205
d) Die Überzeugung des Senats wird durch den Einwand der Antragsgegnerin, durch die Sicherstellung und Auswertung
der EDV-Geräte des Bundesvorsitzenden der Antragsgegnerin im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen
Geldwäsche durch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken sei es zu einer Ausspähung der Prozessstrategie gekommen,
nicht erschüttert. Der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat in der mündlichen
Verhandlung überzeugend dargelegt, dass ein Zusammenhang zwischen dem Finanzierungsausschlussverfahren und
dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht bestand. Der genehmigte Durchsuchungsbeschluss habe sich
ausschließlich auf strafrechtsrelevante Sachverhalte bezogen. Nach Hinweis des Verfahrensbevollmächtigten der
Antragsgegnerin auf das Finanzierungsausschlussverfahren an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken sei von einer
Globalauswertung der Geräte abgesehen und diese auf positive, sich allein auf die Tatvorwürfe beziehende
Suchkriterien
beschränkt
worden.
Die
Prozessstrategie
der
Antragsgegnerin
im
vorliegenden
Finanzierungsausschlussverfahren betreffende Erkenntnisse sind daher von vornherein nicht erlangt worden.
206
IV.
207
Das Nichterscheinen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 steht dem Fortgang des
Verfahrens ebenfalls nicht entgegen. Der Grundsatz der mündlichen Verhandlung gemäß § 25 Abs. 1 BVerfGG stellt ein
wichtiges, aber kein ausschließliches Instrument zur Gewährung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Diehl, in: Barczak,
BVerfGG, 2018, § 25 Rn. 3). Führt das Bundesverfassungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, hat es den
Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit jederzeitiger Teilnahme zu eröffnen. Diese sind jedoch nicht verpflichtet, von
dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Verzichten Verfahrensbeteiligte auf die Teilnahme an der mündlichen
Verhandlung, obwohl sie dazu ohne Weiteres in der Lage wären, verstößt deren Durchführung nicht gegen die
Grundsätze der Gewährung rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens. Anderenfalls bestünde die Möglichkeit, den
Fortgang des Verfahrens durch bloßes Nichterscheinen zu verhindern. Die Antragsgegnerin hat aus eigenen Stücken
auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Verweis auf die Entscheidung des Senats im
Organstreitverfahren 2 BvE 1/17 bezeichnet keinen Umstand, durch den die Antragsgegnerin an der Mitwirkung an der
mündlichen Verhandlung gehindert gewesen wäre.
208
C.
209
Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung des Ausschlusses der Antragsgegnerin von staatlicher
Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG, § 13 Nr. 2a, §§ 43 ff. BVerfGG bestehen nicht. Der
Antrag ist in der gestellten Form statthaft (I.). Dem Antrag fehlt ein tauglicher Antragsgegenstand auch nicht, weil Art. 21
Abs. 3 Satz 1 GG verfassungswidrig sein könnte und damit für den beantragten Finanzierungsausschluss keine
geeignete Rechtsgrundlage bestünde (II.). Es kommt auch nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin seit 2021 keinen
Anspruch auf die Beteiligung an der staatlichen Parteienfinanzierung mehr hat (III.).
210
I.
211
Die Antragsteller beantragen in ihrer Antragsschrift vom 17. Juli 2019, festzustellen:
212
Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands ist von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Mit dieser Feststellung
entfällt die steuerliche Begünstigung der Antragsgegnerin und von Zuwendungen an die Antragsgegnerin.
213
Dieser Antrag ist dahingehend auszulegen, dass mit ihm keine eigenständige Feststellung des Wegfalls der
steuerlichen Begünstigung der Antragsgegnerin und von Zuwendungen an sie, sondern lediglich die Feststellung des
Ausschlusses der Antragsgegnerin von der staatlichen Finanzierung nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit §
46a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG begehrt wird. Der Wegfall der steuerlichen Begünstigung tritt im Falle eines
Finanzierungsausschlusses gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG bereits kraft gesetzlicher Regelung in Art.21 Abs. 3 Satz 2
GG ein. Für einen dahingehenden gesonderten Feststellungsausspruch durch das Bundesverfassungsgericht ist daher
kein Raum.
214
II.
215
Die Auffassung der Antragsgegnerin, dem Antrag fehle ein tauglicher Antragsgegenstand, weil Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG
für den beantragten Finanzierungsausschluss keine geeignete Rechtsgrundlage darstelle, steht der Zulässigkeit des
Antrags nicht entgegen.
Das Verfahren gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 2a, § 43 Abs. 1 Satz 1