- Quelle: beck-online DIE DATENBANK der Zurechnung) gemeint ist, wenn in §30 Abs. 1 BEG angeordnet wird, daß sich der Umfang und die Erfüllung des Heilverfahrensanspruchs nach dem Unfallfürsorgerecht der Bundesbeamten richte. In §10 Abs. 2 der 2. DV-BErgG und in §9 Abs. 2 der 2. DV-BEG vom 23.11.1956 war zunächst die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften des Dienstunfallrechts vorgeschrieben. Durch die Verordnung zur Änderung der 1., 2. und 3. DV-BEG vom 16.12.1958 wurde der Begriff der entsprechenden Anwendung durch den der sinngemäßen Anwendung ersetzt. Wach der amtlichen Begründung (BR-Drucks. 25/68 S. 4) bezweckte diese Änderung "den Entschädigungsorganen eine elastischere Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften über das Heilverfahren als bisher zu ermöglichen". Bei der Übernahme der Bestimmung in §30 Abs. 1 BEG durch Art. I Nr. 20 BEG-SchlußG ist zwar "sinngemäß" wieder durch "entsprechend" mit Wirkung vom 18.9.1965 ersetzt worden (Art. XII Nr. 6 BEG-SchlußG). Damit sollte aber keine sachliche Änderung dahin vorgenommen werden, daß im Falle vergleichbarer Anknüpfungsmerkmale das beamtenrechtliche Dienstunfallrecht strikt, ohne die Möglichkeit einer elastischen Handhabung, anzuwenden sei, und erst recht sollte und konnte dadurch nicht die nur sinngemäße Anwendung des Beamtenunfallrechts für die Vergangenheit ins Unrecht gesetzt werden. Daß derartige weitgehende Änderungen nicht beabsichtigt waren, ergibt die Begründung des Regierungsentwurfs zum BEG-Schlußgesetz (BT-Drucks. IV/1550 S. 26), in der zu dieser Gesetzesänderung nur gesagt wird, der neu eingeführte Satz 2 sei im wesentlichen aus §9 Abs. 2 der 2. DV-BEG übernommen. In übrigen hat sich der Verordnungsgeber bei der Neufassung der 2. DV-BEG auf Grund des BEG-Schlußgesetzes mit der Einfügung der Bestimmung des §8 Abs. 2, die nach der amtlichen Begründung (BR-Drucks. 38/66 S. 3) "einerseits den Interessen der Berechtigten dient, aber auch einem Bedürfnis der Verwaltungspraxis entspricht", für die Behandlung verfolgungsmitverursachter Gesundheitsschäden auf den Boden der Zurechnung aller adäquaten Folgen der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen gestellt, und zwar auch für den Fall, daß die Verfolgung nur eine abgrenzbare Verschlimmerung vorhandener Störungen bewirkt hat. Die Anwendung der im Schadensersatzrecht geltenden Grundsätze der Zurechnung in den Grenzen der Adäquanz von Bedingung und Folge auf das Heilverfahrensrecht hat unabweisbare Gründe. Wenn das Dienstunfallrecht jeden Anspruch auf Unfallfürsorge davon abhängig macht, daß Unfallgeschehen und Schadensfolgen wesentlich von den Bedingungen bestimmt werden, die gerade der Dienst des Betroffenen gesetzt hat, und daß nicht andere bedingungen die überwiegende (prägende) Ursache darstellen (BVerwGE 26, 332, 37, 203; Plog-Wiedow BBG §135 Anm. 10 b), dann rechtfertigt sich diese Beschränkung aus dem Dienstverhältnis des Beamten. Der Dienstherr tritt einmal auch für außergewöhnliche, nicht mehr adäquate Folgen der dienstlichen Betätigung ein (BVerwGE 26, 332), sofern der Dienst eine wesentliche Ursache des Unfalls und Schadens war; zum anderen gewährt er dem Beamten laufende Bezüge und zu allen Heilaufwendungen Beihilfe, sofern die Unfallfürsorge nicht eingreift. Der Verfolgte erhält hingegen nach §§31, 36 BSG Abfindungen, die nicht nach dem Grundsatz der vollen Alimentation bemessen sind; der Beihilfe im Krankheitsfall vergleichbare Zuwendungen erhält nur die kleine Gruppe der im Bundesgebiet lebenden Verfolgten seit dem 18.9.1965 (§§141 a ff BEG). Der Senat hat auf diesen Unterschied der Lage schon in der Entscheidung RzW 1955, 89, wenn auch in anderem Zusammenhang, hingewiesen. Auch von den Kriegsopferschäden, mit denen die Verfolgungsschäden dort verglichen werden, unterscheiden sie sich grundlegend dadurch, daß sie auf Unrechtsmaßnahmen eben desjenigen beruhen oder mitberuhen, für den der Entschädigungspflichtige eintritt. Für die Verfolgten werden deshalb allein durch die Anwendung der Grundsätze des adäquaten ursächlichen Zusammenhangs auch in dem hier in Rede stehenden Bereich sachgerechte Ergebnisse erzielt. Der Senat vermag daher den Ländern weder für die Zeit http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31375637 3 von 4 11/22/2022

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