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Selbst wenn man den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG als eröffnet ansehen wollte, folgte daraus keine
Grundrechtsverletzung. Zwar unterliegt Art. 4 Abs. 1 GG keinem Gesetzesvorbehalt, jedoch stehen ihm andere
Grundrechte als verfassungsimmanente Schranken gegenüber. § 41 Abs. 1 und § 5 WaffG dienen dem Schutz der
Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern und werden damit den aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden
staatlichen Schutzpflichten gerecht. Angesichts der hohen Schutzgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit
und der extremen Gefährlichkeit des Umgangs mit Waffen ist der Staat verfassungsrechtlich gehalten, die Allgemeinheit
vor unzuverlässigen Waffenbesitzern wirksam zu schützen.Der Gesetzgeber ist im Einklang mit seiner
Schutzverpflichtung zu der Einschätzung gelangt, dass das Verfolgen von Bestrebungen, die gegen die
verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, im Regelfall dazu führt, dass die betreffende Person nicht die Gewähr dafür
bietet, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a)
aa) WaffG). Die damit verbundene Vorverlagerung des Schutzes höchstrangiger Rechtsgüter hält sich im Rahmen des
weiten Einschätzungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers (vgl. zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F.: BVerwG, Urteil
vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, BVerwGE 166, 45 ). Ausgehend hiervon wäre ein Eingriff in das aus Art. 4 Abs. 1 GG
folgende Grundrecht der Weltanschauungsfreiheit – wollte man dieses für einschlägig halten – ohne Weiteres
gerechtfertigt. Entsprechendes gilt für die weiteren von den Antragstellern als verletzt behaupteten Grundrechte.
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(3) Das Landratsamt hat im Übrigen auch das ihm nach § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG eingeräumte Ermessen in beiden
Verfügungen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Auch wenn es den Begriff des Ermessens in den Begründungen nicht
ausdrücklich benennt, wird ausreichend deutlich, dass es erkannt hat, dass ein solches grundsätzlich besteht.
Eingebettet in eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit hat es das Für und Wider der ergriffenen Maßnahme anhand des
Zwecks der herangezogenen Rechtsgrundlage (vgl. § 40 LVwVfG), die Allgemeinheit vor den Gefahren zu schützen, die
von dem Umgang unzuverlässiger Personen mit Waffen ausgehen, abgewogen und hierbei auch das private Interesse
der Antragsteller an einem weiteren Besitz von Waffen in seine Erwägungen einbezogen. Ermessensfehler sind dem
Senat danach weder ersichtlich noch ergeben sich solche aus dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller.
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(4) Ausgehend von der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügungen liegt auch ein besonderes, das
Suspensivinteresse der Antragsteller überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse vor. Unter Berücksichtigung des
strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des
Waffengesetzes (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.2022 - 6 S 988/22 -, NVwZ-RR 861 ) und des das
Waffenrecht prägenden Grundsatzes, die vom privaten Waffenbesitz ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit zu
minimieren und ein Restrisiko nicht hinzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2021 - 6 S 1481/18 -,
SpuRt 2022, 124 ), besteht bei einer anzunehmenden waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ein besonderes Interesse der
Allgemeinheit, den Umgang der betreffenden Person mit Waffen unverzüglich zu unterbinden, um die davon
ausgehenden wesentlichen Gefahren für die hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit effektiv abzuwehren.
Dahinter muss das private Interesse der Antragsteller, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die tatsächliche
Gewalt über erlaubnisfreie Waffen und Munition ausüben zu können, zurückstehen. Auch ihr mit der Beschwerde erneut
geltend gemachtes Interesse an der Rückerlangung der sichergestellten Waffen zum Zwecke der legalen Verwertung
auf dem freien Markt überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse ersichtlich nicht.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Ein
Streitwert ist nicht festzusetzen, da infolge der Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 des
Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz eine Festgebühr angefallen ist. Kosten des Beschwerdeverfahrens
werden nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).