- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
zuzüglich 1 % Zinsen für jedes angefangene Kalendervierteljahr seit dem 1. Januar 1953 auf
12.090 DM und 1 % Zinsen für jedes angefangene Kalendervierteljahr seit dem 1. Januar 1967 auf
1.237,50 DM zuzuerkennen; soweit die angefochtenen Bescheide dieser Entscheidung
entgegenstehen, sind sie aufgehoben worden.
Zur Begründung wird angeführt: Es habe nicht aufgeklärt werden können, ob die
Judenvermögensabgabe aus dem Erlös entrichtet worden sei, der aus der Veräußerung des
Geschenkartikel- und Spielwarengeschäfts stamme. Den Nachteil der Nichterweisbarkeit bzw. der
Nichtglaubhaftmachung müsse die Beklagte tragen.
Der Beteiligte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er meint, der Antragsteller trage in Fällen vorliegender Art die Beweislast; zumindest müsse nach
den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins davon ausgegangen werden, daß die
Judenvermögensabgabe überwiegend aus dem Erlös gezahlt worden sei, der sich aus der
Veräußerung der im Lastenausgleich berücksichtigten Wirtschaftsgüter ergeben habe. Ansonsten
komme es zu einer Doppelentschädigung, die vom Gesetz nicht gewollt sei und dadurch verhindert
werden müsse, daß der den Vorschriften über den Ansatz pauschaler Verbindlichkeiten bei
Betriebsvermögen zugrunde, liegende Rechtsgedanke bei Anwendung des § 6 Abs. 4 der 11.
LeistungsDV-LA entsprechend heranzuziehen sei.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil mit Rechtsausführungen und tritt der Rechtsansicht der Revision entgegen.
Er hat einen Bescheid des Ausgleichsamtes Northeim vom 10. November 1969 vorgelegt, nach dem
eine Schadensfeststellung zugunsten des Klägers hinsichtlich des beweglichen Betriebevermögens
abgelehnt worden ist.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß die in den
angefochtenen Bescheiden nach § 6 Abs. 4 der 11. LeistungsDV-LA vorgenommene Minderung des
Endgrundbetrages der Hauptentschädigung rechtswidrig sei, verletzt kein Bundesrecht.
Die Beteiligten streiten darum, ob eine Entschädigung in Höhe von 14.250 DM, die dem Kläger als
Erben seiner Mutter nach §§ 59-63 BEG für die Zahlung von Judenvermögensabgabe gewährt
wurde, zur Minderung des Endgrundbetrags der Hauptentschädigung nach § 6 Abs. 4 der 11.
LeistungsDV-LA heranzuziehen ist. § 6 Abs. 4 der 11. LeistungsDV-LA hat durch die Verordnung zur
Änderung der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom
4. Juni 1970 (BGBl. I S. 681) eine neue Fassung erhalten. Von dieser Neufassung ist im
Revisionsverfahren auszugehen (BVerwGE 16, 103; sowie BVerwG III C 138.64 und BVerwG III C
23.67). Nach den §§ 2 und 4 der Änderungsverordnung gilt die Neufassung des § 6 Abs. 4 der 11.
LeistungsDV-LA für noch nicht abgeschlossene Verfahren im Sinne des § 2 der
Änderungsverordnung mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes an, soweit
nicht ausdrücklich in § 4 etwas anderes bestimmt ist. Das ist nicht geschehen für die unter § 1 Nr.
5 der Änderungsverordnung angeführte Neufassung des § 6 Abs. 4 der 11. LeistungsDV-LA. Von
dieser Vorschrift, die mithin im vorliegenden Falle anzuwenden ist, ist folgender gesetzlicher
Tatbestand (Satz 1 Nr. 2) einschlägig: "Der ... Endgrundbetrag der Hauptentschädigung ... mindert
sich noch um diejenigen Beträge, die als Entschädigung ... nach einem Bundesgesetz ... für
Sonderabgaben ..., die aus dem Erlös aus der Veräußerung solcher Wirtschaftsgüter entrichtet
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4/23/2022