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2. Der Soldat ist seit 2014 Mitglied eines Schützenvereins. Mit rechtskräftigem Urteil vom 14. November 2018 wies das
Verwaltungsgericht Oldenburg seine Klage gegen den Widerruf einer ihm 2007 erteilten Waffenbesitzkarte und eines
ihm 2015 erteilten kleinen Waffenscheins zurück. Mit einem weiteren rechtskräftigen Urteil vom selben Tag wies es
seine Klage auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung ab. Die Urteile wurden im
Wesentlichen damit begründet, dass der Soldat einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
(Staatsangehörigkeitsausweis) unter Bezugnahme auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 gestellt
habe. Seine Verhaltensweisen und Einlassungen legten es nahe, dass er sich der sogenannten Reichsbürgerbewegung
zugehörig fühle bzw. sich deren Ideologie zu eigen gemacht habe. Dies rechtfertige die Prognose einer
Unzuverlässigkeit im sprengstoff- bzw. waffenrechtlichen Sinne.
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3. In dem im April 2019 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren wurde der Soldat wie folgt angeschuldigt:
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"Sie haben am 26. Juli 2016 beim Landrat des Landkreises ... in ..., eingegangen am 27. Juli 2016, unter Verwendung
des Antragsformulars 'F' des Bundesverwaltungsamtes, Stand April 2011, einen Antrag auf Feststellung der deutschen
Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) unter Bezugnahme auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz
(RuStAG), Stand 1913, gestellt und gaben dabei u. a. zu Ihrer Person als Geburtsstaat 'Königreich Preußen', als
Wohnsitzstaat 'Großherzogtum Oldenburg', als weitere Staatsangehörigkeit 'in Preußen' sowie erworben durch
'Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913' sowie in der Anlage V (Vorfahren) für Ihren 1959 geborenen Vater
als Geburtsstaat 'Königreich Preußen' sowie als weitere Staatsangehörigkeit 'in Preußen' an, wobei Sie wussten,
zumindest hätten wissen können und müssen, dass Sie durch Ihre Angaben die gesamte Rechtsordnung der
Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennen und dadurch wissentlich, zumindest aber unter Außerachtlassung der
gebotenen Sorgfalt, die Überzeugung zum Ausdruck bringen, in Ihrer Person das Gedankengut der
Reichsbürgerbewegung anzuerkennen, die unter Ablehnung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland u. a.
den Fortbestand des Deutschen Reiches behauptet."
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4. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten mit Urteil vom 18. Februar 2021 aus dem Dienstverhältnis entfernt. Der
angeschuldigte Sachverhalt stehe aufgrund der tatsächlichen Feststellungen in den rechtskräftigen
verwaltungsgerichtlichen Urteilen, der Einlassung des Soldaten und der vorliegenden Urkunden, Schriftstücke und
Augenscheinsobjekte fest. Der Soldat habe damit gegen seine politische Treuepflicht und seine außerdienstliche
Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Aufgrund seiner Antragsangaben sei anzunehmen, dass er die Legitimität und
Souveränität der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtsordnung fundamental ablehne und eine
verfassungsfeindliche Gesinnung habe. Er sei dem "bösen Anschein", den er durch die Beantragung des
Staatsbürgerschaftsausweises gesetzt habe, nicht aktiv entgegengetreten, sondern habe ihn durch sein Verhalten nach
der Antragstellung verstärkt.
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5. Der Soldat hat gegen das Urteil unbeschränkt Berufung eingelegt. Er sei kein "Reichsbürger", sondern erkenne die
Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland an. Zur Entkräftung der Vorwürfe habe er sich an das
Hilfsprogramm "EXIT-Deutschland" der ZDK Gesellschaft Demokratische Kultur gGmbH und an die "Aktion Neustart Aussteigerprogramm Extremismus" des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport gewandt, auf deren
Facebook-Profil er in einem Meme vor der Reichsbürgerszene warne. Ihm sei nicht bewusst gewesen, Dienstpflichten
zu verletzen. Er bereue sein Fehlverhalten. Angesichts eines faktischen Beförderungsverbots und der überlangen
Verfahrensdauer sei eine Dienstgradherabsetzung angemessen.
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6. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt verteidigt das angefochtene Urteil. Er geht von einer verfassungsfeindlichen
Gesinnung des Soldaten aus. Dieser versuche mit seinem Nachtatverhalten lediglich, sich den Rechtsfolgen für sein
Fehlverhalten zu entziehen.
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7. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des Soldaten, zur Anschuldigung und zur Begründung des erstinstanzlichen
Urteils wird auf dieses verwiesen. Zu den im Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen wird auf das Protokoll der
Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.
Gründe
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Die Berufung des Soldaten ist zulässig und begründet. Da sie in vollem Umfang eingelegt worden ist, hat der Senat im
Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und über die
angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Danach ist eine Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines
Obermaats der Besoldungsgruppe A 7 unter Verkürzung der Frist zur Wiederbeförderung auf zwei Jahre angemessen.
1. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Soldat am 27. Juli 2016 beim Landkreis ... einen "Antrag auf Feststellung