17
b) aa) Die Antragsgegnerin partizipierte bis zum Jahr 2021 an der staatlichen Parteienfinanzierung. Für das Jahr 2016
wurden für die Antragsgegnerin insgesamt 1.137.520,67 Euro festgesetzt (vgl. Deutscher Bundestag, Festsetzung der
staatlichen Mittel für das Jahr 2016 <Stand: 17. März 2017>, S. 6). Bei einem Wählerstimmenanteil von 1.083.263,00
Euro und einem Zuwendungsanteil von 461.426,91 Euro, also insgesamt von 1.544.689,91 Euro, erfolgte aufgrund der
relativen Obergrenze eine Kürzung auf 1.313.280,94 Euro und aufgrund der absoluten Obergrenze (160.519.363,00
Euro) auf den oben genannten Betrag. Die Festsetzung für das Jahr 2017 wies einen Endbetrag von 852.333,72 Euro
aus, dem ein Wählerstimmenanteil in Höhe von 516.829,00 Euro und ein Zuwendungsanteil von 477.219,88 Euro
zugrunde lagen. Der Gesamtbetrag von 994.048,88 Euro wurde aufgrund der absoluten Obergrenze (161.803.517,00
Euro) auf den genannten Betrag gekürzt (vgl. Deutscher Bundestag, Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr
2017 <Stand: 22. Februar 2018>, S. 6). Im Jahr 2018 wurde der Antragsgegnerin ein Betrag von 878.325,19 Euro aus
der staatlichen Parteienfinanzierung zugeteilt. Dem lagen ein Wählerstimmenanteil von 493.063,92 Euro sowie ein
Zuwendungsanteil von 415.807,89 Euro zugrunde. Der Betrag wurde aufgrund der absoluten Obergrenze
(190.000.000,00 Euro) auf den festgesetzten Betrag gekürzt (vgl. Deutscher Bundestag, Festsetzung der staatlichen
Mittel für das Jahr 2018 <Stand: 15. April 2019>, S. 6).
18
bb) Nachdem die Antragsgegnerin bei der Europawahl 2019 nur noch 0,3 % der Stimmen erzielt hatte, war eine
Verringerung ihres Anteils an der staatlichen Parteienfinanzierung absehbar. Denn während die Antragsgegnerin bei
der Europawahl 2014 noch 1,0 % der Stimmen errungen hatte und damit nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 4
Satz 1 PartG anspruchsberechtigt gewesen war, erfüllte sie diese Voraussetzung mit Blick auf die Europawahl nun nicht
mehr. Allerdings blieb die Antragsgegnerin aufgrund der letzten Wahlergebnisse bei den Landtagswahlen 2016 in
Mecklenburg-Vorpommern (3,0 %) und Sachsen-Anhalt (1,9 %) grundsätzlich nach § 18 Abs. 4 Satz 1 PartG
anspruchsberechtigt. Die Festsetzung für das Jahr 2019 belief sich auf 407.038,23 Euro, dem ein Wählerstimmenanteil
in Höhe von 46.918,56 Euro und ein Zuwendungsanteil von 370.515,50 Euro zugrunde lagen. Der Gesamtbetrag von
417.434,06 Euro wurde aufgrund der absoluten Obergrenze (193.610.000,00 Euro) gekürzt (vgl. Deutscher Bundestag,
Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 2019 <Stand: 30. April 2020>, S. 6). Für das Jahr 2020 wurde für die
Antragsgegnerin ein Anteil in Höhe von 370.632,85 Euro festgesetzt (vgl. Deutscher Bundestag, Festsetzung der
staatlichen Mittel für das Jahr 2020 <Stand: 19. April 2021>, S. 6; laut Rechenschaftsbericht 2020 erhielt die
Antragsgegnerin einen leicht abweichenden Betrag in Höhe von 370.689,85 Euro). Der Wählerstimmenanteil belief sich
auf 47.829,60 Euro und der Zuwendungsanteil auf 349.890,46 Euro, woraus sich ein Gesamtbetrag von 397.720,06
Euro ergab. Aufgrund der absoluten Obergrenze von 197.482.200,00 Euro kam es zu der Kürzung auf den genannten
Betrag.
19
cc) Nach der Bundestagswahl 2021 und den zeitgleich abgehaltenen Wahlen in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern
verlor die Antragsgegnerin ihren Anspruch auf Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung nach § 18 Abs. 4 Satz 1
Halbsatz 1 PartG. Bei der Bundestagswahl 2021 erhielt sie 0,1 % der Zweitstimmen (vgl. Der Bundeswahlleiter,
Bundestagswahl 2021, Sitzverteilung, Endgültiges Ergebnis, S. 1), bei der mittlerweile wiederholten Wahl zum Berliner
Abgeordnetenhaus ebenfalls 0,1 % (vgl. Die Bundeswahlleiterin, Ergebnisse früherer Landtagswahlen <Stand: 15.
November 2023>, S. 9) und bei der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern 0,8 % (vgl. Die Bundeswahlleiterin,
Ergebnisse früherer Landtagswahlen <Stand: 15. November 2023>, S. 64). Bei den Festsetzungen der staatlichen
Mittel wurde sie folglich nicht mehr berücksichtigt. Auch bei den nachfolgenden Wahlen gelang es der Antragsgegnerin
bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr, ein für die Beteiligung an der staatlichen Parteienfinanzierung
ausreichendes Ergebnis zu erreichen.
c) Die Antragsgegnerin erzielte in der Vergangenheit nicht unerhebliche Einnahmen außerhalb der staatlichen