1 K 1138/16
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Der Antrag auf Erlass der Beschlagnahmeanordnung ist demgegenüber unbegründet.
Die Anordnung der Beschlagnahme von Gegenständen, die noch nicht in staatlichen
Gewahrsam genommen worden sind, setzt mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot
voraus, dass die Gegenstände so genau bezeichnet werden können, dass kein Zweifel
darüber entstehen kann, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind; dabei
ist nur eine gewisse, nie ganz zu vermeidende Unbestimmtheit unschädlich. Eine
richterliche Beschlagnahmeanordnung ist unwirksam, soweit Gegenstände pauschal
vorweg beschlagnahmt werden (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 19.02.2009 - 11 OB
398/08 -, NVwZ-RR 2009, 473; OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2009 - 5 E 1492/08 -,
www.nrw.de <unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom
04.09.2002 - 5 E 112/02 - NVwZ 2003, 113>; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 01.09.2009
- OVG 1 L 100.08 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 11.12.2002 - 4 C 02.2478 -, NVwZRR 2003, 847 m.w.N.; ferner BVerfG, Beschluss vom 29.01.2002 - 2 BvR 1245/01 -,
NStZ-RR 2002, 172; differenzierend: OVG Bremen, Urteil vom 19.11.2015 - 1 B 349/14
-, juris).
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Eine diesen Anforderungen genügende Beschlagnahmeanordnung kann im derzeitigen
Verfahrensstadium nicht erlassen werden, da völlig ungewiss ist, welche Beweismittel
tatsächlich bei dem Antragsgegner aufgefunden werden und wie diese rechtlich zu
bewerten sind. Zwar besteht aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse die begründete
Erwartung, beim Antragsgegner könnten Gegenstände aufgefunden werden, die i. S. d.
§ 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 VereinsG als Beweismittel von Bedeutung sein könnten. Diese
Erwartung, typischerweise als Beweismittel in Betracht kommende, aber allenfalls
gattungsmäßig bestimmbare Gegenstände könnten bei einer Durchsuchung
aufgefunden werden, lässt zwar die Konkretisierung einer Durchsuchungsanordnung
zu (BVerfG, Beschluss vom 29.01.2002 - 2 BvR 1245/01 -, a.a.O.), genügt aber
regelmäßig nicht den an eine Beschlagnahmeanordnung zu stellenden
Bestimmtheitsanforderungen. Insoweit sind Zweifel, ob ein anlässlich einer
Durchsuchung aufgefundener Gegenstand von der Anordnung erfasst ist, im
Allgemeinen nicht hinreichend ausgeschlossen. Damit ist letztlich die Entscheidung, ob
ein bei der Durchsuchung aufgefundener Gegenstand als „Beweismittel“ anzusehen ist,
dem Antragsteller überlassen. Zwar hat der Antragsteller sich in der Antragsschrift
bemüht, alle potenziellen Beweismittel so konkret wie derzeit möglich zu beschreiben.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich größtenteils um gattungsmäßige
Umschreibungen handelt (z.B. Bücher, Schriften, Tonträger und DVD’s mit
rechtsextremistischen Inhalten), die sich nicht auf konkrete Gegenstände beziehen,
sondern ins Blaue hinein formuliert sind und alle denkbaren Eventualitäten erfassen
sollen. Die Bewertung, ob ein Medium einen rechtsextremistischen Inhalt hat, ist
gerichtlich voll überprüfbar. Diese Überprüfung kann naturgemäß erst in Ansehung
eines bestimmten, vom Antragsteller als Beweismittel erachteten Mediums
vorgenommen werden. Bei Erlass der beantragten Beschlagnahmeanordnung im
vorhinein erhielte der Antragsteller eine mit dem Bestimmtheitsgebot nicht zu
vereinbarende Blankettermächtigung.
24.07.23, 15:53