Anspruch ausgeschlossener wahre Berechtigte nach dem Vermögensgesetz keine
Ansprüche gegen die ... geltend machen kann. Der Rechtsverlust auf Seiten des
Berechtigten zugunsten der Sonderrechtsnachfolge der Beklagten sowie die der Beklagte
zugedachte Aufgabe kollektiver Wiedergutmachung spricht gegen die Annahme der
Wahrung der Vermögensinteressen der ehemaligen Berechtigten. Auch existiert keine für
die Annahme eines Treuhandverhältnisses erforderliche Treuhandabrede, d. h. keine
vertraglichen Vorgaben, wie mit dem Vermögen umzugehen sei.
Auch soweit das BVerwG in dem Beschluss vom 14.03.2013, Az. 8 B 81/12 ausführt, dass
die „Rechtsstellung der eigentlichen Erben wird durch § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG nicht
berührt“ werde und diese rechtlich betrachtet die Rechtsnachfolger bleiben, spricht dies
für die dargestellte Auffassung des Gerichts, dass dem Kläger keine Pflichtteilsansprüche
gegen die ... zustehen. Denn wenn die wahren Berechtigten rechtlich betrachtet weiterhin
die Rechtsnachfolger bleiben, so können sich Pflichtteilsansprüche weiterhin gemäß § 2303
Abs. 1 BGB nur gegen diese richten. Dementsprechend hat auch das
Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen angenommen, dass es sich
lediglich um eine Fiktion der Rechtsnachfolge zugunsten der ... handelt. Ein Direktanspruch
des Pflichtteilsberechtigten gegen die Beklagte kann diesen Ausführungen nicht
entnommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.