499 Soweit die Antragsgegnerin behauptet, die Kritik an Politikern im Allgemeinen und der Regierung im Besonderen beinhalte keine Verächtlichmachung des parlamentarischen Systems, sondern stelle lediglich eine zulässige Ansicht im politischen Meinungskampf dar, die auch in überspitzter oder polemischer Form hingenommen werden müsse, bleibt außer Betracht, dass die pauschale Qualifizierung von Politikerinnen und Politikern als "Verbrecher" oder "Verräter" regelmäßig mit der Systemfrage und der Forderung nach Abschaffung des bestehenden parlamentarischen Systems verbunden wird. 500 Die Bezugnahme auf einzelne Passagen aus dem Parteiprogramm und einzelne Beschlüsse des Parteivorstands der Antragsgegnerin relativiert das exkludierende Konzept der ethnischen "Volksgemeinschaft" und die Verächtlichmachung des parlamentarischen Systems einschließlich der Forderung nach seiner Überwindung in keiner Weise. Soweit die Antragsgegnerin schließlich geltend macht, überzogene Einzeläußerungen seien als Wahrnehmung berechtigter Interessen in dem gegen sie gerichteten "Vernichtungskampf" anzusehen, begründet dies keine Zweifel an ihrer Ablehnung der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes. 501 dd) Anknüpfend an die Feststellungen im Urteil vom 17. Januar 2017 (1) zeigen die von den Antragstellern nunmehr vorgelegten Belege den Fortbestand der Wesensverwandtschaft der Antragsgegnerin mit dem Nationalsozialismus auf (2). 502 (1) Wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Januar 2017 dargelegt hat, bestand bei der Antragsgegnerin zum damaligen Entscheidungszeitpunkt eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus (vgl. BVerfGE 144, 20 <295 ff. Rn. 805 ff.>). Insbesondere das Verständnis und die Bedeutung der ethnisch definierten "Volksgemeinschaft" als Zentrum des politischen Handelns stellten eine zentrale Gemeinsamkeit der politischen Konzepte der Antragsgegnerin und der NSDAP dar. Abgesehen von der besonderen Hervorhebung der Exklusion jüdischer Menschen entsprach die Definition der "Volksgemeinschaft" in Punkt 4 des 25-Punkte-Programms der NSDAP exakt den damaligen Vorstellungen der Antragsgegnerin (vgl. BVerfGE 144, 20 <295 f. Rn. 806>). Sowohl das Konzept der "Volksgemeinschaft" als auch die antisemitische Grundhaltung und die Verächtlichmachung der bestehenden demokratischen Ordnung ließen deutliche Parallelen zum Nationalsozialismus erkennen. Hinzu kamen das Bekenntnis zu und die Glorifizierung von Führungspersönlichkeiten der NSDAP, der Rückgriff auf Vokabular, Texte, Liedgut und Symbolik des Nationalsozialismus sowie geschichtsrevisionistische Äußerungen, die eine Verbundenheit zumindest relevanter Teile der Antragsgegnerin mit der Vorstellungswelt des Nationalsozialismus dokumentierten. Ungeachtet struktureller Unterschiede zwischen der Antragsgegnerin und der NSDAP ergab sich hieraus eine Bestätigung der Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die Antragsgegnerin (vgl. BVerfGE 144, 20 <306 Rn. 843>). 503 (2) Daran hat sich nichts geändert. Neben der fortgeltenden Programmatik dokumentieren die in diesem Verfahren vorgelegten Belege den Fortbestand der Wesensverwandtschaft der Antragsgegnerin mit dem Nationalsozialismus. 504 Dazu zählt ein Artikel des ehemaligen sächsischen Landtagsabgeordneten Jürgen Gansel in der "Deutschen Stimme", Ausgabe Nr. 7/2018, unter dem Titel "Der antideutsche Kulturbruch und seine Folgen - Eine Abrechnung mit 50 Jahren 68er-Bewegung und ihrem Marsch durch die Institutionen", in dem er die gegenwärtige Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit als "Schuldneurotisierung" qualifiziert: 505 Wer ein Volk zerstören will, muß dessen Gemeinschaftsbewußtsein auslöschen, den identitätsbildenden Kraftstrom seiner Geschichte versiegen lassen, nachwuchsfeindlichen Hedonismus kultivieren und Massenzuwanderung idealisieren. [...] Mit der scheinhumanitären Phraseologie von Demokratisierung und Emanzipation ging es um die Zerstörung deutscher Geistes- und Erziehungstraditionen, die Auslöschung des Geschichts- und Nationalbewußtseins, die Rehabilitierung des Marxismus, den Abbau aller natürlicher Autoritäten, die Diskreditierung der klassischen Familie als Keimzelle der Volksgemeinschaft, die Propagierung schrankenloser Selbstverwirklichung, die Durchsexualisierung des Alltagslebens, die Verächtlichmachung des abendländischen Kunst- und Kulturbegriffs, die Verteufelung des Soldatentums und die Schuldneurotisierung der Deutschen durch eine inquisitorische Vergangenheitsbewältigung. 506 Ebenfalls in der "Deutschen Stimme", Ausgabe Nr. 2/2019, wurde ein Interview mit der US-amerikanischen HolocaustLeugnerin Carolyn Emerick unter dem Titel "Wenn man etwas liebt, muß man es beschützen!" abgedruckt, in dem diese gleichfalls den "Schuldkult" als "Volksverhetzung gegen uns" kritisierte: 507 Ich erkannte, daß in den USA die Geschichte der Sklaverei dazu instrumentalisiert wird, die heutigen Weißen zu Sklaven des Schuldkults zu machen. Dasselbe geschieht den Engländern mit Blick auf den Kolonialismus und nicht anders ergeht es den Deutschen hinsichtlich des Zweiten Weltkriegs. Es ist das gleiche Muster. Hier liegt ein systematisches und institutionalisiertes Schema der Volksverhetzung gegen uns vor. Am 27. Januar 2017 veröffentlichte Jan Jaeschke "aus aktuellem Anlass" (Tag des Gedenkens an die Opfer des

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