286
dd) Das Demokratieprinzip ist konstitutiver Bestandteil dieser Ordnung. Hinsichtlich seines Gehalts wird auf die
vorstehenden Ausführungen verwiesen (vgl. Rn. 211 ff.). Im vorliegenden Zusammenhang kommt insbesondere
folgenden Elementen besondere Bedeutung zu:
287
(1) Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen
und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das
Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG). Wie diesen Anforderungen entsprochen wird, ist für die Frage der Vereinbarkeit eines
politischen Konzepts mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht entscheidend.
288
(2) Der Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) erfordert, dass sich alle Akte der Ausübung der
Staatsgewalt auf den Willen des Volkes zurückführen lassen (vgl. BVerfGE 38, 258 <271>; 47, 253 <272>; 77, 1 <40>;
83, 60 <71>; 93, 37 <66>; 107, 59 <87>). Dabei kommt es im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG nicht auf
die einzelnen Instrumente zur Sicherstellung des hinreichenden Legitimationszusammenhangs (Parlamentarismus,
Verantwortlichkeit der Regierung, Gesetzes- und Weisungsgebundenheit der Verwaltung), sondern auf die
grundsätzliche Beachtung des Prinzips der Volkssouveränität an (vgl. BVerfGE 144, 20 <209 f. Rn. 545>).
289
(3) Das Grundgesetz folgt dem Modell der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie, weshalb der Wahl des
Parlaments bei der Herstellung des notwendigen Zurechnungszusammenhangs zwischen Volk und staatlicher
Herrschaft besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 83, 60 <72>; 144, 20 <210 Rn. 546>). Den Rahmen der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlässt demgemäß, wer den Parlamentarismus verächtlich macht, ohne
aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit
des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 144, 20 <210 Rn. 546>).
290
ee) Schließlich ist das Rechtsstaatsprinzip unverzichtbarer Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im
Sinne von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG. Es zielt auf die Bindung und Begrenzung öffentlicher Gewalt zum
Schutz individueller Freiheit und ist durch eine Vielzahl einzelner Elemente geprägt, die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs.
3 GG nur teilweise normativ verankert sind. Für den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind die
Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige
Gerichte entscheidend. Zugleich erfordert der Schutz der Freiheit des Einzelnen, dass die Anwendung von Gewalt
staatlichen Organen vorbehalten ist, die gerichtlicher Kontrolle unterliegen. Auch das Gewaltmonopol des Staates ist
Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE
144, 20 <210 Rn. 547>).
291
b) Zweite tatbestandliche Voraussetzung sowohl für ein Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG als auch für einen
Finanzierungsausschluss nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG ist, dass die Partei eine "Beseitigung" oder "Beeinträchtigung"
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im oben beschriebenen Sinne oder eine Gefährdung des Bestandes
der Bundesrepublik Deutschland anstrebt (vgl. BVerfGE 144, 20 <211 Rn. 548>).
292
aa) Dabei bezeichnet der Begriff des "Beseitigens" die Abschaffung zumindest eines der vorstehend beschriebenen
Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder deren Ersetzung durch eine andere
Verfassungsordnung beziehungsweise ein anderes Regierungssystem (vgl. BVerfGE 144, 20 <211 Rn. 550>; Sichert,
DÖV 2001, S. 671 <675>; Gelberg, Das Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG am Beispiel des NPDVerbotsverfahrens, 2009, S. 202; H. Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 21 Rn. 531 <Jan. 2018>; Ipsen/Koch, in:
Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 164; Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 21 Rn. 153).
bb) Dem Begriff des "Beeinträchtigens" kommt demgegenüber ein eigenständiger, den Anwendungsbereich von Art. 21