gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nach Maßgabe des Gesetzes zur
Zahlbarmachung von Renten aus BeschäSigungen in einem GheJo (ZRBG) gestellt. 8 Am 11.
Juli 2012 übersandte der ProzessbevollmächVgte des Klägers eine Kopie einer Erklärung des
Klägers aus der Entschädigungsakte des Israelischen Finanzministeriums vom 8. Juli 2012.
Darin hat der Kläger angegeben, in der Zeit von 1941 bis 1943 im Lager Balta gewesen zu sein
und von 1944 bis 1945 im Lager in J. 9 Mit Bescheid vom 21. August 2012 hat die Beklagte
die Rücknahme des Bescheides vom 24. August 2011 abgelehnt. Der Bescheid vom 24.
August 2011 sei nicht rechtswidrig. Nach nochmaliger gründlicher Auswertung der
Unterlagen aus dem Entschädigungsverfahren und den von dem Kläger aktuell gemachten
Angaben habe ein Aufenthalt im GheJo Balta leider nicht bestäVgt werden können. Nach
den Unterlagen habe sich der Kläger durchgehend von Juli 1941 bis August 1944 in J
aufgehalten. Die Zeit sei nicht in einem vom Deutschen Reich eingegliederten oder vom
Deutschen Reich besetzten Gebiet zurückgelegt worden und könne daher nach dem ZRBG
nicht berücksichVgt werden. Der Ort habe sich auf dem Gebiet Rumäniens befunden. Da in
den Entschädigungsakten auch ausdrücklich immer Rumänien angegeben worden sei, könne
nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um dasselbe GheJo auch unter Beachtung von
unterschiedlichen Schreibweisen gehandelt habe. 10 Zur Begründung des am 22. November
2012 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruches trug der Kläger vor, dass durch die
israelische Entschädigungsakte belegt werde, dass der Kläger von 1941 bis 1943 im GheJo
Balta inhaSiert gewesen und erst danach nach J verbracht worden sei. Aus den übersandten
Unterlagen des ITS gehe ebenfalls hervor, dass der Kläger nach Transnistrien und nicht nach
Rumänien deporVert worden sei. Der Kläger sei in J geboren und habe dort auch während
des Krieges einige Zeit verbracht, jedoch sei er nach seiner Erinnerung etwa im Sommer 1941
ins GheJo Balta verschleppt worden, wo er ca. zwei Jahre unter den denkbar schlimmsten
Bedingungen inhaSiert gewesen sei. Im Jahr 1943 sei er dann zurück nach J gebracht
worden, wo er weiterhin den Judenstern habe tragen müssen. An das
Entschädigungsverfahren erinnere sich der Kläger kaum noch. Er habe seinem damaligen
BevollmächVgten vertraut und sei davon ausgegangen, dass die Entschädigungsanträge der
Wahrheit entsprechend ausgefüllt würden. Er könne nicht sagen, ob seine Verfolgung
vollständig aufgenommen worden sei oder ob sein Rechtsanwalt lediglich J angegeben habe.
Der Kläger beherrsche die deutsche Sprache nicht und habe während des Verfahrens
prakVsch keine Möglichkeit gehabt, die jurisVsche Arbeit seines BevollmächVgten zu