1 K 1138/16
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Die der Sicherstellung dienende Durchsuchung setzt demnach im Regelfall voraus,
dass sich die sicherzustellenden Sachen im Gewahrsam des Vereins befinden, der
Gewahrsamsinhaber somit Repräsentant bzw. Organ des Vereins ist. Das zuständige
Vereinsorgan ist der Vorstand, er vertritt den Verein (vgl. § 26 BGB). Der Verein „W...
W... T...“ hat jedoch ausweislich der Verbotsverfügung vom 10.02.2016 (S. 19) keine
Vereinsorgane im formalen Sinn gebildet. Vielmehr weist er eine an die subkulturell
geprägten rechtsextremistischen Bruderschaften angelehnte, eher formlose Struktur
auf. Der Antragsgegner ist daher, wenngleich er nach den vorgelegten Erkenntnissen
der Führungsebene des Vereins zuzurechnen ist, als Dritter im Sinne des § 10 Abs. 2
Satz 1 VereinsG anzusehen. Die in diesem Fall erforderliche besondere Anordnung der
Sicherstellung (s.a. § 4 VereinsG-DVO) ist vom Regierungspräsidium bereits in der
vorgesehenen Form und mit dem notwendigen Inhalt vorbereitet worden und wird dem
Antragsgegner zu Beginn der Durchsuchung bekanntgegeben; einer konkreten
Bezeichnung der sicherzustellenden Gegenstände in der Sicherstellungsverfügung
bedarf es nicht. Es ist infolge der Zugehörigkeit des Antragsgegners zu dem relativ
kleinen Verein und der von ihm wahrgenommenen Aufgaben - wie insbesondere der
Organisation eines Treffens der Führungsriege des Vereins am 13./14. Dezember 2014
sowie der Entgegennahme von Kleidung mit Vereinsemblemen und der Weitergabe der
Ware an die Mitglieder der Sektion Württemberg - nachvollziehbar, dass sich in seiner
Wohnung Sachen befinden, die dem Vereinsvermögen zuzuordnen sind (vgl. hierzu
VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.10.2011 - 1 S 1864/11 -, VBlBW 2012, 103).
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2. Nach § 4 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 VereinsG kann die Durchsuchung der Räume und
Sachen eines Vereinsmitglieds angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führt, die
als Beweismittel in einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein
können.
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Der Antragsgegner, dessen Räume und Sachen durchsucht werden sollen, ist
Vereinsmitglied und gehört als Leiter der Sektion Württemberg der Führungsebene an.
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Der Antragsteller hat auch hinreichende Anhaltspunkte dafür dargetan, dass bei der
Durchsuchung Beweismittel der genannten Art aufgefunden werden. Dabei genügt es
allerdings grundsätzlich nicht, lediglich den sachlichen Zusammenhang zwischen dem
von der Verbotsbehörde angestrebten Ermittlungsziel und den mutmaßlich
aufzufindenden Gegenständen festzustellen. Vielmehr muss der Vortrag des
Antragstellers geeignet sein, einen die Ermittlungen rechtfertigenden Anfangsverdacht
für einen Verbotstatbestand zu begründen. Dies folgt aus der Grundrechtsrelevanz (vgl.
Art. 13 Abs. 1 und Art. 9 GG) der vorgesehenen Maßnahme und dem daher zu
beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom
27.05.1997 - 2 BvR 1992/92 -, NJW 1997, 2165; HessVGH, Beschluss vom 16.02.1993
- 11 TJ 185, 186/93 -, NJW 1993, 2826; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11.
Aufl., Rn. 6078, 6079). Es müssen also tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sein,
dass ein Verbotstatbestand nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt
sein kann.
24.07.23, 15:53