109 Auch für den Fall einer fehlenden Anspruchsberechtigung der Antragsgegnerin aus § 18 PartG sei das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Zum einen bestehe weiterhin die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin steuerbegünstigte Spenden und Erbschaften erhalte, wie dies in der Vergangenheit in nicht unbeträchtlichem Umfang der Fall gewesen sei. Zum anderen könne wegen der recht geringen Anforderungen für einen Anspruch auf staatliche Parteienfinanzierung nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin in Zukunft wieder an dieser partizipieren werde. 110 c) aa) Die zentrale Problematik des ethnischen Volksbegriffs liege darin, dass nach dem Verständnis der Antragsgegnerin der Gesetzgeber nicht in der Lage sei, über die Zugehörigkeit zum deutschen Volk zu entscheiden. Die Antragsgegnerin unterscheide zwischen ethnisch Deutschen und Nichtdeutschen und betrachte Letztere, auch wenn sie deutsche Staatsangehörige seien, nicht als Angehörige des deutschen Volkes. Damit negiere sie den durch die Ewigkeitsgarantie nach Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Zusammenhang zwischen Volkssouveränität und Staatsangehörigkeit. Fehle es nach Ansicht der Antragsgegnerin an der deutschen Volkszugehörigkeit, werde programmatisch die Möglichkeit eröffnet, deutsche Staatsangehörige des deutschen Staatsgebiets zu verweisen. 111 bb) Die Auflistung der parlamentarischen Aktivitäten durch die Antragsgegnerin für die Stärkung von Demokratie und Rechtsstaat sei unerheblich, weil die Initiativen bereits bei Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2017 vorgelegen hätten und für die Beurteilung der Verfassungsfeindlichkeit bedeutungslos gewesen seien. 112 cc) Die "Schutzzonen"-Kampagne sei rassistisch ausgestaltet und belege die Verfassungsfeindlichkeit der Antragsgegnerin. Ein Vergleich mit der Bayerischen Sicherheitswacht verbiete sich, da diese eine staatliche Institution und als Ehrenamt der Dienst- und Fachaufsicht unterstellt sowie den Polizei- und Sicherheitsbehörden nachgelagert sei. 113 dd) Hinsichtlich der Verwertung einzelner Belege führen die Antragsteller aus, dass eine erst im gerichtlichen Verfahren durch die Antragsgegnerin geäußerte Distanzierung für die Beurteilung keine Bedeutung haben dürfte. 114 ee) Die Ansicht der Antragsgegnerin, dass das "Darauf Ausgerichtetsein" in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG Potentialität erfordere, missachte die eindeutige Entstehungsgeschichte der Norm. Es bestehe auch keine Deckungsgleichheit mit dem Parteibegriff aus Art. 21 Abs. 1 GG und § 2 PartG, weil dieser geringere Anforderungen enthalte als das Tatbestandsmerkmal des "Darauf Ausgerichtetseins" im Sinne des Art. 21 Abs. 3 GG. Alle Nachweise für qualifizierte Vorbereitungshandlungen der Antragsgegnerin zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gingen über den verfassungsrechtlichen Parteienbegriff hinaus. Zur Begründung eines gegenüber dem Parteibegriff eigenständigen Regelungsgehalts des "Darauf Ausgerichtetseins" bedürfe es des Rückgriffs auf das Potentialitätskriterium nicht. 115 ff) Auch systematisch überzeuge die Forderung nach dem Vorliegen von Potentialität nicht, weil kein Grund ersichtlich sei, warum bei Vorliegen des Potentialitätskriteriums durch die Antragsteller kein Parteiverbot, sondern lediglich der Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung beantragt werden sollte. Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass das Bundesverfassungsgericht anhand des "Grades" der Potentialität über die Rechtsfolge - Verbot oder Finanzierungsausschluss - entscheiden solle, entbehre jeglichen normativen Anknüpfungspunkts. 116 4. Hierauf hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. Mai 2020 dupliziert und insbesondere noch einmal die Zulässigkeit des Antrags bestritten (a) sowie den Antrag als jedenfalls unbegründet eingeordnet (b). 117 a) aa) Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien unterfalle Art. 79 Abs. 3 GG und sei daher dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers entzogen. Die Ausführungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 führten nicht dazu, dass die Chancengleichheit der Parteien nicht (mehr) am Schutz des Art. 79 Abs. 3 GG teilnehme. 118 bb) Unterhalb der Schwelle der Potentialität bedürfe es keines Verfassungsschutzes durch den Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung, da sich der freiheitliche Rechtsstaat nicht gegen bedeutungslose Parteien schützen müsse. Eine Prävention weit im Vorfeld einer Gefahr erscheine unangemessen und stelle sich als "rein repressive Schikane" dar. 119 cc) Zwischen staatlicher Parteienfinanzierung und Erreichung der Potentialitätsschwelle bestehe - wie gerade das Beispiel der Antragsgegnerin verdeutliche - kein empirisch belegbarer Zusammenhang. Der Wähler treffe seine Wahlentscheidung ausschließlich aufgrund der Programmatik der jeweiligen Partei und nicht wegen der Art und Weise, wie oder mit welchem finanziellen Aufwand eine Partei Wahlkampf betreibe. 120 b) Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. aa) Die Antragsgegnerin kritisiere zwar das derzeitige Staatsangehörigkeitsrecht, leugne aber dessen rechtliche

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