Zur Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 3. Mai 2021, mit dem die Entlassung des Klägers aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit verfügt wurde, hat die Kammer im Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 23 L 1476/21 – ausgeführt: „Rechtsgrundlage für die Entlassung des Antragstellers aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ist § 55 Abs. 5 SG. Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. 29 Diese Voraussetzungen liegen vor. 30 Zunächst begegnet die Verfügung keinen formellen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller am 18. Februar 2020 angehört, vgl. § 55 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 2 SG. Des Weiteren hat am 27. Februar 2020 eine Anhörung der Vertrauensperson gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 6 SBG stattgefunden. 31 Auch die materiellen Entlassungsvoraussetzungen liegen vor. 32 Der Antragsteller trat zum 1. Juli 2017 in die Bundeswehr ein und war demzufolge im Zeitpunkt der Aushändigung seiner Entlassungsverfügung am 6. Mai 2021 im vierten Dienstjahr. 33 Der Antragsteller hat auch seine Dienstpflichten verletzt. 34 Dabei ist die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung des Antragstellers von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Dies betrifft zunächst den Umstand, dass auf dem Mobiltelefon des Antragstellers eine Vielzahl von rechtsradikalen und rassistischen Dateien gefunden wurde. Dabei bedarf es keiner vertieften Begründung, dass die aufgefundenen Bilddateien wie etwa ein „Eisernes Kreuz“ mit Hakenkreuz, verschiedene Darstellungen von Adolf Hitler – unter anderem mit der Bildunterschrift „Neger? Die nehm ich als Brennholz“ – oder Texte wie „Habe heute unter der Dusche gefurzt und bin fast erstickt... Noch nie habe ich mich so Jüdisch gefühlt“ und „Die drei Hakenkreuze“ rechtsradikale und rassistische Inhalte haben. Das Vorbringen des Antragstellers hierzu, er habe nicht gewusst, dass diese Dateien auf seinem Mobiltelefon gespeichert gewesen seien, offenbar seien ihm diese ohne seine Kenntnis in Chats zugesandt worden, überzeugt in keiner Weise. Ausweislich der von der Staatsanwaltschaft L. durchgeführten Auswertung des Mobiltelefons sind 45 derartige Dateien gefunden worden. Schon aufgrund der Anzahl der Dateien ist es bei lebensnaher Betrachtung ausgeschlossen, dass der Antragsteller die Dateien nicht erkannt und sie dadurch, dass er sie nicht gelöscht hat, letztlich auch gebilligt hat. 35 Die Speicherung dieser Dateien stellt einen erheblichen Verstoß gegen die Pflichten aus § 8 SG (Eintreten für die demokratische Grundordnung) gegen die allgemeinen Verhaltenspflichten aus § 17 SG dar. 36 Ferner hat die Antragsgegnerin zu Recht auf die dem Antragsteller vorgeworfenen Betrugsund Urkundsdelikte abgestellt. Dabei musste die Antragsgegnerin nicht den Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens auf der Grundlage der Anklageschrift vom 16. März 2021 abwarten. Denn der Antragsteller ist am 11. Oktober 2019 in der „C2. Apotheke“ in C3. H. angetroffen worden, als er ein auf eine angebliche Person namens K. E. ausgestelltes – unechtes – Rezept einlösen wollte. Darüber hinaus sind nach der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft L. auf weiteren für diese Person ausgestellten 37

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