- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Anspruch nach §141 Abs. 3 BEG in Verbindung mit §4 BEG besteht. Das sind einmal die Fälle des §4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BEG, wenn der Verfolgte bereits vor Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 in die später der Deutschen Reich angegliederten Gebiete ausgewandert ist und im Zuge der Verfolgung diese Gebiete bis zum 8. Mai 1945 verlassen hat. Außerdem kann auch nach §4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BEG eine Anspruchsberechtigung gegeben sein, wenn der Verfolgte aus den dem Deutschen Reich angegliederten Gebieten im Zuge der Verfolgung in ein Land ausgewichen ist, das zu den Vertreibungsgebieten gehört, und von dort aus innerhalb von 6 Monaten nach seiner Vertreibung oder Aussiedlung Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet begründet hat. Sinn und Zweck des §141 BEG rechtfertigen gleichfalls nicht die Auslegung des Berufungsgerichts. Es ist zwar richtig, daß die Soforthilfe dem Verfolgten die Rückkehr in den Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes erleichtern und einen Anreiz zur Rückkehr schaffen soll (BGH RzW 1964, 392). Dieses Motiv darf aber nicht für sich allein gesehen werden; es gilt nicht in der Weise, daß jedem Verfolgten die Einwanderung in die Bundesrepublik Deutschland durch eine Soforthilfe erleichtert worden soll (BGH Beschluß vom 1. Juli 1969 - IX ZB 111/69). Das Ziel der Einzelregelung des §141 BEG muß hinter dem für das gesamte Entschädigungsrecht geltenden persönlichen Territorialitätsprinzip zurücktreten. Das zeigt sich besonders bei der Abgrenzung der §§4 und 150 BEG. Das BEG-Schlußgesetz hat sie bewußt neu geregelt. Während in §150 BEG für die nach Art und Umfang beschränkten Ansprüche der Verfolgten aus dem Vertreibungsgebiet der Anknüpfungspunkt der Vertreibung im Sinne von §1 BVFG aufgegeben worden ist, hält §4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BEG hieran ausdrücklich fest. Zusätzlich ist hierbei die Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet noch zeitlich begrenzt worden. Diese Begrenzung ist jedenfalls für die Fälle mit dem Grundgesetz vereinbar, in denen der Verfolgte erst nach dem 26. Mai 1965 in das Bundesgebiet übergesiedelt ist (BVerfG RzW 1970, 67 Nr. 11). Es besteht kein sachlicher Grund, diese vom Gesetzgeber gewollte Beschränkung der allgemeinen Anspruchsberechtigung von Vertriebenen nach §4 BEG für die Fälle der Soforthilfe nicht anzuwenden. Der Soforthilfeanspruch des §141 BEG nimmt insoweit keine Sonderstellung im Rahmen der einzelnen Tatbestände des Zweiten Abschnitts des BEG ein. Eine solche Sonderstellung kann insbesondere nicht daraus hergeleitet worden, daß nach §189 Abs. 1 Satz 3 BEG die Antragsfrist des 1. April 1958 nicht für den Soforthilfeanspruch gilt. Die für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens maßgebliche Einhaltung der Antragsfrist läßt keine Schlüsse auf die sachlich-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen zu, wie sie auch §4 BEG enthält. §189 BEG regelt die Zulässigkeit des Entschädigungsantrages, §4 BEG seine Begründetheit. Dabei ist auch rechtlich bedeutsam, daß die Ausnahmevorschrift des §189 Abs. 1 Satz 3 BEG sich in erster Linie aus der verfahrensmäßigen Überlegung rechtfertigt, daß ein Antrag auf Soforthilfe - unabhängig von der Antragsfrist des 1. April 1958 - nicht gestellt werden kann, bevor der Verfolgte im Bundesgebiet Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat. Eine Rückkehr nach dem 1. April 1958 hätte daher in jedenm Fall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumnis der Antragsfrist gerechtfertigt. Über die sachliche Begründetheit eines durch Wiedereinsetzung zulässig gewordenen Antrages sagt aber auch die Gewährung der Wiedereinsetzung nichts aus. Auch Art. VIII BEG-SchlußG läßt die Geltendmachung von Soforthilfeansprüchen nach §141 BEG nicht unbegrenzt zu; auch insoweit tritt der gesetzgeberische Zweck das Anreizes zur Rückkehr oder Übersiedlung in die Bundesrepublik zurück. Der Soforthilfeanspruch des §141 BEG ist somit nur unter den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des §4 BEG gegeben. Der Kläger erfüllt sie nicht. Es reicht für diesen Anspruch auch nicht aus, daß der Kläger die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des §150 BEG http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384589 3 von 4 6/7/2022

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