205 d) Die Überzeugung des Senats wird durch den Einwand der Antragsgegnerin, durch die Sicherstellung und Auswertung der EDV-Geräte des Bundesvorsitzenden der Antragsgegnerin im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Geldwäsche durch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken sei es zu einer Ausspähung der Prozessstrategie gekommen, nicht erschüttert. Der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass ein Zusammenhang zwischen dem Finanzierungsausschlussverfahren und dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht bestand. Der genehmigte Durchsuchungsbeschluss habe sich ausschließlich auf strafrechtsrelevante Sachverhalte bezogen. Nach Hinweis des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin auf das Finanzierungsausschlussverfahren an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken sei von einer Globalauswertung der Geräte abgesehen und diese auf positive, sich allein auf die Tatvorwürfe beziehende Suchkriterien beschränkt worden. Die Prozessstrategie der Antragsgegnerin im vorliegenden Finanzierungsausschlussverfahren betreffende Erkenntnisse sind daher von vornherein nicht erlangt worden. 206 IV. 207 Das Nichterscheinen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 steht dem Fortgang des Verfahrens ebenfalls nicht entgegen. Der Grundsatz der mündlichen Verhandlung gemäß § 25 Abs. 1 BVerfGG stellt ein wichtiges, aber kein ausschließliches Instrument zur Gewährung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Diehl, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 25 Rn. 3). Führt das Bundesverfassungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, hat es den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit jederzeitiger Teilnahme zu eröffnen. Diese sind jedoch nicht verpflichtet, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Verzichten Verfahrensbeteiligte auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, obwohl sie dazu ohne Weiteres in der Lage wären, verstößt deren Durchführung nicht gegen die Grundsätze der Gewährung rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens. Anderenfalls bestünde die Möglichkeit, den Fortgang des Verfahrens durch bloßes Nichterscheinen zu verhindern. Die Antragsgegnerin hat aus eigenen Stücken auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Verweis auf die Entscheidung des Senats im Organstreitverfahren 2 BvE 1/17 bezeichnet keinen Umstand, durch den die Antragsgegnerin an der Mitwirkung an der mündlichen Verhandlung gehindert gewesen wäre. 208 C. 209 Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung des Ausschlusses der Antragsgegnerin von staatlicher Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG, § 13 Nr. 2a, §§ 43 ff. BVerfGG bestehen nicht. Der Antrag ist in der gestellten Form statthaft (I.). Dem Antrag fehlt ein tauglicher Antragsgegenstand auch nicht, weil Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungswidrig sein könnte und damit für den beantragten Finanzierungsausschluss keine geeignete Rechtsgrundlage bestünde (II.). Es kommt auch nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin seit 2021 keinen Anspruch auf die Beteiligung an der staatlichen Parteienfinanzierung mehr hat (III.). 210 I. 211 Die Antragsteller beantragen in ihrer Antragsschrift vom 17. Juli 2019, festzustellen: 212 Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands ist von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Mit dieser Feststellung entfällt die steuerliche Begünstigung der Antragsgegnerin und von Zuwendungen an die Antragsgegnerin. 213 Dieser Antrag ist dahingehend auszulegen, dass mit ihm keine eigenständige Feststellung des Wegfalls der steuerlichen Begünstigung der Antragsgegnerin und von Zuwendungen an sie, sondern lediglich die Feststellung des Ausschlusses der Antragsgegnerin von der staatlichen Finanzierung nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit § 46a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG begehrt wird. Der Wegfall der steuerlichen Begünstigung tritt im Falle eines Finanzierungsausschlusses gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG bereits kraft gesetzlicher Regelung in Art.21 Abs. 3 Satz 2 GG ein. Für einen dahingehenden gesonderten Feststellungsausspruch durch das Bundesverfassungsgericht ist daher kein Raum. 214 II. 215 Die Auffassung der Antragsgegnerin, dem Antrag fehle ein tauglicher Antragsgegenstand, weil Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG für den beantragten Finanzierungsausschluss keine geeignete Rechtsgrundlage darstelle, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Das Verfahren gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 2a, § 43 Abs. 1 Satz 1

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