15 Das Grundgesetz und die darin zum Ausdruck kommende verfassungsmäßige Ordnung sind als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus und der menschenverachtenden Gewalt- und Willkürherrschaft des Nationalsozialismus entstanden. Die zentralen Prinzipien des Nationalsozialismus (Führerprinzip, ethnischer Volksbegriff, Rassismus, Antisemitismus) verstoßen gegen die Menschenwürde und verletzen zugleich das Gebot gleichberechtigter Teilhabe aller Bürger am politischen Willensbildungsprozess sowie – aufgrund des Führerprinzips – den Grundsatz der Volkssouveränität (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 ). Im offenen Bekenntnis zum Nationalsozialismus kommt zudem regelmäßig eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung zum Ausdruck, aus der sich ergibt, dass Bestrebungen verfolgt werden, die im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) aa) WaffG gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Der Verfassungsschutzbericht 2021 des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg führt hierzu für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar und überzeugend aus, dass die Ideologie des Nationalsozialismus, zu der sich deutsche Neonazis bekennen, letztlich immer auf Gewalt hinauslaufe. Daher zähle auch die nicht parteigebundene Neonaziszene in ihrem ganzen Umfang zum gewaltorientierten Rechtsextremismus (Verfassungsschutzbericht BW 2021, S. 37, abrufbar unter: https://im.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/mim/intern/dateien/publikationen/Verfassungsschutzbericht_BaWu_2021_Web.pdf). Neonazistische Bestrebungen bekennten sich direkt oder indirekt zur Ideologie, zu Organisationen und/oder Führungspersönlichkeiten des historischen Nationalsozialismus. Sie seien in letzter Konsequenz darauf ausgerichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung zugunsten einer Diktatur nach dem Vorbild des "Dritten Reichs" abzuschaffen (Verfassungsschutzbericht BW 2021, S. 54). 16 Nach alledem ist aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen, dass die Antragsteller die tatbestandlichen Voraussetzungen einer waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) aa) WaffG erfüllen. Dies gilt entgegen ihrer Auffassung unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit ihrer nationalsozialistischen Einstellung bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Durchgreifende Umstände, die geeignet sind, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) aa) WaffG für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragsteller zu widerlegen, sind nicht ersichtlich und von ihnen auch nicht aufgezeigt worden. Hieran ändert es auch nichts, dass die Antragstellerin Ziff. 2 in waffenrechtlicher Hinsicht bislang nicht negativ in Erscheinung getreten sein mag und die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller Ziff. 1 noch nicht abgeschlossen sind. 17 Der Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aufgrund des offenen Bekenntnisses der Antragsteller zum Nationalsozialismus steht auch nicht entgegen, dass sie den Nationalsozialismus als ihre Weltanschauung bezeichnen und sich auf den Schutz des Art. 4 Abs. 1 GG berufen, wonach die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich sind. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel daran, dass der Nationalsozialismus überhaupt als unter Art. 4 Abs. 1 GG zu subsumierende Weltanschauung angesehen werden kann. Unter Weltanschauung sind gedankliche Systeme zu verstehen, die eine wertende Stellungnahme zum Sinn des Weltgeschehens bieten, ohne dabei auf Gott/Götter, das Jenseits oder die Idee der Transzendenz zurückzugreifen (Kokott, in: Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Art. 4 Rn. 25). Eine Weltanschauung setzt welterklärende innerweltliche Bezüge voraus, aus denen sich die Überzeugung von der immanenten Wahrheit des Weltganzen und der prinzipiellen Stellung des Menschen in dieser Welt ergibt. Die Weltanschauung muss funktionell an die Stelle der Religion treten, indem sie einen vergleichbaren ganzheitlichen Erklärungsanspruch geltend macht. Insbesondere ist sie von rein politischen Überzeugungen abzugrenzen (vgl. Di Fabio, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: März 2022, Art. 4 Rn. 70). Dass der Nationalsozialismus in diesem Sinne Antworten zum Weltganzen und der Stellung des Menschen in der Welt bereithält und daher unter den Schutz des Art. 4 Abs. 1 GG fällt, erscheint sehr zweifelhaft. Selbst wenn man den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG als eröffnet ansehen wollte, folgte daraus keine

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