344 (1) Bei der Frage, ob der Finanzierungsausschluss einer politischen Partei einen legitimen Zweck verfolgt, kann auf die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 11 EMRK entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden. Danach kann sich niemand auf die Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention berufen, der die Werte und Ideale der demokratischen Gesellschaft schwächen oder zerstören will (vgl. insbesondere EGMR <GK>, Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 99; siehe auch EGMR, W.P. and Others v. Poland, Entscheidung vom 2. September 2004, Nr. 42264/98, § 2; Witzsch v. Germany, Entscheidung vom 13. Dezember 2005, Nr. 7485/03, § 3; siehe auch Walter, Geht der Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung auf der Grundlage des neugefassten Art. 21 GG mit der Europäischen Menschenrechtskonvention konform?, Rechtsgutachten vom 18. Juni 2019, S. 21). Ein Konventionsstaat verfolgt aus der Sicht des Gerichtshofs einen legitimen Zweck, wenn er sich gegen eine politische Partei wendet, deren Betätigung nach ihren Zielen oder den eingesetzten Mitteln mit dem Konzept einer demokratischen Gesellschaft unvereinbar ist (vgl. EGMR, Parti de la Démocratie <DEP> c. Turquie, Urteil vom 10. Dezember 2002, Nr. 25141/94, § 46; EGMR <GK>, Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 98 f.; EGMR, Partidul Comunistilor and Ungureanu v. Romania, Urteil vom 3. Februar 2005, Nr. 46626/99, § 56; Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., §§ 80, 83). Dem trägt Art. 21 Abs. 3 GG Rechnung, da er einen Finanzierungsausschluss nur für Parteien vorsieht, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland wenden. 345 (2) Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist zunächst darauf zu verweisen, dass aus der Sicht des Gerichtshofs der Finanzierungsausschluss als eine gegenüber dem Parteiverbot mildere Maßnahme anzusehen ist. So verweist er in einer Entscheidung, in der er ein Parteiverbot als konventionswidrig einordnete, darauf, dass stattdessen die im nationalen Recht vorgesehene Maßnahme des Finanzierungsausschlusses zu erwägen gewesen wäre (vgl. EGMR, Parti pour une société démocratique <DTP> et autres c. Turquie, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 3840/10 u.a., § 104). Entsprechend hat sich die Venedig-Kommission in den "Guidelines on Prohibition and Dissolution of Political Parties and Analogous Measures" dafür ausgesprochen, dass die Konventionsstaaten vor einem Parteiverbot prüfen sollten, ob nicht andere Mittel, darunter finanzielle Sanktionen, in Betracht kommen (vgl. Venedig-Kommission, Guidelines on Prohibition and Dissolution of Political Parties and Analogous Measures, CDL-INF <2000> 1, S. 9). 346 Dies spricht dafür, dass die Nichtberücksichtigung einer Partei, deren Betätigung nach ihren Zielen oder eingesetzten Mitteln mit dem Konzept einer demokratischen Gesellschaft unvereinbar ist, bei der Vergabe staatlicher Mittel als grundsätzlich verhältnismäßig und konventionskonform anzusehen ist. Dabei streitet für die Konventionskonformität des A r t . 21 Abs. 3 GG zusätzlich, dass der Gerichtshof bei der Beurteilung der Angemessenheit auch nationale Besonderheiten in Rechnung stellt (vgl. EGMR <GK>, United Communist Party of Turkey and Others v. Turkey, Urteil vom 30. Januar 1998, Nr. 133/1996/752/951, § 59; Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 124 f.; EGMR, Partidul Comunistilor and Ungureanu v. Romania, Urteil vom 3. Februar 2005, Nr. 46626/99, § 58; Republican Party of Russia v. Russia, Urteil vom 12. April 2011, Nr.12976/07, §§ 127 ff.). Insbesondere die historischen Erfahrungen Deutschlands, die zur Schaffung von Art. 21 GG geführt haben (vgl. BVerfGE 5, 85 <138 f.>; 107, 339 <361 f.>; 144, 20 <194 f. Rn. 513 f., 222 Rn. 578>, jeweils m.w.N.), sind daher bei der Beurteilung der Konventionskonformität eines Ausschlusses verfassungsfeindlicher Parteien von staatlicher Finanzierung mit zu berücksichtigen. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass es von dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannten Gestaltungsspielraum der Bundesrepublik Deutschland umfasst ist, einer verfassungsfeindlichen Partei präventiv die staatliche Finanzierung zu entziehen (vgl. zum Parteiverbot BVerfGE 144, 20 <239 f. Rn. 621>). 347 III. 348 Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Ausschluss der Antragsgegnerin von der staatlichen Parteienfinanzierung begründet. 349 Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20) wurde die Verfassungsfeindlichkeit der Antragsgegnerin im Sinne des Art. 21 Abs. 3 GG zum damaligen Entscheidungszeitpunkt festgestellt (1.). Die Antragsgegnerin ist seither unverändert nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgerichtet (2.). 350 1. Mit Urteil vom 17. Januar 2017 stellte das Bundesverfassungsgericht fest: Die Antragsgegnerin strebt nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen

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