1 K 1138/16 5 von 8 https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Ger... ��ußerungen ergibt, dass der Verein in Programmatik, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist. Wegen der Einzelheiten kann auf die - dem Antragsgegner allerdings noch nicht bekanntgegebene und daher noch nicht wirksame (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) - Verbotsverfügung verwiesen werden. 14 Der strafgesetzwidrige Zweck und die strafgesetzwidrige Tätigkeit einer Vereinigung ergeben sich aus den Absichten und Verhaltensweisen ihrer Mitglieder, die entsprechend der vereinsspezifischen Willensbildung der Vereinigung zugerechnet werden können und diese prägen (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 18.10.1988 - 1 A 89.83 -, BVerwGE 80, 299). Der Verbotsgrund ist rechtlich unabhängig von einer strafrichterlichen Verurteilung einzelner Mitglieder oder Funktionäre der Vereinigung (BVerwG, Urteil vom 05.08.2009 - 6 A 3.08 -, BVerwGE 134, 275 Rn. 17). Erst recht bedarf es nicht der Einleitung eines Strafverfahrens oder gar einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung (BVerwG, Urteil vom 18.10.1988 - 1 A 89.83 -, BVerwGE 80, 299 <305>). Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG setzt lediglich ein "Zuwiderlaufen" gegen die Strafgesetze voraus und verlangt nicht, dass Zweck oder Tätigkeit des Vereins strafbar sein müssen. Auch wenn Vereinigungen als solche nicht straffähig sind, können ihr Zweck und ihre Tätigkeit rechtlich gleichwohl strafgesetzwidrig sein. Denn sie bilden durch ihre Mitglieder und die sie repräsentierenden Vereinsorgane einen vom einzelnen Mitglied losgelösten Gruppenwillen und können insofern eine eigene Zweckrichtung festlegen und selbstständig handeln. Ergibt sich aus dieser eigenen Zweckrichtung oder dem selbstständigen Handeln einer Vereinigung ein Verstoß gegen Strafgesetze, ist der Verbotstatbestand erfüllt (BVerwG, Urteil vom 05.08.2009 - 6 A 3.08 -, BVerwGE 134, 275 Rn. 16; Urteil vom 07.01.2016 - 1 A 3.15 -, juris Rn. 40). In diesem Sinne erfüllt eine Vereinigung den Verbotstatbestand grundsätzlich dann, wenn ihre Mitglieder oder Funktionsträger Straftaten begehen, die der Vereinigung zurechenbar sind und ihren Charakter prägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1988 - 1 A 89.83 -, BVerwGE 80, 299 <306 ff.>; Urteil vom 07.01.2016 - 1 A 3.15 -, juris Rn. 41). Die Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist auch dann gegeben, wenn deren Mitglieder zwar spontan und aufgrund eines eigenen Entschlusses Straftaten begehen, dabei aber immer wieder geschlossen als Vereinigung auftreten, so dass die Straftaten sich nach außen als Vereinsaktivitäten darstellen, und die Vereinigung diesen Umstand kennt und billigt oder jedenfalls widerspruchslos hinnimmt (BVerwG, Urteil vom 07.01.2016 - 1 A 3.15 -, juris Rn. 42). 15 Wie in der genannten Verbotsverfügung im Einzelnen ausgeführt wird, wurden von den Vereinsmitgliedern in den letzten Jahren wiederholt Straftaten begangen, denen im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Bedeutung zukommt, weil sie Ausdruck der bereits beschriebenen verfassungswidrigen Bestrebungen sind bzw. im Zusammenhang mit diesen Bestrebungen zu sehen sind. Genannt werden z.B. ein fremdenfeindlicher Übergriff auf einen togolesischen Staatsangehörigen am 16.02.2013, eine gewalttätige Konfrontation am Hamburger Hauptbahnhof am 01.02.2014, ein Krawall in einer Backnanger Gaststätte am 13.12.2014 und mehrfache 24.07.23, 15:53

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