37 (1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig (Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen ist (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden. Der Antrag auf Entscheidung über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung kann hilfsweise zu einem Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, gestellt werden. 38 Der neu eingefügte § 46a BVerfGG lautet: 39 (1) Erweist sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Partei für sechs Jahre von der staatlichen Finanzierung nach § 18 des Parteiengesetzes ausgeschlossen ist. Die Feststellung ist auf Ersatzparteien zu erstrecken. Dass eine Partei die Bestrebungen einer nach Satz 1 von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossenen Partei als Ersatzpartei an deren Stelle weiter verfolgt oder fortführt, stellt das Bundesverfassungsgericht entsprechend Satz 1 fest. Die Feststellung erfolgt auf Antrag eines Berechtigten nach § 43 Absatz 1 Satz 1; § 45 ist auf das Verfahren nicht anzuwenden. 40 (2) Beantragt einer der Antragsberechtigten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ihre Verlängerung, bleibt die Partei bis zur Entscheidung über diesen Antrag von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. § 45 ist auf das Verfahren nicht anzuwenden. Das Bundesverfassungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Für die Entscheidung gilt Absatz 1 entsprechend. Erneute Verlängerungsanträge sind statthaft. 41 IV. 42 1. Mit Antragsschrift vom 17. Juli 2019 haben die Antragsteller auf der Grundlage der Beschlüsse des Antragstellers zu 1. vom 24. April 2018 (BTDrucks 19/1824), des Antragstellers zu 2. vom 1. Februar 2018 (BRDrucks 30/18) und der Antragstellerin zu 3. vom 18. April 2018 (Kurzprotokoll der 5. Kabinettssitzung vom 18. April 2018) beantragt, die Nationaldemokratische Partei Deutschlands von staatlicher Finanzierung auszuschließen und den Wegfall der steuerlichen Begünstigung der Antragsgegnerin und von Zuwendungen an die Antragsgegnerin festzustellen. 43 a) Dem zulässigen Antrag stünden keine Verfahrenshindernisse entgegen. Das Finanzierungsausschlussverfahren lehne sich prozessual an das Parteiverbotsverfahren an, was für eine Übernahme der dortigen Verfahrensvoraussetzungen spreche. Demnach könne die Einstellung eines Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses nur "ultima ratio" sein und setze einen Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht voraus. Ein solcher sei anzunehmen, wenn gegen das Gebot freier und selbstbestimmter Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei vor dem Bundesverfassungsgericht verstoßen werde. Während eines laufenden Verbotsverfahrens gelte das "Gebot strikter Staatsfreiheit" in dem Sinne, dass der Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen einer Partei unzulässig sei. Zudem dürfe der Verbotsantrag nicht "im Wesentlichen" auf Materialien und Sachverhalte gestützt werden, deren Zustandekommen durch staatliche Quellen beeinflusst worden sei. Schließlich gebiete es das Gebot eines fairen Verfahrens, dass die - grundsätzlich zulässige - Beobachtung der Partei während eines laufenden Verfahrens nicht dem Ausspähen der Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln diene. 44 aa) Die Antragsteller hätten bei der Antragsvorbereitung diese rechtsstaatlichen Anforderungen für ein Parteiverbotsverfahren zugrunde gelegt. Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags haben sie Testate der Innenminister der Länder und des Bundes sowie des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundesministeriums der Finanzen und der nachgeordneten Sicherheitsbehörden vorgelegt, mit denen sowohl die Staatsfreiheit der Antragsgegnerin und die Quellenfreiheit des Materials als auch der Ausschluss der Prozessausspähung belegt würden. Nach den Hinweisen des Zweiten Senats im Parteiverbotsverfahren (BVerfGE 138, 397) sei darauf geachtet worden, den Ausschluss von Verfahrenshindernissen über die Testate hinaus in "geeigneter Weise" zu belegen. Vor diesem Hintergrund würden interne Dokumente, Erlasse, Abschalterklärungen, Gesprächsprotokolle, E-Mails und andere Inhalte von Akten der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder vorgelegt, die die Erfüllung der Verfahrensvoraussetzungen belegten. Die Staatsfreiheit der Antragsgegnerin sei spätestens seit Ende 2012 sichergestellt und bestehe ununterbrochen fort.

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