20
c) Die Antragsgegnerin erzielte in der Vergangenheit nicht unerhebliche Einnahmen außerhalb der staatlichen
Teilfinanzierung. So erhielt sie im Jahr 2017 Mitgliedsbeiträge in Höhe von 392.382,60 Euro und Spenden von
natürlichen Personen in Höhe von 580.682,43 Euro sowie sonstige Einnahmen aus Erbschaften und Vermächtnissen in
Höhe von 876.319,21 Euro. Im Gegensatz zum Vorjahr 2016, das sie mit einem Defizit von 114.983,80 Euro
abgeschlossen hatte, erzielte sie 2017 einen Überschuss in Höhe von 716.827,70 Euro (vgl. zu den Beträgen BTDrucks
19/8223, S. 103). Im Jahr 2018 konnte die Antragsgegnerin Mitgliedsbeiträge in Höhe von 364.411,90 Euro und
Spenden von natürlichen Personen in Höhe von 553.266,87 Euro sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 63.595,40
Euro verzeichnen (vgl. BTDrucks 20/3025, S. 3). Sie schloss das Jahr mit einem Überschuss von 416.372,63 Euro ab
(vgl. BTDrucks 20/2289, S. 3). Im Folgejahr 2019 sanken die Einnahmen. Die Mitgliedsbeiträge beliefen sich auf
338.892,06 Euro, die Spenden von natürlichen Personen auf 467.866,76 Euro und die sonstigen Einnahmen auf
179.119,34 Euro (vgl. BTDrucks 20/2289, S. 3). Das Jahr 2019 schloss die Antragsgegnerin mit einem Defizit von
360.839,88 Euro ab. Der Trend sinkender Einnahmen setzte sich im Jahr 2020 fort. Die Mitgliedsbeiträge beliefen sich
auf 299.205,27 Euro, die Spenden von natürlichen Personen auf 310.736,41 Euro. Lediglich die sonstigen Einnahmen
stiegen infolge einer Erbschaft und eines Grundstücksverkaufs auf 416.250,55 Euro an (vgl. BTDrucks 20/7840, S. 44).
Die Antragsgegnerin erzielte im Jahr 2020 einen Überschuss in Höhe von 451.692,32 Euro. Für die Folgejahre liegen
mangels Anspruchs auf staatliche Parteienfinanzierung keine Angaben vor.
21
II.
22
Gegen die Antragsgegnerin wurden 2001 und 2013 Verbotsverfahren eingeleitet. Beide Verfahren waren im Ergebnis
erfolglos. Mit Beschluss vom 18. März 2003 stellte der Zweite Senat das erste Verfahren gegen die Antragsgegnerin
wegen unüberwindlicher Verfahrenshindernisse ein (BVerfGE 107, 339). Der erneute Verbotsantrag des Antragstellers
zu 2. wurde vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 17. Januar 2017 zurückgewiesen
(BVerfGE 144, 20). Insgesamt bestätigte das Gericht zwar, dass die Antragsgegnerin nach ihren Zielen und dem
Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebe(vgl. BVerfGE 144,
20 <202 ff. Rn. 528 ff., 246 ff. Rn. 633 ff.>). Da konkrete Anhaltspunkte von Gewicht fehlten, die ein Erreichen der von
der Antragsgegnerin verfolgten Ziele zumindest möglich erscheinen ließen (Potentialität), fehle es aber an einem
"Darauf Ausgehen" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 144, 20 <219 ff. Rn. 570 ff., 307 ff. Rn. 845 ff.>).
23
III.
24
1. Im Urteil vom 17. Januar 2017 hielt der Zweite Senat fest, dass Sanktionsmöglichkeiten unterhalb der Schwelle des
Parteiverbots bei Nichterfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG nicht bestünden und die
Einführung derselben dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten sei (vgl. BVerfGE 144, 20 <202 Rn. 527,
242 Rn. 625>).
25
2. a) Vor diesem Hintergrund übersandte das Land Niedersachsen am 16. Februar 2017 der Bundesratspräsidentin den
"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von
der Parteienfinanzierung" (BRDrucks 153/1/17) nebst einem "Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung
des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung" (BRDrucks
154/1/17). Am 10. März 2017 beschloss der Bundesrat in seiner 954. Sitzung (BR-Plenarprotokoll 954, S. 99 <D>, 100
<A>) die Einbringung der Entwürfe in den Deutschen Bundestag.
26
Ausweislich der Entwurfsbegründung sollte damit ein abgestuftes System an Sanktionsmöglichkeiten im Hinblick auf
Parteien mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz geschaffen werden. Ausschlaggebend für den Ausschluss einer
Partei von der staatlichen Teilfinanzierung solle ihre Zielsetzung sein und nicht, ob in tatsächlicher Hinsicht ein Potential
vorhanden sei, diese Zielsetzung im politischen Raum wirksam umzusetzen. Daher werde für den Ausschluss einer
Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung bewusst auf das Erfordernis des "Darauf Ausgehens" verzichtet (vgl.
BRDrucks 153/2/17, S. 11). Dabei sei hinzunehmen, dass ein Ausschluss von der staatlichen Teilfinanzierung faktisch
wie ein Parteiverbot wirken könne, wenn die Finanzmittel für die Partei von existenzieller Bedeutung seien (vgl.
BRDrucks 153/2/17, S. 8). Der Entwurf stehe mit Art. 79 Abs. 3 GG und den Vorgaben der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie dem Recht der Europäischen Union (EU) im Einklang (vgl. BRDrucks
153/2/17, S. 9).
b) Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD legten am 16. Mai 2017 einen "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des