1 K 1138/16
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��ußerungen ergibt, dass der Verein in Programmatik, Vorstellungswelt und Gesamtstil
eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist. Wegen der
Einzelheiten kann auf die - dem Antragsgegner allerdings noch nicht bekanntgegebene
und daher noch nicht wirksame (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) - Verbotsverfügung
verwiesen werden.
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Der strafgesetzwidrige Zweck und die strafgesetzwidrige Tätigkeit einer Vereinigung
ergeben sich aus den Absichten und Verhaltensweisen ihrer Mitglieder, die
entsprechend der vereinsspezifischen Willensbildung der Vereinigung zugerechnet
werden können und diese prägen (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom
18.10.1988 - 1 A 89.83 -, BVerwGE 80, 299). Der Verbotsgrund ist rechtlich
unabhängig von einer strafrichterlichen Verurteilung einzelner Mitglieder oder
Funktionäre der Vereinigung (BVerwG, Urteil vom 05.08.2009 - 6 A 3.08 -, BVerwGE
134, 275 Rn. 17). Erst recht bedarf es nicht der Einleitung eines Strafverfahrens oder
gar einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung
(BVerwG, Urteil vom 18.10.1988 - 1 A 89.83 -, BVerwGE 80, 299 <305>). Art. 9 Abs. 2
Alt. 1 GG setzt lediglich ein "Zuwiderlaufen" gegen die Strafgesetze voraus und
verlangt nicht, dass Zweck oder Tätigkeit des Vereins strafbar sein müssen. Auch wenn
Vereinigungen als solche nicht straffähig sind, können ihr Zweck und ihre Tätigkeit
rechtlich gleichwohl strafgesetzwidrig sein. Denn sie bilden durch ihre Mitglieder und
die sie repräsentierenden Vereinsorgane einen vom einzelnen Mitglied losgelösten
Gruppenwillen und können insofern eine eigene Zweckrichtung festlegen und
selbstständig handeln. Ergibt sich aus dieser eigenen Zweckrichtung oder dem
selbstständigen Handeln einer Vereinigung ein Verstoß gegen Strafgesetze, ist der
Verbotstatbestand erfüllt (BVerwG, Urteil vom 05.08.2009 - 6 A 3.08 -, BVerwGE 134,
275 Rn. 16; Urteil vom 07.01.2016 - 1 A 3.15 -, juris Rn. 40). In diesem Sinne erfüllt
eine Vereinigung den Verbotstatbestand grundsätzlich dann, wenn ihre Mitglieder oder
Funktionsträger Straftaten begehen, die der Vereinigung zurechenbar sind und ihren
Charakter prägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1988 - 1 A 89.83 -, BVerwGE 80, 299
<306 ff.>; Urteil vom 07.01.2016 - 1 A 3.15 -, juris Rn. 41). Die Strafgesetzwidrigkeit
einer Vereinigung ist auch dann gegeben, wenn deren Mitglieder zwar spontan und
aufgrund eines eigenen Entschlusses Straftaten begehen, dabei aber immer wieder
geschlossen als Vereinigung auftreten, so dass die Straftaten sich nach außen als
Vereinsaktivitäten darstellen, und die Vereinigung diesen Umstand kennt und billigt
oder jedenfalls widerspruchslos hinnimmt (BVerwG, Urteil vom 07.01.2016 - 1 A 3.15 -,
juris Rn. 42).
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Wie in der genannten Verbotsverfügung im Einzelnen ausgeführt wird, wurden von den
Vereinsmitgliedern in den letzten Jahren wiederholt Straftaten begangen, denen im
vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Bedeutung zukommt, weil sie Ausdruck der
bereits beschriebenen verfassungswidrigen Bestrebungen sind bzw. im
Zusammenhang mit diesen Bestrebungen zu sehen sind. Genannt werden z.B. ein
fremdenfeindlicher Übergriff auf einen togolesischen Staatsangehörigen am
16.02.2013, eine gewalttätige Konfrontation am Hamburger Hauptbahnhof am
01.02.2014, ein Krawall in einer Backnanger Gaststätte am 13.12.2014 und mehrfache
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