- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
erfüllt. Die nach §§150 ff BEG in Betracht kommenden Ansprüche sind in §§151 ff BEG
abschließend geregelt. Der Anspruch auf Soforthilfe ist dabei ebenso wie der Anspruch wegen
Schadens an Eigentum und an Vermögen, der mit dem Anspruch auf Soforthilfe in sachlichen
Zusammenhang steht (vgl. §141 Abs. 5 BEG), nicht aufgeführt. Dem Kläger kann daher eine
Soforthilfe nach §141 BEG nicht gewährt werden.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 3.12.1970 – IX ZR 267/69, BeckRS 1970, 31384589
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384589
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6/7/2022