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Der Soldat hat sein Verhalten damit erklärt, dass er nach der Erwähnung eines Staatsangehörigkeitsausweises durch
einen Kameraden während eines Lehrgangs zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem er sich unterfordert gefühlt und
einfach zu viel Zeit gehabt habe, im Internet danach recherchiert habe und dabei auf ein YouTube-Video mit einer
Anleitung zur Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 gestoßen sei. Weil er die im Video dazu angeführten Argumente selbst nicht habe
entkräften können, habe er ausprobieren wollen, was passiere, wenn er einen solchen Antrag stelle. Dabei habe er sich
strikt an die Vorgaben in dem Video gehalten. Den Hinweis des Landkreises ... auf die Nichtfortgeltung des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1913 habe er nicht anerkannt, weil in dem Video empfohlen worden sei, in der von
ihm vorgenommenen Weise auf eine offizielle "Ablehnung" zu beharren. Auch das Setzen eckiger Klammern um
Postleitzahlen sei ein Hinweis aus dem Video gewesen, den er befolgt habe, ohne dessen Hintergrund zu kennen.
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Der Senat hat keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit dieser Einlassung, sieht aber das Motiv des Soldaten für
sein Handeln nicht in einer verfassungsfeindlichen Gesinnung. Der Soldat hat eine verfassungsfeindliche Gesinnung
durchweg vehement in Abrede gestellt. Er hat glaubhaft versichert, froh zu sein, in einer Demokratie aufgewachsen zu
sein, und nicht den Wunsch zu verspüren, in einem Königreich zu leben. Er hat zu keinem Zeitpunkt in seinem
bisherigen soldatischen und privaten Leben - von diesem Antrag abgesehen - verfassungsfeindliche Erklärungen
abgegeben oder sich sonst radikal geäußert. Da der Soldat aber aufgrund seines Alters und Bildungsstandes die
Brisanz der in dem Antrag liegenden Erklärung erkannt haben muss, hat der Senat das Verhalten des Soldaten, der
nach eigenen Angaben den Staatsangehörigkeitsausweis nicht benötigte und selbst nicht an den Erfolg seines Antrags
glaubte, als bewusste Provokation der Behörde bewertet.
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Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Gesinnung des Soldaten ergeben sich zunächst nicht aus weiteren
Anträgen des Soldaten bei Behörden. Vielmehr hat der Soldat in seinem zeitgleich mit seinem Antrag auf Feststellung
der deutschen Staatsangehörigkeit bei derselben Behörde eingereichten Antrag auf Erteilung der sprengstoffrechtlichen
Unbedenklichkeitsbescheinigung angegeben, in "Deutschland" geboren zu sein, die Staatsangehörigkeit "deutsch" zu
haben und sich in den letzten fünf Jahren in "Deutschland" aufgehalten zu haben; auch hat er die in diesem Antrag
angegebene Postleitzahl nicht in eckige Klammern gesetzt und sich auch nicht als "natürliche Person" bezeichnet.
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Hinweise auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung ergeben sich ferner nicht aus den Zeugenaussagen. Die Ehefrau
des Soldaten, die ihn seit 2013 kennt, hat erstinstanzlich ausgesagt, sie habe nie den Eindruck gehabt, dass er
Deutschland verleugne oder im Internet nach Leuten gesucht habe, die das täten; er habe so etwas auch nie geäußert.
Der Zeuge ..., der den Soldaten seit dem Kindergarten kennt und sein bester Freund ist, hat erstinstanzlich bekundet, er
habe zu keinem Zeitpunkt beobachtet, dass der Soldat mit der Reichsbürgerszene sympathisiere. Er habe auch keine
fragwürdige Tendenz im politischen Bereich erkennen können. Er kenne den Soldaten als engagierten Menschen, der
sich in die Gesellschaft einbringen wolle und voll und ganz dahinterstehe. Der frühere nächste Disziplinarvorgesetzte
des Soldaten, Kapitänleutnant a.D. ..., hat erstinstanzlich ausgesagt, man sei allgemein sehr überrascht über die
Anschuldigungen gewesen und Oberleutnant zur See ... hat in der Berufungshauptverhandlung erläutert, dass der
Soldat auch ihr gegenüber Langeweile und "Zeitüberschuss" als Grund für die Antragstellung angegeben habe.
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Der Soldat ist des Weiteren bei keiner politischen Organisation tätig. Er hat auch keine nachgewiesenen Kontakte zu
Angehörigen der Reichsbürgerszene.
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Zu seiner Mitgliedschaft im Schützenverein hat er glaubhaft erläutert, dass diese ausschließlich sportliche Hintergründe
habe. Sein Interesse daran sei nach guten Ergebnissen in der Schießausbildung entstanden. Die Waffenbesitzkarte
habe er für ein vom Opa geerbtes Luftdruckgewehr und später für eine von seinem Vater erworbene und dem
Schützenverein zur Verfügung gestellte Pistole benötigt. Den kleinen Waffenschein habe er besessen, um mit
Leuchtmunition legal schießen zu dürfen. Der Senat hat keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln,
zumal der Soldat für umsichtigen Umgang mit einem Kampfmittelfund mit einer förmlichen Anerkennung ausgezeichnet
wurde.
Schließlich hat sich der Soldat glaubhaft von der Reichsbürgerbewegung distanziert. Zunächst hat er seinen Antrag auf