531
aa) Die Antragsgegnerin hat bis zum Jahr 2020 an der staatlichen Parteienteilfinanzierung teilgenommen. Ein Anspruch
hierauf besteht nach § 18 Abs. 1, 3 und 4 PartG nur, wenn ein Stimmenquorum von 0,5 % der Stimmen bei der letzten
Europa- oder Bundestagswahl sowie 1,0 % der Stimmen bei einer Landtagswahl erzielt wird. Ohne eine hinreichende
Organisation, ein politisches Konzept, ein ausreichendes Maß an Öffentlichkeitsarbeit und den ernsthaften Versuch der
Verwirklichung ihrer politischen Ziele kann ein entsprechendes Wahlergebnis nicht erreicht werden. Daher zeigt die
frühere Teilnahme der Antragsgegnerin an der staatlichen Parteienteilfinanzierung ungeachtet des seither eingetretenen
politischen Bedeutungsverlusts, dass die Antragsgegnerin aktiv Wählerinnen und Wähler für ihre politischen
Überzeugungen gewonnen hat. Dies stellt ein erstes Indiz für das "Ausgerichtetsein" der Antragsgegnerin auf die
Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dar.
532
bb) Die Antragsgegnerin ist bundesweit organisiert. Sie verfügt neben regionalen Untergliederungen über eine eigene
Jugendorganisation, die Jungen Nationalisten, sowie als Teilorganisationen seit 2003 über die Kommunalpolitische
Vereinigung (KPV) und seit 2006 über den Ring Nationaler Frauen (RNF). Ausweislich des Rechenschaftsberichts 2020
hatte sie am 31. Dezember 2020 3.199 Mitglieder (vgl. BTDrucks 20/7840, S. 40; 2017 waren es noch 4.048 Mitglieder,
vgl. BTDrucks 19/8223, S. 114).
533
Mit Urteil vom 17. Januar 2017 hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem Potentialitätskriterium
ausgeführt, dass eine Gesamtzahl von - damals - unter 6.000 Mitgliedern zu einer erheblichen Beschränkung der
Aktionsmöglichkeiten der Antragsgegnerin führe (vgl. BVerfGE 144, 20 <331 Rn. 911>). Dies schließt die Annahme
nicht aus, auch bei einer Mitgliederzahl von etwa 3.000 Personen (vgl. Bundesministerium des Innern und für Heimat,
Verfassungsschutzbericht 2022, S. 94) könne eine Partei geplant und qualifiziert auf die Erreichung ihrer
verfassungsfeindlichen Ziele hinarbeiten. Das gilt nicht zuletzt angesichts der wenig personalintensiven Verbreitung des
Gedankenguts der Antragsgegnerin in den sozialen Medien, wovon diese - wie aufgezeigt - rege Gebrauch macht.
Außerdem zeigt sich die trotz des Mitgliederschwunds fortbestehende Handlungsfähigkeit der Antragsgegnerin in der nachfolgend darzustellenden - Durchführung zahlreicher Parteiveranstaltungen und sonstiger Aktivitäten.
534
cc) Die Antragsgegnerin richtet weiterhin Parteiveranstaltungen in Form von Parteitagen, Tagungen, Konferenzen und
Schulungen aus.
535
Im Jahr 2018 fanden neben dem Bundesparteitag insgesamt acht Landesparteitage in Bayern, Hamburg, Hessen,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen statt. Es folgten 2020
Landesparteitage in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg, 2021 in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und
Sachsen-Anhalt und 2022 in Sachsen, Hamburg, Bayern, Thüringen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Brandenburg und
Schleswig-Holstein. Zur Festlegung ihrer neuen Ausrichtung (vgl. Rn. 444 ff.) führte sie zudem Bundesversammlungen
am 14./15. Mai 2022 in Altenstadt und am 3./4. Juni 2023 in Riesa durch. Zwar wird das Abhalten derartiger Parteitage
durch
§ 9 Abs. 1 Satz 3 PartG vorgeschrieben; nichtsdestotrotz belegt ihre Durchführung die intakte
Organisationsstruktur der Antragsgegnerin.
536
Des Weiteren hielten die Jungen Nationalisten einen Europakonvent ab und organisierten Schulungen zukünftiger
Führungskräfte. Christian Häger, Bundesvorsitzender der Jungen Nationalisten von 2018 bis 2019, sah in einem Beitrag
in der "Deutschen Stimme" vom März 2019 darin einen wesentlichen Bestandteil der Arbeit der Jugendorganisation:
537
Als Gemeinschaft wissen wir: Nur organisierter Wille bringt Macht und Veränderung! Daher gehören Pflichterfüllung und
Disziplin zu den grundlegenden Werten eines JN-Aktivisten und zu den Grundpfeilern unserer Organisation! [...] Die
Ausbildung und Zertifizierung der Führungskräfte hat ebenfalls begonnen. Jede zukünftige Führungskraft muß eine
grundlegende Ausbildung durchlaufen und ihr Können einer Prüfung unterziehen.
Außerdem hielten Landesverbände der Antragsgegnerin eine Reihe unterschiedlicher Parteiveranstaltungen ab. Dazu
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