136
Die Neuausrichtung habe innerhalb der "Vier-Säulen-Strategie" eine stärkere Betonung des "Kampfes um die Köpfe"
zur Folge. Der "Kampf um die Parlamente" werde dafür zurückgenommen, er bleibe freilich ein Ziel der
Antragsgegnerin. Darüber hinaus führe sie den "Kampf um die Straße", buhle um öffentliche Aufmerksamkeit und sei im
"Kampf um den organisierten Willen" bestrebt, durch gezielte Vernetzungen und gemeinsame Aktionen eine breite
rechtsextremistische Bündnisbewegung zu etablieren. Sie organisiere selbst Kundgebungen und Mahnwachen, nehme
an Protestveranstaltungen Dritter teil und versuche, diese zu radikalisieren. Seit dem Jahr 2020 habe sie zudem ihre
Medienangebote und damit ihre Öffentlichkeitsarbeit ausgebaut und modernisiert. Neben dem offiziellen YouTubeKanal "Nationaldemokraten" betreibe auch die "Deutsche Stimme" mit "DS-TV" einen eigenen Kanal mit 9.850
Abonnenten (Stand: 28. Februar 2023), auf dem Videoproduktionen aus dem eigenen Studio sowie Berichte von
Demonstrationen und Livestreams von Veranstaltungen veröffentlicht würden. Auch der Bundesvorsitzende betreibe
einen eigenen Kanal mit 4.660 Abonnenten (Stand: 28. Februar 2023).
137
Die monatlich erscheinende "Deutsche Stimme" bleibe das wichtigste Publikationsorgan der Antragsgegnerin. Im Zuge
der strategischen Neuausrichtung sei die "Deutsche Stimme" von einer reinen Parteizeitung zu einem Monatsmagazin
gewandelt worden, um breitere Leserkreise anzusprechen. Weitere Publikationen seien das nichtoffizielle
Mitteilungsblatt "Stimme Deutschland" sowie die durch den Parteivorstand herausgegebenen "Deutsche[n] Nachrichten
aus der Parteizentrale", die quartalsmäßig erschienen.
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Die Antragsgegnerin sei innerhalb des rechtsextremistischen Spektrums sowohl national als auch international weiter
gut vernetzt. In dieser Vernetzung liege laut ihrem Bundesvorsitzenden die Stärke der Antragsgegnerin, die es weiter
auszubauen gelte. Sie werde zeitweise von freien rechtsextremen Gruppierungen unterstützt und schließe mit anderen
rechtsextremen Parteien strategische Bündnisse.
139
6. Die Antragsgegnerin hat hierauf mit Schriftsatz vom 17. Mai 2023 erwidert.
140
a) Es bestünden unbehebbare Verfahrenshindernisse. Die Staatsfreiheit der Führungsebene der Antragsgegnerin sei
nicht gewährleistet. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen habe Anfang 2023 versucht, Informanten
aus den Reihen des Landesverbands Nordrhein-Westfalen der Antragsgegnerin anzuwerben, darunter auch ein
Landesvorstandsmitglied.
141
b) Neben der fehlenden Staatsfreiheit sei auch die Durchführung eines fairen Verfahrens nicht gewährleistet. Es sei
durch staatliche Maßnahmen zur Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin gekommen. Die
Staatsanwaltschaft Saarbrücken habe im Rahmen eines Verfahrens gegen den Bundesvorsitzenden der
Antragsgegnerin wegen des Verdachts der Geldwäsche diverse EDV-Geräte beschlagnahmt, welche
prozessstrategierelevante Kommunikation enthalten hätten.
142
c) Zudem erweise sich der Antrag nunmehr auch deshalb als unzulässig, weil die Antragsgegnerin infolge des
Nichterreichens der erforderlichen Stimmenanteile aus der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschieden sei und es
den Antragstellern damit am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Rechtsschutzziel der Antragsteller sei auf anderem
Wege
bereits
erreicht
worden.
Eine
mögliche
Wiederteilnahme
der Antragsgegnerin
an
der
staatlichen
Parteienfinanzierung könne im hiesigen Verfahren nicht unterbunden werden, weil es ausschließlich auf die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankomme. Hierfür sei zu gegebener Zeit ein neuer Antrag auf
Ausschluss von der Parteienfinanzierung zu stellen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem mit einer Stattgabe
einhergehenden Verlust der steuerlichen Begünstigung der Antragsgegnerin. Dabei handele es sich um einen
unselbständigen Reflex im Rahmen eines Finanzierungsausschlusses.
143
7. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2023 haben die Antragsteller zu den von der Antragsgegnerin vorgetragenen
Vorkommnissen Stellung genommen.
144
a) Bei den Kontaktaufnahmen durch den Landesverfassungsschutz Nordrhein-Westfalen habe es sich um offene
Befragungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen
(Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW) gehandelt, bei der die befragte Person nicht zur
Mitwirkung verpflichtet gewesen sei. Ein solches Vorgehen sei nicht mit einer Tätigkeit von V-Leuten und Verdeckten
Ermittlern auf den Führungsebenen einer Partei vergleichbar. Eine auch nur auf kurze Dauer angelegte Beziehung
zwischen einem Parteifunktionär und dem Verfassungsschutz, aus der widerstreitende Loyalitätsansprüche und eine
staatliche Einflussnahme auf die Willensbildung und die Selbstdarstellung der Partei entstehen könnten, sei zu keinem
Zeitpunkt gegeben gewesen. Die Maßnahme habe vielmehr der Erhebung von Informationen zur Neuausrichtung der
Antragsgegnerin gedient und beeinträchtige darum deren Staatsfreiheit nicht.
b) Hinsichtlich der Sicherstellung und Durchsuchung der EDV-Geräte des Bundesvorsitzenden der Antragsgegnerin