- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Der Kläger hat gemäß §141 Abs. 3 BEG Soforthilfe für Rückwanderer beantragt. Die Behörde hat
den Antrag abgelehnt, weil der Kläger nicht die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des §4 BEG
erfülle; er habe erst nach der in §4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BEG bestimmten Stichtag seinen
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 6.000 DM Soforthilfe verurteilt. Die Berufung
ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet
um Zurückweisung der Revision.
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Anspruch auf Soforthilfe für Rückwanderer nach §141
Abs. 3 BEG bestehe unabhängig vom Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach
§4 BEG. Es folgert das aus dea Wortlaut des §141 Abs. 3 BEG. Dort werde darauf abgestellt, daß
der Verfolgte seinen Wohnsitz nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft im
Geltungsbereich des Gesetzes "genommen hat oder nimmt". Das könne nur bedeuten, daß auch die
Verfolgten anspruchsberechtigt sein sollten, die erst nach dem Inkrafttreten das BEGSchlußgesetzes Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet begründet haben. Dem stehe
§4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BEG entgegen, nach dem für Vertriebene der 30. April 1965 als Stichtag
vorgesehen sei. Deshalb müsse §141 Abs. 3 BEG als Spezialvorschrift behandelt werden, die der
allgemeinen Regelung in §4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BEG vorgehe.
Eine solche Auslegung entspreche auch dem Sinn und Zweck des §141 BEG. Durch die Soforthilfe
solle dem Auswanderer deutschen Volkstums ein Anreiz gegeben werden, sich im Bundesgebiet
dauernd niederzulassen. Dem trage die unbefristete Regelung des §141 Abs. 3 BEG besser
Rechnung als die Stichtagsregelung des §4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BEG. Auch aus §189 Abs. 1 Satz
3 BEG, durch den der Anspruch nach §141 BEG ausdrücklich von der Anmeldung innerhalb der in
§189 Abs. 1 BEG bestimmten Antragsfrist ausgenommen sei, folge, daß eine unbefristete Regelung
in §141 Abs. 3 BEG gewollt sei.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das gebaute Bundesentschädigungsgesetz wird von dem Grundsatz beherrscht, daß eine
Anspruchsberechtigung nur besteht, wenn der Antragsteller bestimmte Wohnsitz- oder
Stichtagsvoraussetzungen erfüllt. Diese allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen sind in den §§4,
150 und 160 BEG niedergelegt. Ausnahmen von §4 BEG sind nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher
Vorschrift zugelassen, z.B. in §§4 a und 143 BEG. §141 Abs. 3 BEG enthält eine solche
Ausnahmeregelung nicht. Das Verlassen der dem Deutschen Reich angegliederten Gebiete und die
Begründung eines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts nach Beendigung der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft im Geltungsbereich des Gesetzes sind besondere
Voraussetzungen des Anspruchs für die Soforthilfe nach §141 Abs. 3 BEG. Sie ersetzen nicht die
allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach §4 BEG. Es besteht kein rechtssystematischer Grund,
für die Soforthilfe nach §141 BEG etwas anderes gelten zu lassen als für die anderen
Schadenstatbestände und Einzelansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz.
Auch aus den Worten "genommen hat oder nimmt" kann die gegenteilige Auffassung nicht
hergeleitet werden. Der Revision ist darin zuzustimmen, daß §141 Abs. 3 BEG rückwirkend zum 1.
Oktober 1953 in Kraft gesetzt worden ist und sich die Gegenwartsform "nimmt" daher auf alle Fälle
bezieht, in denen der Verfolgte nach diesen Zeitpunkt Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im
Bundesgebiet begründet. Selbst wenn man aber wie das Berufungsgericht auf das Inkrafttreten des
BEG-Schlußgesetzes am 18. September 1965 abstellen würde, wären Fälle denkbar, in denen ein
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384589
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6/7/2022