- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Der Kläger hat gemäß §141 Abs. 3 BEG Soforthilfe für Rückwanderer beantragt. Die Behörde hat den Antrag abgelehnt, weil der Kläger nicht die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des §4 BEG erfülle; er habe erst nach der in §4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BEG bestimmten Stichtag seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 6.000 DM Soforthilfe verurteilt. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Anspruch auf Soforthilfe für Rückwanderer nach §141 Abs. 3 BEG bestehe unabhängig vom Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach §4 BEG. Es folgert das aus dea Wortlaut des §141 Abs. 3 BEG. Dort werde darauf abgestellt, daß der Verfolgte seinen Wohnsitz nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft im Geltungsbereich des Gesetzes "genommen hat oder nimmt". Das könne nur bedeuten, daß auch die Verfolgten anspruchsberechtigt sein sollten, die erst nach dem Inkrafttreten das BEGSchlußgesetzes Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet begründet haben. Dem stehe §4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BEG entgegen, nach dem für Vertriebene der 30. April 1965 als Stichtag vorgesehen sei. Deshalb müsse §141 Abs. 3 BEG als Spezialvorschrift behandelt werden, die der allgemeinen Regelung in §4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BEG vorgehe. Eine solche Auslegung entspreche auch dem Sinn und Zweck des §141 BEG. Durch die Soforthilfe solle dem Auswanderer deutschen Volkstums ein Anreiz gegeben werden, sich im Bundesgebiet dauernd niederzulassen. Dem trage die unbefristete Regelung des §141 Abs. 3 BEG besser Rechnung als die Stichtagsregelung des §4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BEG. Auch aus §189 Abs. 1 Satz 3 BEG, durch den der Anspruch nach §141 BEG ausdrücklich von der Anmeldung innerhalb der in §189 Abs. 1 BEG bestimmten Antragsfrist ausgenommen sei, folge, daß eine unbefristete Regelung in §141 Abs. 3 BEG gewollt sei. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das gebaute Bundesentschädigungsgesetz wird von dem Grundsatz beherrscht, daß eine Anspruchsberechtigung nur besteht, wenn der Antragsteller bestimmte Wohnsitz- oder Stichtagsvoraussetzungen erfüllt. Diese allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen sind in den §§4, 150 und 160 BEG niedergelegt. Ausnahmen von §4 BEG sind nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift zugelassen, z.B. in §§4 a und 143 BEG. §141 Abs. 3 BEG enthält eine solche Ausnahmeregelung nicht. Das Verlassen der dem Deutschen Reich angegliederten Gebiete und die Begründung eines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft im Geltungsbereich des Gesetzes sind besondere Voraussetzungen des Anspruchs für die Soforthilfe nach §141 Abs. 3 BEG. Sie ersetzen nicht die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach §4 BEG. Es besteht kein rechtssystematischer Grund, für die Soforthilfe nach §141 BEG etwas anderes gelten zu lassen als für die anderen Schadenstatbestände und Einzelansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Auch aus den Worten "genommen hat oder nimmt" kann die gegenteilige Auffassung nicht hergeleitet werden. Der Revision ist darin zuzustimmen, daß §141 Abs. 3 BEG rückwirkend zum 1. Oktober 1953 in Kraft gesetzt worden ist und sich die Gegenwartsform "nimmt" daher auf alle Fälle bezieht, in denen der Verfolgte nach diesen Zeitpunkt Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet begründet. Selbst wenn man aber wie das Berufungsgericht auf das Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes am 18. September 1965 abstellen würde, wären Fälle denkbar, in denen ein http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384589 2 von 4 6/7/2022

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