81 (γ) Da die Antragsgegnerin seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 weder ein Mandat auf Landes-, Bundes- noch Europaebene habe gewinnen können, sei die kommunale Ebene für sie von besonderer Bedeutung. Sie verfüge bundesweit über 141 kommunale Mandate. Zwar trete sie nicht flächendeckend bei Wahlen unterhalb der Landesebene an, doch dienten die Kommunalwahlen zur Festigung ihrer Strukturen in einzelnen Ortschaften. Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern der Antragsgegnerin betone die Bedeutung der kommunalen Ebene auch vor dem Hintergrund, dass die politische Konkurrenz, namentlich die Alternative für Deutschland (AfD), keine lückenlose Personaldecke habe. Die Antragsgegnerin versuche, gerade diese Lücken mit eigenen Kandidaten zu füllen. 82 (δ) Die Antragsgegnerin kooperiere im Rahmen von Demonstrationen und Kundgebungen in erheblichem Ausmaß mit anderen rechtsextremen Parteien und Organisationen. Mit der Partei "Die Rechte" bilde sie eine gemeinsame Ratsgruppe innerhalb des Dortmunder Stadtrats. In München hätten verschiedene Veranstaltungen mit Anhängern der Partei "Die Rechte" stattgefunden. Die Antragsgegnerin sei auch mit den sogenannten "Freien Nationalisten", der "Kameradschaft Syndikat 52", bei der es sich um eine Nachfolgegruppierung der verbotenen "Kameradschaft Aachener Land" handele, und anderen rechtsextremistischen Akteuren, wie dem Netzwerk "White Rex", verknüpft. Sie solidarisiere sich in zahlreichen Beiträgen und Äußerungen ihrer Funktionäre und Anhänger mit den inhaftierten Holocaust-Leugnern Ursula Haverbeck und Horst Mahler. 83 Die Antragsgegnerin sei auch international eng mit rechtsextremistischen Gruppen vernetzt. Im Vordergrund stehe hierbei ihre Einbindung in das europäische Parteienbündnis "Alliance for Peace and Freedom" (APF) und in die APFnahe Stiftung "Europa Terra Nostra" (ETN). Insbesondere die Jungen Nationalisten suchten Anschluss im europäischen Ausland und hätten schon an Aktionen bulgarischer, litauischer, tschechischer, ukrainischer und lettischer Rechtsextremisten teilgenommen. Schließlich biete die "Deutsche Stimme" auch ausländischen Rechtsextremisten die Möglichkeit, ihre Ideologie zu verbreiten. 84 2. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2020 hat die Antragsgegnerin auf den Antrag vom 17. Juli 2019 erwidert und beantragt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, ihn als unbegründet zurückzuweisen. 85 a) Der Antrag sei unzulässig. 86 aa) Er sei bereits unstatthaft, da weder das Grundgesetz noch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz eine Verfahrensart kennten, mit der eine politische Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden könne. Die Regelungen zu Art. 21 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 2a, §§ 43 ff. BVerfGG seien wegen Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 und Art. 79 Abs. 3 GG verfassungswidrig und nichtig. 87 (1) Das in Art. 21 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Prinzip der Chancengleichheit der Parteien bilde eines der zentralen Kernelemente des Demokratieprinzips aus Art. 20 Abs. 1 und 2 GG und werde daher von der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG umfasst. Das Demokratieprinzip sei konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Unverzichtbar sei die Möglichkeit gleichberechtigter Mitwirkung aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG). Dieses verfassungsrechtliche Postulat lasse sich auf Basis eines Parteiensystems, welches die Chancengleichheit der Parteien nicht gewährleiste, nicht verwirklichen. Demokratie ohne Gewährleistung der Chancengleichheit der politischen Parteien sei nicht denkbar. Werde eine Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen, werde ihre Möglichkeit, gemäß Art. 21 Abs. 1 GG an der politischen Willensbildung mitzuwirken, drastisch reduziert. Dann sei aber die Durchführung gleicher Wahlen im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG nicht mehr gewährleistet. Der Willensbildungsprozess des Volkes dürfe nicht durch staatliche Interventionen verzerrt werden. Die Chancengleichheit der Parteien beschreibe eine Teilmenge der durch Art. 79 Abs. 3 GG für unabänderlich erklärten Prinzipien. 88 (2) Vor diesem Hintergrund greife das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21) vom 13. Juli 2017 in den änderungsfesten Kern des Demokratieprinzips ein. Das Gesetz teile Parteien in verfassungskonform und verfassungsfeindlich ein und hebe für letztere den Grundsatz der Chancengleichheit im Hinblick auf die Parteienfinanzierung vollständig auf. Hierdurch würden deren Mitwirkungsmöglichkeiten intensiv beeinträchtigt. Dies sei mit dem Demokratieprinzip unvereinbar. 89 (3) (a) Da die in Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG niedergelegten Grundsätze auch vom verfassungsändernden Gesetzgeber nicht berührt werden dürften, sei jede Rechtfertigung einer entsprechenden Regelung per se ausgeschlossen. Mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluss werde das Demokratieprinzip nicht nur "berührt", sondern in seinen Grundfesten erschüttert. (b) Jedenfalls seien die vorgebrachten Argumente für eine Rechtfertigung des Finanzierungsausschlusses ungeeignet.

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