278
3. Sowohl das Parteiverbots- als auch das Finanzierungsausschlussverfahren verlangen eine Betroffenheit des
Schutzguts der "freiheitlichen demokratischen Grundordnung" (a), auf deren "Beeinträchtigung oder Beseitigung" (b)
eine Partei "nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger" (c) entweder ausgehen (Art. 21 Abs. 2 GG)
oder ausgerichtet sein (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG) muss. Diese Tatbestandsmerkmale sind unter Berücksichtigung der
Maßgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (vgl. BVerfGE 144, 20 <202 ff. Rn. 528
ff.>) auszulegen.
279
a) Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG wurde vom
Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Januar 2017 (vgl. BVerfGE 144, 20 <203 f. Rn. 530 ff.>) präzisiert (vgl.
dazu Kliegel, in: Naumann/ Modrzejewski, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 5, 2019, S.
375 <387>; Schaefer, AöR 146 <2021>, S. 401 <415, 425 f.>; Thrun, DÖV 2019, S. 65 <69 ff.>). Er gilt in gleicher
Weise für Art. 21 Abs. 3 GG.
280
aa) Die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 3 GG umfasst nur wenige, zentrale
Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbar sind. Ein derartiger reduzierter
Ansatz erscheint nicht zuletzt durch den Ausnahmecharakter von Art. 21 Abs. 2 und 3 GG geboten. Die
Grundentscheidung der Verfassung für einen offenen Prozess der politischen Willensbildung hat zur Folge, dass auch
das kritische Hinterfragen einzelner Elemente der Verfassung möglich sein muss, ohne dass dadurch ein Parteiverbot
oder ein Finanzierungsausschluss ausgelöst werden kann. Ein Ausschluss aus dem Prozess der politischen
Willensbildung und eine Beeinträchtigung der gleichen Teilnahme an diesem kommen erst in Betracht, wenn dasjenige
infrage gestellt und abgelehnt wird, was zur Gewährleistung eines freiheitlichen und demokratischen Zusammenlebens
schlechthin unverzichtbar ist und daher außerhalb jedes Streits stehen muss (vgl. BVerfGE 144, 20 <205 Rn. 535>).
281
bb) Der Schutzbereich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung kann nicht unter Rückgriff auf Art.79 Abs. 3 GG
bestimmt werden. Denn der Regelungsgehalt des Art. 79 Abs. 3 GG geht - etwa durch die Bezugnahme auf die
Prinzipien der Republik und des Bundesstaates - über den für einen freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat
unverzichtbaren Mindestgehalt hinaus (vgl. BVerfGE 144, 20 <206 Rn. 537>).
282
cc) Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen (Art.1 Abs. 1
GG). Die Menschenwürde ist als der oberste Wert des Grundgesetzes anerkannt und unverfügbar. Die Staatsgewalt hat
sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen. Damit werden dem Staat und seiner Rechtsordnung
jede Absolutheit und jeder "natürliche" Vorrang genommen (vgl. BVerfGE 5, 85 <204>; 12, 45 <53>; 27, 1 <6>; 35, 202
<225>; 45, 187 <227>; 87, 209 <228>; 96, 375 <399>; 144, 20 <206 f. Rn. 538>).
283
(1) Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und
Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit (vgl. BVerfGE 144, 20 <207 Rn. 539>). Mit der Subjektqualität des
Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum "bloßen
Objekt" staatlichen Handelns zu degradieren (vgl. BVerfGE 122, 248 <271>; 144, 20 <207 Rn. 539>).
284
Auch wenn diese "Objektformel" in ihrer Leistungskraft begrenzt sein mag (vgl.BVerfGE 109, 279 <312>), ist sie zur
Identifizierung von Menschenwürdeverletzungen jedenfalls überall dort geeignet, wo die Subjektqualität des Menschen
und der daraus folgende Achtungsanspruch grundsätzlich infrage gestellt werden. Dies ist insbesondere bei jeder
Vorstellung eines ursprünglichen und daher unbedingten Vorrangs eines Kollektivs gegenüber dem einzelnen
Menschen der Fall. Die Würde des Menschen bleibt nur unangetastet, wenn der Einzelne als grundsätzlich frei,
wenngleich stets sozialgebunden, und nicht umgekehrt als grundsätzlich unfrei und einer übergeordneten Instanz
unterworfen behandelt wird. Die unbedingte Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine Ideologie oder eine
Religion stellt eine Missachtung des Wertes dar, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins
zukommt (vgl. BVerfGE 115, 118 <153>; 144, 20 <207 Rn. 540>).
285
(2) Menschenwürde ist egalitär; sie ist unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, einer behaupteten "Rasse",
Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als
gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein
rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere, wenn
derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich ungeachtet der grundsätzlichen Frage nach dem Menschenwürdegehalt der Grundrechte (vgl. hierzu BVerfGE 107, 275
<284>) - jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen. Antisemitische oder auf rassistische
Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung (vgl. BVerfGE 144, 20 <207 f. Rn. 541>).
dd) Das Demokratieprinzip ist konstitutiver Bestandteil dieser Ordnung. Hinsichtlich seines Gehalts wird auf die