129 e) Schließlich sei die Antragsgegnerin unverändert darauf ausgerichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Sie verfolge das Ziel, die Elemente der staatlichen Grundordnung durch einen autoritären, am ethnischen Volksbegriff orientierten Staat zu ersetzen. Indiz hierfür sei ferner ihre Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus. 130 aa) Auch in neueren Äußerungen werde deutlich, dass der rechtliche Status der Staatsangehörigkeit für die Antragsgegnerin keine politische Relevanz habe und nicht mit der Zugehörigkeit zum deutschen Volk gleichzusetzen sei. Die Anhänger der Antragsgegnerin proklamierten nach wie vor einen "biologistischen" Rassismus, der sich auch dadurch manifestiere, dass sie kontinuierlich einen Zusammenhang zwischen Kriminalität und biologischen Merkmalen herstellten. Gleiches gelte für den Antisemitismus, der seit dem Verbotsverfahren häufig implizit bleibe. Es würden zahlreiche antisemitische Stereotype in Reden und Beiträgen bedient und zum Teil mit der Abwertung anderer gesellschaftlicher Gruppen verbunden. Die Antragsgegnerin ordne weiterhin das Individuum der "Volksgemeinschaft" unter und räume dem Kollektiv unbedingten Vorrang ein. 131 bb) Die Antragsgegnerin mache das demokratische System verächtlich, ohne eine Alternative aufzuzeigen, und ziele damit auf einen Systemsturz ab. Im Bundestagswahlkampf 2021 habe sie nicht nur eine alternative Politik anzubieten versucht, sondern mit einer fundamentalen Systemalternative geworben. Eine Verteidigung der Demokratie werde abgelehnt, das bestehende Regierungssystem sei nach ihrer Auffassung nur scheinbar demokratisch und freiheitlich organisiert. 132 cc) Die Antragsgegnerin halte die deutsche Regierung für illegitim, bezweifle die Unabhängigkeit Deutschlands und bezeichne unverändert gewählte Abgeordnete als "Volksverräter" oder auch "Volkszertreter" und Politiker insgesamt als "Verbrecher", die juristisch zur Rechenschaft gezogen werden müssten. Zudem stelle die Antragsgegnerin weiterhin die Unabhängigkeit der Justiz infrage und lehne das staatliche Gewaltmonopol ab. 133 dd) In den aktuellen Äußerungen von Parteifunktionären und -anhängern komme die Wesensverwandtschaft der Antragsgegnerin zum Nationalsozialismus nach wie vor zum Ausdruck. Anhänger und Mitglieder erkennten etwa die Oder-Neiße-Grenze nicht an und äußerten sich vielfach geschichtsrevisionistisch. Der Landesverband Hamburg halte die Machtübernahme Hitlers für demokratisch legitimiert, während die heutige Demokratie illegitim sei. Dabei ähnele die Beschreibung der NSDAP dem Selbstbild der Antragsgegnerin. In weiteren Beiträgen relativiere die Antragsgegnerin die Schuld des Deutschen Reiches am Zweiten Weltkrieg und die Vernichtungspraxis des NS-Regimes, indem sie die Bedeutung des Begriffs Holocaust umkehre. Schließlich werde noch immer die Wehrmacht glorifiziert und der 8. Mai nicht als Tag der Befreiung verstanden; vielmehr solle an diesem Tag aller deutschen Opfer und Vertriebenen gedacht werden. 134 ee) Auch wenn Wahlerfolge ausgeblieben seien, gehe die Antragsgegnerin bei der Umsetzung ihres verfassungsfeindlichen Programms weiterhin planvoll im Sinne qualifizierter Vorbereitungshandlungen vor. Dafür sprächen bereits der Organisationsgrad der Antragsgegnerin, die Mitgliederzahl sowie ihre Wahlantritte und kommunalen Mandate. Sie führe unverändert Parteiveranstaltungen und Schulungen durch und werbe um neue Mitglieder. Während der Corona-Pandemie habe auch die Antragsgegnerin ihre Aktivitäten beschränken müssen. Mit der Lockerung der gesetzlichen Bestimmungen im April 2021 seien diese wiederaufgelebt. 135 Die Antragsgegnerin habe eine strategische Neuausrichtung vorgenommen, ohne die "Vier-Säulen-Strategie" aufgegeben oder die verfassungsfeindliche Programmatik verändert zu haben. Ziel sei, unter Beibehaltung der inhaltlichen Positionen das Bild der Antragsgegnerin in der Bevölkerung zu verbessern. Sie wolle sich stärker als politische Bewegung mit regionaler Verankerung etablieren und reagiere damit auf die anhaltend schlechten Wahlergebnisse. Gleichwohl ziele sie weiterhin darauf ab, an der Volksvertretung im Bundestag, in den Landtagen und auf kommunaler Ebene mitzuwirken. Die strategische Umstellung umfasse vor allem drei Punkte: Erstens solle die Antragsgegnerin einen neuen Namen erhalten. Zweitens solle die Partei sich stärker als eine Art "Nichtregierungsorganisation" oder auch "Bewegung" organisieren und weniger in festen Parteistrukturen arbeiten. Drittens solle sich die Partei auf die Lokalpolitik konzentrieren. Der Fokus auf die kommunalpolitische Ebene solle Wahlerfolge auf Landesebene vorbereiten. Diese Strategie sei im Jahr 2022 im Vorfeld des Bundesparteitags aktualisiert worden. Die Antragsgegnerin zeichne ihre Zukunft als eine Partei, die wie eine Bürgerbewegung einzelne Themen politisch fruchtbar zu machen suche. Ihren eigenen Beitrag erkenne sie darin, dass sie über die notwendigen personellen und sachlichen Ressourcen, aber auch über die Erfahrung der Veranstaltungsorganisation und die Netzwerke verfüge. Insofern versuche die Antragsgegnerin ihre Verfasstheit und damit einen wesentlichen Aspekt ihrer Parteieigenschaft für die Umsetzung ihrer politischen Ziele zu nutzen. Die Neuausrichtung habe innerhalb der "Vier-Säulen-Strategie" eine stärkere Betonung des "Kampfes um die Köpfe"

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