BEG verrechnete sie diese Rente zunächst nicht. Erst mit Änderungsbescheid vom 19. Oktober 1967 setzte sie die Rente nach §86 BEG gemäß §141 f in Verbindung mit §85 Abs. 2 Satz 2 BEG rückwirkend ab 1. Januar 1960 herab. Dabei ergab sich bis 30. November 1967 eine Überzahlung von 27.979 DM. Die laufende Berufsschadenswitwenrente setzte die Behörde ab 1. Dezember 1967 auf 115 DM neu fest (544 DM eigene Berufsschadensrente abzüglich 250 DM Freibetrag nach §85 Abs. 2 Satz 2 BEG in Verbindung mit §24 Abs. 4 der 3. DV-BEG = 294 DM anrechnungsfähiger Betrag; 409 DM Berufsschadenswitwenrente abzüglich 294 DM = 115 DM). Die überzahlten 27.979 DM verrechnete die Behörde in einem weiteren Bescheid vom 23. Oktober 1967 mit der laufenden eigenen Berufsschadensrente der Klägerin (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 28. September 1972 - IX ZR 314/69). Mit der Klage begehrt die Klägerin Weiterzahlung der Berufsschadenswitwenrente von 409 DM ab 1. Dezember 1967. Das Landgericht hat das beklagte Land entsprechend dem Klageantrag verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision beantragt er Abweisung der Klage, hilfsweise Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Klägerin hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der unanfechtbare Bescheid vom 7. Juni 1966 habe deshalb, weil der Beklagte §141 f BEG seinerzeit übersehen haRe, durch den angefochtenen Bescheid vom 19. Oktober 1967 nicht mehr geändert werden dürfen. Da ein Fall des Widerrufs nach §§200 ff BEG nicht vorliege, sei der Bescheid vom 7. Juni 1966 als begüns[gender Verwaltungsakt grundsätzlich unwiderruflich. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Regelung des Widerrufsrechts in §§200 ff BEG erschöpfend und lückenlos. Es könne deshalb nicht auf die von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts über die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes zurückgegriffen werden. Das gelte auch, soweit es sich um die Änderung einer Rente für die Zukunh handele. Der Bundesgerichtshof habe zwar in RzW 1963, 125 offen gelassen, ob in besonders schwerwiegenden Fällen, in denen auf Grund eines Versehens der Entschädigungsbehörde einem Verfolgten unverhältnismäßig hohe, zu dem Umfang seines Schadens in keinem Verhältnis stehende Leistungen zugebilligt worden seien, eine andere Beurteilung geboten erscheine und der Verfolgte den Widerruf eines solchen Bescheides nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hinnehmen müsse. Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin schon deshalb nicht vor, weil der Schadensumfang bei ihr nicht Gegenstand eines Versehens der Entschädigungsbehörde gewesen sei. Das 2

Select target paragraph3