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Ein auf dem ethnischen Volksbegriff beruhendes Staatsangehörigkeitsverständnis sei weit von Grausamkeiten wie
Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung et cetera entfernt, vor denen Art. 1 Abs. 1 GG den einzelnen
Menschen schütze. Die Menschenwürde umfasse nicht das Recht, deutscher Staatsangehöriger werden zu können,
sondern lediglich das Recht, überhaupt Staatsangehöriger irgendeines Staates sein zu können. Die Auffassung, dass
gewisse Gruppen von Menschen per se unwürdig seien, überhaupt Staatsangehörige gleich welchen Staates zu sein,
werde von der Antragsgegnerin aber nicht vertreten. Zudem hielten auch unzählige andere Staaten am
Abstammungsprinzip fest. Der Senat habe im Urteil vom 17. Januar 2017 verkannt, dass es sich bei dem ethnischen
Volksbegriff
um
das
tradierte,
auf
dem
Abstammungsprinzip
beruhende
Kernelement
des
deutschen
Staatsangehörigkeitsrechts handele, welches von den Vätern des Grundgesetzes als selbstverständlich vorausgesetzt
worden sei. Dem bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) habe das
Abstammungsprinzip als prägendes Merkmal zugrunde gelegen. Art. 116 Abs. 1 GG gehe von der deutschen
Volkszugehörigkeit aus, führe also ein "völkisches Element" in das Verfassungsrecht ein. Auch seien die Amtseide von
Bundespräsident und -kanzler auf die Interessen des "deutschen Volkes" ausgerichtet, womit wohl kaum eine
Verpflichtung auf das Wohl einer anonymen und beliebig austauschbaren Wohnbevölkerung habe statuiert werden
sollen. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht im "Teso-Beschluss"( BVerfGE 77, 137), dem das Gericht im Urteil
vom 17. Januar 2017 eine falsche Deutung gegeben habe, diesen Volksbegriff zugrunde gelegt. Die Ausführungen des
Bundesverfassungsgerichts ergäben keinen Sinn, wenn man den Volksbegriff als bunt zusammengewürfelte und
beliebig austauschbare Wohnbevölkerung verstünde, die potentiell jeden Menschen auf dem Globus umfasse. Die
wirklichen Verfassungsfeinde seien auf der Antragstellerbank zu finden, weil die als Verfassungsorgane in Erscheinung
tretenden politischen Kräfte unter grobem Verstoß gegen das Identitätswahrungsgebot das Deutsche Staatsvolk radikal
verändern wollten. Es sei geradezu absurd, dass die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung des ius sanguinis
und der von ihr vertretene ethnische Volksbegriff nach Herder gegen die Menschenwürde verstoßen sollten.
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Auch der vom Senat beanstandete Begriff der "Volksgemeinschaft", der unter anderem in Art. 52 Abs. 1 der Verfassung
des Saarlandes vom 15. Dezember 1947 zu finden sei, belege keine Verfassungsfeindlichkeit der Antragsgegnerin. Der
von ihr vertretene Volksbegriff sei Folge des "lebensrichtigen Menschenbildes", das den Menschen als ein Wesen
verstehe, das der Gemeinschaft bedürfe, wie auch die Gemeinschaft der Leistung des Einzelnen bedürfe. Die
"Volksgemeinschaft"
sei
kein
Zwangskollektiv,
sondern
das
Idealbild
einer
möglichst
harmonischen
Gesellschaftsordnung. Die demgegenüber vom Zweiten Senat im Urteil vom 17. Januar 2017 betriebene Verteufelung
des
Volksgemeinschaftsbegriffs
stehe
in
krassem
Gegensatz
zur
früheren
Rechtsprechung
des
Bundesverfassungsgerichts. Hinsichtlich des Vorwurfs, die Antragsgegnerin plane Ausbürgerungen von Staatsbürgern
nichtdeutscher Abstammung, habe der Senat im Urteil vom 17. Januar 2017 selbst eingeräumt, dass diese Forderung
bisher von ihr nicht erhoben worden sei.
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bb) Da die Antragsgegnerin mit ihrem ethnischen Volksbegriff in voller Kongruenz mit den grundgesetzlichen Vorgaben
stehe, sei zugleich der Vorwurf entkräftet, dieser Volksbegriff verstoße gegen das Demokratieprinzip. Das Grundgesetz
gewähre dem - einfachen - Gesetzgeber bei der Verteilung deutscher Pässe keine Narrenfreiheit, sondern verpflichte
ihn, die Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten. Diese Konzeption nehme die Antragsgegnerin ernst und
strebe eine Rückkehr zur bewährten Konstruktion des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes an. Dabei verkenne
sie nicht, dass es sich bei den eingebürgerten Personen um deutsche Staatsangehörige handele, sie halte dies nur
nicht für richtig.
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Eine weitere grundlegende Fehleinschätzung des Urteils vom 17. Januar 2017 bestehe darin, dass die von der
Antragsgegnerin artikulierte Kritik an der herrschenden politischen Klasse in Deutschland bewusst als Kritik an der
Demokratie fehlinterpretiert worden sei. Die geübte Systemkritik dürfe nicht mit grundsätzlicher Demokratiekritik
verwechselt werden. Die Antragsgegnerin bekenne sich zur Volkssouveränität und fordere die Einführung von
Volksentscheiden sowie die Direktwahl des Staatsoberhaupts, wie aus Broschüren der Jahre 2001 und 2007 ersichtlich
sei.
Der Vorwurf, die Antragsgegnerin mache das demokratische System verächtlich, sei unzutreffend. Zudem sei ihre