seien. Im vorliegenden Fall sei es sehr wahrscheinlich, dass der damalige BevollmächVgte das Verfahren habe vereinfachen wollen, indem er lediglich J angegeben habe. Für das dorVge Verfahren sei es gänzlich irrelevant gewesen, ob der Kläger in einem transnistrischen GheJo inhaSiert oder in J durch den Zwang des Sterntragens in seiner Freiheit beschränkt gewesen sei. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2013 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Die Begründung entspricht im Wesentlichen derjenigen in dem angefochtenen Bescheid. 12 Mit der am 14. Juli 2013 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er habe in der Zeit von August 1941 bis Dezember 1943 hauptsächlich außerhalb des GheJos gearbeitet. Er habe auf den Landgütern in der Umgebung Feldarbeiten verrichtet, bei der Versorgung der Tiere geholfen und In- standsetzungsarbeiten auf den Höfen ausgeführt. In den Wintermonaten habe er in einer Art Wäscherei gearbeitet und auch Häuser von Privatleuten geputzt. Zwischendurch habe er immer wieder einige Wochen innerhalb des GheJos gearbeitet, meist sei er zum Schneeschippen oder zur Durchführung von Reparaturarbeiten an den Baracken eingeteilt worden. Er habe im Entschädigungsverfahren keine eigene Erklärung abgegeben. Anders als in den allermeisten anderen Entschädigungsverfahren finde sich in seiner Akte keine eigene, handschriSlich verfasste Schilderung der Verfolgung. Er habe, da er die deutsche Sprache nicht beherrsche, nicht lesen können, was in den Papieren gestanden habe, die ihm sein Anwalt vorgelegt habe. Aus heuVger Sicht sei es bedauerlich, dass in den Entschädigungsverfahren häufig die Verfolgungsgeschichten stark vereinfacht und zum Teil unvollständig und verkürzt dargestellt worden seien. Dies sollte heute jedoch nicht zu Lasten der Verfolgten gehen. 13 Der Kläger legte eine eigene eidesstaJliche Versicherung vom 27. Juli 2013 vor. Darin gab er an, dass er, als die Verfolgung durch die Nazis eingesetzt habe, gleich den Judenstern habe tragen müssen. Er sei noch in J für ein bis eineinhalb Monate geblieben, dann sei er mit Viehwagen nach Transnistrien transporVert und schließlich ins GheJo Balta gebracht worden. Dort habe er sich Arbeit gesucht, denn ohne Arbeit würde er diese zweijährige HaS nicht überlebt haben. Er habe durchgehend die ganze Zeit im GheJo gearbeitet, weil er sonst verhungert wäre. Der Judenrat habe ihm die Arbeit vermiJelt. In den Sommermonaten habe er den ukrainischen Bauern auf den Feldern bei der Getreide- und Maisernte geholfen. Weil er

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