258 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG mit dem Begriff des "Darauf Ausgerichtetseins" dem Wortlaut nach andere Handlungen für einen Finanzierungsausschluss fordert als Art. 21 Abs. 2 GG mit dem Begriff des "Darauf Ausgehens". Denn ungeachtet der Frage, ob hiermit geringere Anforderungen an einen Finanzierungsausschluss im Vergleich zu einem Parteiverbot einhergehen (vgl. Rn. 286 ff.), bleibt es dabei, dass die Regelung nur Parteien betrifft, die die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstreben und sich daher - jedenfalls gegenüber dem verfassungsändernden Gesetzgeber - auf den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien nicht berufen können (so auch Ferreau, DÖV 2017, S. 494 <498, 500>). Das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG steht dem nicht entgegen, da es den Schutz der gleichberechtigten Teilnahme verfassungsfeindlicher Parteien am Prozess der politischen Willensbildung nicht umfasst. 259 b) Auch der durch Art. 79 Abs. 3 GG vor Verfassungsänderungen geschützte Schutz- und Achtungsanspruch der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG wird nicht verletzt. 260 aa) Die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als oberster Wert des Grundgesetzes anerkannt (vgl. BVerfGE 5, 85 <204>; 12, 45 <53>; 27, 1 <6>; 35, 202 <225>; 45, 187 <227>; 87, 209 <228>; 96, 375 <399>; stRspr). Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen. Ihr liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als eine Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann (vgl. BVerfGE 45, 187 <227>; 49, 286 <298>; 144, 20 <206 f. Rn. 538 f.>). Die Ausgestaltung der staatlichen Ordnung hat dieser Vorstellung der freien Selbstbestimmung aller Bürgerinnen und Bürger Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 44, 125 <142>; 144, 20 <208 Rn. 542>). Ausgehend vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen verbürgt das Grundgesetz im Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt sachlich und personell zu bestimmen, zugleich den menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips (vgl. BVerfGE 123, 267 <341>; 129, 124 <169>; 135, 317 <386 Rn. 125>; 142, 123 <189 Rn. 124>; 144, 20 <208 Rn. 542> m.w.N.). 261 bb) In diesen durch Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung greift der Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien aus der staatlichen Finanzierung nicht ein. 262 (1) Von vornherein ausgeschlossen ist eine Berührung der Menschenwürdegarantie mit Blick auf die von einem Finanzierungsausschluss betroffenen Parteien. Diese können sich als juristische Personen nicht auf die Menschenwürde berufen (vgl. BVerfGE 95, 220 <242>). 263 (2) Aber auch eine Verletzung des Anspruchs der Bürgerinnen und Bürger auf demokratische Selbstbestimmung durch einen Finanzierungsausschluss verfassungsfeindlicher Parteien kommt nicht in Betracht. Zwar führt der Finanzierungsausschluss zu einer Benachteiligung der betroffenen Partei bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung und gegebenenfalls zu deren Ausscheiden aus dem politischen Meinungskampf. Dies hat aber nicht zur Folge, dass für den Einzelnen die Möglichkeit zur selbstbestimmten Mitwirkung an der politischen Willensbildung und zur Legitimation staatlicher Gewalt entfiele. Der Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung bezieht sich auf die gleichberechtigte Teilhabe an der Ausgestaltung der freiheitlichen demokratischen Ordnung, wie das Grundgesetz sie vorgibt. Entfällt die Möglichkeit, eine Partei zu unterstützen, die auf die Abschaffung dieser Ordnung zielt, oder wird deren Möglichkeit zur Teilnahme am politischen Meinungskampf durch den Entzug der staatlichen Mittel erheblich beeinträchtigt, hat dies nicht zur Folge, dass Wahlberechtigte zu bloßen Objekten staatlichen Handelns würden und an der Wahrnehmung ihres demokratischen Selbstbestimmungsrechts gehindert wären. Vielmehr verbleibt es in ihrer eigenverantwortlichen Entscheidung, ob und wie sie von der Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung und der Legitimation staatlicher Gewalt im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung Gebrauch machen. 264 Dabei ist es ihnen unbenommen, einzelne Elemente oder die freiheitliche demokratische Grundordnung in ihrer Gesamtheit abzulehnen. Ihr in der Menschenwürde wurzelnder Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung umfasst auch das Recht, von der Möglichkeit zur gleichberechtigten Teilhabe an der politischen Willensbildung keinen Gebrauch zu machen. Er beinhaltet aber nicht das Recht einzufordern, dass unter Verzicht auf die Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine "wehrhafte Demokratie" auch verfassungsfeindliche Parteien an der staatlichen Parteienfinanzierung beteiligt werden. 265 3. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber geltend macht, der Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung sei verfassungswidrig, weil es an der erforderlichen Rechtfertigung des damit verbundenen Eingriffs in den Grundsatz der Chancengleichheit fehle, ist dem nicht zu folgen. a) Die Antragsgegnerin macht geltend, der Grundsatz der "wehrhaften Demokratie" könne nicht als Rechtfertigung für

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