Anspruch ausgeschlossener wahre Berechtigte nach dem Vermögensgesetz keine Ansprüche gegen die ... geltend machen kann. Der Rechtsverlust auf Seiten des Berechtigten zugunsten der Sonderrechtsnachfolge der Beklagten sowie die der Beklagte zugedachte Aufgabe kollektiver Wiedergutmachung spricht gegen die Annahme der Wahrung der Vermögensinteressen der ehemaligen Berechtigten. Auch existiert keine für die Annahme eines Treuhandverhältnisses erforderliche Treuhandabrede, d. h. keine vertraglichen Vorgaben, wie mit dem Vermögen umzugehen sei. Auch soweit das BVerwG in dem Beschluss vom 14.03.2013, Az. 8 B 81/12 ausführt, dass die „Rechtsstellung der eigentlichen Erben wird durch § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG nicht berührt“ werde und diese rechtlich betrachtet die Rechtsnachfolger bleiben, spricht dies für die dargestellte Auffassung des Gerichts, dass dem Kläger keine Pflichtteilsansprüche gegen die ... zustehen. Denn wenn die wahren Berechtigten rechtlich betrachtet weiterhin die Rechtsnachfolger bleiben, so können sich Pflichtteilsansprüche weiterhin gemäß § 2303 Abs. 1 BGB nur gegen diese richten. Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen angenommen, dass es sich lediglich um eine Fiktion der Rechtsnachfolge zugunsten der ... handelt. Ein Direktanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen die Beklagte kann diesen Ausführungen nicht entnommen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

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