462 Der Zweite Senat hat im Urteil vom 17. Januar 2017 dargelegt, dass durch das Verteidigungsvorbringen der Antragsgegnerin das Konzept weitgehender Rechtlosstellung und entwürdigender Ungleichbehandlung nichtdeutscher Personen und Gruppen nicht infrage gestellt wird (vgl. BVerfGE 144, 20 <263 ff. Rn. 688 ff.>). Darauf wird verwiesen. Danach steht den Einwendungen der Antragsgegnerin insbesondere entgegen, dass die von ihr vertretenen Ausgrenzungen und Rechtsverweigerungen etwa bezogen auf Rückführungen ohne Rücksicht auf die Situation im Heimatland, das Recht auf Eigentumserwerb oder die Trennung von Ausländern und Deutschen im Schulunterricht über die durch die Staatsangehörigkeit veranlassten Differenzierungen hinausgehen und keineswegs nur die dadurch vermittelten Bürgerrechte betreffen. Außerdem ist der durch die Antragsgegnerin vertretene Volksbegriff verfassungsrechtlich unhaltbar. Das Grundgesetz kennt einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht. Das Volk, von dem gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG die Staatsgewalt ausgeht, wird "von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 GG gleichgestellten Personen" gebildet (vgl. BVerfGE 83, 37 <51>). Für die Volkszugehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes ist demgemäß die Staatsangehörigkeit und nicht eine ethnische Zugehörigkeit von entscheidender Bedeutung. Dabei überlässt es das Grundgesetz dem Gesetzgeber, Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit zu regeln. Die Auffassung der Antragsgegnerin, der Gesetzgeber sei bei der Konzeption des Staatsangehörigkeitsrechts streng an das Abstammungsprinzip gebunden, findet im Grundgesetz keine Stütze. Erst recht verkennt die Auffassung der Antragsgegnerin, durch die Einbürgerung könne die Zugehörigkeit zum deutschen Volk nicht vermittelt werden, die verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 144, 20 <264 f. Rn. 690 f.>). Darüber hinaus rechtfertigt das Fehlen der Staats- oder Volkszugehörigkeit weder die gegen Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßende Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit noch die Verächtlichmachung und Diffamierung von Minderheiten. 463 Soweit die Antragsgegnerin ergänzend vorträgt, die Aussage des Parteiprogramms zur Geltung der Grundrechte für jeden Deutschen rechtfertige nicht die im Urteil vom 17. Januar 2017 gezogene Schlussfolgerung auf einen rechtlich abgewerteten Status aller der ethnischen "Volksgemeinschaft" nicht angehörigen Personen und Gruppen, führt dies in die Irre. Die Einschätzung, dass das Parteiprogramm auf einen abgewerteten Status aller zielt, die der ethnisch definierten "Volksgemeinschaft" im Sinne der Antragsgegnerin nicht angehören, beruhte nicht auf einer einzelnen Aussage, sondern auf einer umfänglichen Auswertung des Programms in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 144, 20 <247 ff. Rn. 637 ff.>). Erst diese Gesamtbetrachtung führte zu dem Schluss, dass die Antragsgegnerin ein Konzept demütigender Ungleichbehandlung von "ethnisch Nichtdeutschen" vertritt (vgl. BVerfGE 144, 20 <250 Rn. 646>). 464 cc) Die Antragsgegnerin missachtet weiterhin das Demokratieprinzip. Ihr fortgeltendes Parteiprogramm (1) sowie sonstige, ihr nach der Verbotsentscheidung zurechenbare Publikationen und Äußerungen führender Parteifunktionäre sind mit dem Demokratieprinzip im Sinne des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG unvereinbar (2). 465 (1) Die Antragsgegnerin fordert in ihrem Parteiprogramm die "Einheit von Volk und Staat" (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 11). Das Postulat "Volksherrschaft setzt Volksgemeinschaft voraus" (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 14) spricht dafür, dass die Antragsgegnerin den Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung als Kernelement des grundgesetzlichen Demokratieprinzips nicht anerkennt. Denn die von der Antragsgegnerin vertretene ethnische Definition der "Volksgemeinschaft" hat denknotwendig den Ausschluss derjenigen aus dem demokratischen Prozess zur Folge, die dieser Gemeinschaft nicht angehören. Da Eingebürgerte aus der Sicht der Antragsgegnerin nicht zur "Volksgemeinschaft" gehören, sind sie auch nicht zur "Volksherrschaft" berufen. Entsprechend ist in einem durch die "Einheit von Volk und Staat" geprägten Nationalstaat im Sinne der Antragsgegnerin für die freie und gleiche Beteiligung "ethnisch Nichtdeutscher" an der politischen Willensbildung - unabhängig von der Staatsangehörigkeit - kein Raum (vgl. BVerfGE 144, 20 <284 Rn. 763>). Außerdem fordert die Antragsgegnerin die Abschaffung des bestehenden parlamentarisch-repräsentativen Systems und seine Ersetzung durch einen am Prinzip der "Volksgemeinschaft" orientierten Nationalstaat (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 14 f.), ohne darzulegen, wie in diesem der notwendige Legitimationszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft gewährleistet werden soll (vgl. dazu BVerfGE 144, 20 <283 f. Rn. 759 f.>). Dieses Parteiprogramm gilt fort; dass sich die Antragsgegnerin davon distanziert hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 466 (2) Die im vorliegenden Verfahren vorgelegten neuen Belege dokumentieren ebenfalls, dass die Antragsgegnerin an der Beschränkung demokratischer Mitwirkungsrechte auf die Angehörigen der "Volksgemeinschaft" unabhängig von der Staatsangehörigkeit festhält (a). Zudem macht sie das bestehende parlamentarische System verächtlich (b) und ruft zu dessen Überwindung auf (c). Die dagegen erhobenen Einwendungen gehen fehl (d). (a) Das Mitglied des Bundesvorstands Ronny Zasowk veröffentlichte im Januar 2019 einen Beitrag auf den Homepages

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