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(3) Des Weiteren hat er erhebliche Nachteile im beruflichen Fortkommen durch ein mehrjähriges faktisches
Beförderungsverbot erlitten. Ein solches liegt vor, weil eine konkret anstehende Beförderung durch das
Disziplinarverfahren verhindert wurde. Hierfür ist zwar nicht ausreichend, dass eine Beförderung während des
Verfahrens nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften möglich gewesen wäre; etwas anderes gilt jedoch dann, wenn
eine konkret anstehende - und damit bereits erdiente - Beförderung durch das Disziplinarverfahren verhindert wird. Ein
solcher Fall liegt hier vor. Denn die Aushändigung der bereits erstellten Beförderungsurkunde unterblieb aktenkundig
wegen des Disziplinarverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 - BVerwGE 166, 189 Rn. 34).
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c) Bei einer Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände wäre ohne das faktische Beförderungsverbot
wegen des deutlichen Überwiegens der gegen den Soldaten sprechenden Gesichtspunkte eine mehrstufige
Degradierung zum Obermaat der Besoldungsgruppe A 6 geboten. Infolge des faktischen Beförderungsverbots ist indes
nur eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obermaats der Besoldungsgruppe A 7 angezeigt.
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d) Die ungerechtfertigte Überlänge des Disziplinarverfahrens von etwa sechs Monaten gebietet eine weitere Milderung
der Disziplinarmaßnahme, der durch eine Verkürzung der Frist zur Wiederbeförderung auf zwei Jahre gemäß § 62 Abs.
3 Satz 3 WDO Rechnung getragen wird.
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In Fällen, in denen - wie hier - eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme geboten ist, ist eine gegen Art.6 Abs. 1
Satz 1 EMRK und Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßende, unangemessene Verfahrensdauer
bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd zu berücksichtigen (vgl.
BVerwG, Urteil vom 8. September 2020 - 2 WD 18.19 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 82 Rn. 75 m. w. N.).
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Vorliegend weist das rund ein Jahr und fünf Monate lange erstinstanzliche Verfahren eine ungerechtfertigte Überlänge
von etwa fünf Monaten auf. Angesichts der bei Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens bereits vorliegenden
rechtskräftigen Urteile des Verwaltungsgerichts Oldenburg und dem in objektiver Hinsicht unstreitigen Sachverhalt wies
das Verfahren keine überdurchschnittliche Schwierigkeit auf. Daher wäre wegen der Schwere des Vorwurfs und der
erheblichen Bedeutung des Verfahrens für den Soldaten zu erwarten gewesen, dass das Urteil binnen eines guten
Jahres ergeht. Besondere Gründe für die mangelnde Förderung des Verfahrens sind der Akte nicht zu entnehmen. Dies
lässt darauf schließen, dass sie auf die gerichtsbekannte Überlastung der Truppendienstgerichte zurückgeht. Diesen
strukturellen Mangel hat der Soldat nicht zu verantworten. Aus entsprechenden Erwägungen weist das rund 13 Monate
lange Berufungsverfahren eine Überlänge von etwa einem Monat auf.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, § 139 Abs. 1 Satz 1 und § 140 Abs. 2 Satz 1 WDO.