- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
"unselbständiger Erwerbstätigkeit" zu sehen. Auf diese Weise wird vermieden, daß zwei
Kapitalentschädigungen nebeneinander gewährt werden (vgl. auch van Dam/Loos,
Bundesentschädigungsgesetz, §113 Anm. 3 S. 530, 8 S. 534).
3.
Auch der Hinweis der Revision, §103 BEG stehe im Gesetz systematisch an unrichtiger Stelle, ist
vom Oberlandesgericht mit Recht als nicht überzeugend erachtet worden.
Es wird dabei übersehen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 12, 161,
173) das Gehalt und die Ruhestandsbezüge eines Beamten die gleiche Wurzel haben, nämlich die
Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten während der aktiven Dienstzeit und im Ruhestand
eine standesgemäße Alimentation zu gewähren. Darüber hinaus bilden sie einen Teil der
Gegenleistung für die Dienste des Beamten, auf dessen Gewährung er einen Rechtsanspruch hat
(LM Nr. 3 zu §27 UmstG).
4.
Im Ergebnis zutreffend hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, daß sich für die Auslegung
des §113 Abs. 2 BEG auch unter Berücksichtigung des Rechtszustandes nach dem USEntschädigungsgesetz und dem Bundesergänzungsgesetz, in denen eine entsprechende Vorschrift
nicht vorhanden war, kein anderes Ergebnis gewinnen läßt.
a)
Nach §35 Abs. 1 US-EG war einem Verfolgten, dem eine Versorgungsrente entzogen war, weil er
aus einem der Gründe des §1 Abs. 1 US-EG nach dem 30. Januar 1933 ausgewandert war, die
Rente mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Entziehung wiederzugewähren. Nach §42 BErgG
erhielten Ruhestandsbeamte, denen Versorgungsbezüge ganz oder teilweise entzogen worden
waren (§38 Abs. 1 Nr. 2 BErgG), eine Entschädigung in Höhe der entgangenen Versorgungsbezüge.
Wie dargelegt, bestimmte jedoch bereits vor dem Inkrafttreten des BEG der §5 Abs. 2 der 3. DVBErgG, es sei, falls der Verfolgte sowohl in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als auch in seinem
privaten Dienst- oder Arbeitsverhältnis geschädigt worden sei, für den Anspruch auf
Kapitalentschädigung entscheidend, aus welcher beruflichen Tätigkeit er nicht nur vorübergehend
das höhere Einkommen bezogen habe. Wenn diese Vorschrift sich auch in ihrem Wortlaut auf die
Tätigkeit im öffentlichen Dienst nicht bezog, so zeigt sie doch in der, wie ersichtlich, bereits vor
dem Inkrafttreten des BEG bedeutsamen Frage der Koordinierung der Entschädigung wegen
verfolgungsbedingter Beeinträchtigung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit die
gleiche Tendenz wie heute, nämlich die Entschädigung ausschließlich unter Zugrundelegung
derjenigen beruflichen Tätigkeit zu gewähren, welche dem Verfolgten nicht nur vorübergehend das
höhere Einkommen erbracht hatte. Zieht man in Betracht, daß die Durchführungsverordnung auch
damals nicht in der Lage war, das Gesetz selbst inhaltlich zu ändern, so liegt die Annahme nahe,
daß die Entscheidung auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des BEG, im Wege der Auslegung des
damals geltenden Rechts, kaum anders als heute zu lauten gehabt hätte.
Einer abschließenden Stellungnahme hierzu bedarf es aber nicht; denn ein Verstoß gegen die
Artikel 3 und 14 GG würde bei Zugrundelegung der heutigen gesetzlichen Regelung auch dann
nicht vorliegen, wenn die Auslegung des vor dem Inkrafttreten des BEG geltenden Rechts etwa zu
einem anderen Ergebnis führen müßte. Wie der Senat ausgesprochen hat (LM Nr. 1 zu §156 BEG
1956), ist, abgesehen von der Frage, ob auf den durch die Entschädigungsgesetze geregelten
Gebieten der Gesetzgeber, selbst wenn dies zu einer Schlechterstellung der Verfolgten führt, nicht
allgemein befugt sein muß, eine von den bisherigen Bestimmungen abweichende Regelung zu
treffen, entscheidend zu berücksichtigen, daß die Entschädigungen, die das BEG gewährt, mehr
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3/3/2022