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Auslegung nicht ausschlaggebend, daß hier im Gesetz einmal von selbständigen bzw.
unselbständigen "Berufen"und dann von selbständiger bzw. unselbständiger "Erwerbstätigkeit"
gesprochen wird. Auch die Tätigkeit eines Beamten im öffentlichen Dienst fällt vielmehr unter die
Regelung des §113 BEG.
Wenn daher §37 Abs. 1 der 3. DV-BEG bestimmt, daß "unselbständige Erwerbstätigkeit" im Sinne
des §113 BEG auch die Tätigkeit im öffentlichen Dienst und der Dienst bei Religionsgesellschaften
sei, so enthält er keine unzulässige Änderung des Gesetzes, sondern bestätigt nur das, was sich
schon aus dem Aufbau des Gesetzes ergibt. §113 BEG ist daher auch im vorliegenden Fall
anwendbar.
Die Entscheidung hängt daher wesentlich mit von der Beantwortung der im Berufungsurteil
bejahten, von der Revision dagegen verneinten Frage ab, ob die Vorenthaltung der
Versorgungsbezüge gemäß §103 BEG eine Schädigung in unselbständiger Erwerbs tätigkeit im
Sinne des §113 Abs. 2 BEG darstellt.
1.
Wie schon das Oberlandesgericht ausgeführt hat, könnte der Wortlaut des Gesetzes dafür sprechen,
daß der geschädigte Ruhestandsbeamte von §113 Abs. 2 BEG nicht erfaßt werde. Denn nach dem
Sprachgebrauch kann bei einem Ruhestandsbeamten, der lediglich Versorgungsbezüge erhält, von
einer "Tätigkeit" im öffentlichen Dienst und somit auch von einer "Erwerbstätigkeit" im Sinne des
§113 Abs. 2 BEG an und für sich nicht die Rede sein. Der bloße Wortlaut des Gesetzes ist aber für
dessen Auslegung nicht allein entscheidend.
2.
Vielmehr spricht gegen die Auffassung des Klägers zunächst die Entstehungsgeschichte und die
allgemeine Systematik des Gesetzes.
Das Bundesergänzungsgesetz enthielt eine dem §113 BEG entsprechende Vorschrift nicht. Wohl
aber bestimmte §5 Abs. 2 der 3. DV-BErgG, wie bereits angedeutet, es sei, falls der Verfolgte
sowohl in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als auch in seinem privaten Dienst- oder
Arbeitsverhältnis geschädigt worden sei, für den Anspruch auf Kapitalentschädigung entscheidend,
aus welcher beruflichen Tätigkeit er nicht nur vorübergehend das höhere Einkommen bezogen
habe. Diese Regelung übernahm die - im wesentlichen unverändert als §113 in das
Bundesentschädigungsgesetz übergegangene - Bestimmung des §50 d des Regierungsentwurfs
zum Bundesentschädigungsgesetz. Hierzu weist die Amtliche Begründung (BT-Drucks. 1949/53 S.
153 f) daraufhin, das Gesetz unterscheide Ansprüche der selbständig und der unselbständig
Erwerbstätigen. Da der Fall nicht selten sei, daß Verfolgte gleichzeitig oder nacheinander
selbständig und unselbständig erwerbstätig gewesen seien, habe bestimmt werden müssen, wie der
Verfolgte in solchen Fällen zu behandeln sei. Habe die Schädigung beide Tätigkeitsbereiche
betroffen, so erhebe sich die Frage, welche berufliche Tätigkeit für die entschädigungsrechtliche
Behandlung des Verfolgten entscheidend sein solle. Habe der Verfolgte aus einer seiner beruflichen
Tätigkeiten nicht nur vorübergehend ein höheres Einkommen als aus der anderen bezogen, so sei
billigerweise, wie in §50 d Abs. 2 Entw. vorgesehen, die Schädigung in der Tätigkeit, die mit dem
höheren Einkommen verbunden gewesen sei, für die entschädigungsrechtliche Behandlung des
Verfolgten maßgebend.
Eine unselbständige Erwerbstätigkeit sieht das Bundesentschädigungsgesetz in den Fällen als
gegeben an, die es unter der Überschrift "unselbständige Berufe" in seinen §§87-112 geregelt hat.
Hierzu gehört auch §103 BEG. Das Oberlandesgericht trifft daher das Richtige, wenn es daraus den
Schluß zieht, in der Vorenthaltung von Versorgungsbezügen sei eine Schädigung in
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