1 K 1138/16
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VG Stuttgart Beschluß vom 2.3.2016, 1 K 1138/16
Zur Frage der Bestimmtheit einer Beschlagnahmeanordnung im vereinsrechtlichen
Ermittlungsverfahren
Leitsätze
In einer richterlichen Beschlagnahmeanordnung müssen die beschlagnahmten
Gegenstände zweifelsfrei bezeichnet werden können. Eine Beschlagnahmeanordnung, die
einen pauschalen und weiten Rahmen für Gegenstände und Unterlagen setzt, die als
Beweismittel im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren in Betracht kommen, genügt dem
Bestimmtheitserfordernis nicht. Ein auf Erlass einer solchen Beschlagnahmeanordnung
gerichteter Antrag muss daher abgelehnt werden.
Tenor
Die Durchsuchung der Wohnräume einschließlich aller Nebengelasse und des
zugehörigen Grundstücks des Antragsgegners ... in ... sowie aller in seinem Besitz
befindlichen Fahrzeuge wird angeordnet
- zum Zweck der Sicherstellung des beschlagnahmten Vermögens des
Vereins „W... W... T...“ einschließlich von Sachen Dritter im Sinne des § 3
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG im Rahmen des Vollzugs des Vereinsverbots
gegen den Verein „W... W... T...“ (§ 10 Abs. 2 VereinsG)
- sowie zum Zweck des Auffindens und der Sicherstellung bzw.
Beschlagnahme weiterer Unterlagen und Gegenstände, die als Beweismittel
in dem Verbotsverfahren gegen den Verein „W... W... T...“ von Bedeutung
sein können (§ 4 Abs. 2 VereinsG).
Die Durchsuchung darf nur in der Zeit bis zum 31. Mai 2016 einschließlich durchgeführt
werden.
Der Antrag auf Erlass einer Beschlagnahmeanordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur
Hälfte.
Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe
beauftragt.
Gründe
1
Der Vorsitzende der nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart für
den vorliegenden Antrag zuständigen 1. Kammer entscheidet als gesetzlich bestimmter
Einzelrichter (vgl. §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 2 Satz 6 VereinsG). Von einer vorherigen
Anhörung des Antragsgegners wird entsprechend § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO abgesehen,
da sie den Zweck der Anordnung gefährden würde (vgl. HessVGH, Beschluss vom
16.02.1993 - 11 TJ 185, 186/93 -, NJW 1993, 2826). Diese besondere Verfahrenslage
rechtfertigt es auch, die Zustellung dieses Beschlusses entsprechend § 114 a StPO
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