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d) Die Antragsgegnerin war mit 9,2 % der Stimmen in Sachsen 2004 erstmals wieder bei einer Landtagswahl
erfolgreich. Im Jahr 2006 erzielte sie in Mecklenburg-Vorpommern 7,3 % der Stimmen und erhielt damit Sitze in einem
weiteren Landesparlament. In beiden Landtagen gelang ihr 2009 und 2011 der Wiedereinzug. Infolge des Wegfalls der
Sperrklausel für die Wahl zum Europäischen Parlament zog die Antragsgegnerin 2014 mit einem Ergebnis von 1,0 %
der Stimmen mit einem Abgeordneten in das Europäische Parlament ein (vgl. BVerfGE 144, 20 <47 f. Rn. 3>).
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2. Gegenwärtig ist die Antragsgegnerin in keinem Parlament auf Bundes- oder Landesebene vertreten.
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a) Bei den Landtagswahlen 2016 in Baden-Württemberg, Berlin und Rheinland-Pfalz, 2017 in Nordrhein-Westfalen und
dem Saarland, 2018 in Hessen, 2019 in Thüringen sowie 2021 in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern erzielte die
Antragsgegnerin jeweils Ergebnisse unter 1 % der Stimmen. Bei den Landtagswahlen 2017 in Niedersachsen und
Schleswig-Holstein, 2018 in Bayern, 2019 in Brandenburg und Bremen, 2020 in Hamburg, 2021 in Baden-Württemberg
und Rheinland-Pfalz sowie 2022 in Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein trat sie nicht zur Wahl an.
Bei der Wiederholungswahl in Berlin am 12. Februar 2023 erhielt sie 566 Erststimmen (0,0 %) und 1.591 Zweitstimmen
(0,1 %). Selbst in den Ländern, in denen sie bei vorherigen Wahlen erfolgreich in Erscheinung getreten war, entfernte
sie sich immer weiter von der Fünf-Prozent-Marke (Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern 2016: 3,0 %; 2021:
0,8 %; Landtagswahlen in Sachsen 2014: 4,9 %; 2019: 0,6 %; Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt 2016: 1,9 %; 2021:
0,3 %).
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b) Auch bei der Bundestagswahl 2017, bei der die Antragsgegnerin in jedem Land außer in Berlin zugelassen war,
verfehlte sie mit 0,4 % der Stimmen ihr selbstgestecktes Minimalziel von 0,5 % der Stimmen und verlor im Vergleich zur
Bundestagswahl 2013 etwa 70 % ihrer Wählerschaft. Der Abwärtstrend bei Wahlen setzte sich bei der Bundestagswahl
2021 fort. Die Antragsgegnerin kam auf 1.090 Erststimmen (0,0 %) und 64.574 Zweitstimmen (0,1 %). Bei der
Europawahl 2019 erhielt sie nur noch 0,3 % der Stimmen und verlor damit ihren Sitz im Europäischen Parlament.
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3. Nach einem durch die Wiedervereinigung bedingten Anstieg der Mitgliederzahl ging diese seit dem Jahr 2007 wieder
zurück. Im Jahr 2017 hatte die Antragsgegnerin nur noch 4.048 Mitglieder (vgl. BTDrucks 19/8223, S. 114), im Jahr
2018 nur noch 3.568 (vgl. BTDrucks 20/3025, S. 14). Im Jahr 2019 zählte sie laut eigenem Rechenschaftsbericht 3.358
Mitglieder (vgl. BTDrucks 20/2289, S. 14), im Jahr 2020 3.199 (vgl. BTDrucks 20/7840, S. 40). Ausweislich der Berichte
des Bundesamtes für Verfassungsschutz fiel die Mitgliederzahl im Jahr 2021 weiter auf 3.150 und im Jahr 2022 auf
3.000 (vgl. Bundesministerium des Innern und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2021, S. 52; 2022, S. 94). Die
Jugendorganisation der Antragsgegnerin, die 1969 gegründeten "Jungen Nationaldemokraten" (seit Januar 2018
umbenannt in "Junge Nationalisten" <JN>) hatte im Jahr 2021 280 und im Jahr 2022 230 Mitglieder (vgl.
Bundesministerium des Innern und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 95).
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4. Der Antragsgegnerin flossen in der Vergangenheit nicht
Parteienfinanzierung sowie Einnahmen aus anderen Quellen zu.
unerhebliche
Beträge
aus
der
staatlichen
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a) Einen Anspruch auf Teilhabe an der staatlichen Parteienfinanzierung haben nach § 18 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1
PartG grundsätzlich Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl
mindestens 0,5 % oder bei einer der jeweils letzten Landtagswahlen in einem der 16 Länder 1,0 % der für die Listen
abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 PartG muss die Partei für die
Zahlung des Wählerstimmenanteils (§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 PartG) diese Voraussetzungen bei der jeweiligen
Wahl erfüllen. Für die übrigen Ansprüche nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 PartG (Zuwendungsanteil) genügt es,
wenn sie bei einer dieser Wahlen den notwendigen Stimmenanteil erreicht (vgl. hierzu Koch, in: Ipsen, PartG, 2. Aufl.
2018, § 18 Rn. 20, 22). Die staatliche Teilfinanzierung politischer Parteien wird durch zwei Obergrenzen beschränkt.
Zum einen darf die Höhe der Teilfinanzierung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 PartG die Summe der Einnahmen einer Partei
nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 PartG nicht überschreiten (relative Obergrenze). Zum anderen bestimmt §18 Abs. 2 Satz 1
PartG das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien insgesamt höchstens ausgezahlt werden darf
(absolute Obergrenze). Übersteigt der Anspruchsumfang aller Parteien (unter Berücksichtigung der relativen
Obergrenzen) die absolute Obergrenze, werden die Ansprüche der Parteien auf ihren jeweiligen (prozentualen) Anteil
an dem Betrag der absoluten Obergrenze gekürzt (vgl. Koch, in: Ipsen, PartG, 2. Aufl. 2018, § 18 Rn. 39).
b) aa) Die Antragsgegnerin partizipierte bis zum Jahr 2021 an der staatlichen Parteienfinanzierung. Für das Jahr 2016