12 Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Dabei darf für die Frage der Zuverlässigkeit auf die Vorschrift des § 5 WaffG zurückgegriffen werden, da sie den Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes konkretisiert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2021 - 6 S 2193/19 -, VBlBW 2022, 67 ; BayVGH, Beschluss vom 14.07.2020 - 24 ZB 19.1176 -, juris Rn. 11; HessVGH, Urteil vom 12.10.2017 - 4 A 626/17 -, NVwZ 2018, 1813 ; Gerlemann, in: Steindorf, WaffG, 11. Aufl. 2022, § 41 Rn. 6; s. auch BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 -, NJW 2018, 2812 ). 13 Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) aa) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Bei dem Tatbestandsmerkmal der Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Auslegung kann im Ausgangspunkt auf die Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG a. F. zurückgegriffen werden. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst danach wie die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG und § 4 Abs. 2 BVerfSchG die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Weiter muss sich derjenige, der die Bestrebung einzeln verfolgt, gegen diese elementaren Grundsätze "richten". Hierfür reicht es nicht aus, dass er sich kritisch oder ablehnend gegen diese Grundsätze wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Entscheidend ist, ob er nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Dazu genügt, dass er die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will, wie dies bei Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus kennzeichnend ist. Die Person muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (zum Ganzen: SächsOVG, Beschluss vom 04.07.2022 - 6 B 61/22 -, juris Rn. 8 m.w.N.; vgl. zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG a.F. auch BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, BVerwGE 166, 45 ). 14 (2) Diese Voraussetzungen einer waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit liegen nach derzeitigem Erkenntnisstand im Fall der Antragsteller vor. Hierbei kann offenbleiben, ob die vom Verwaltungsgericht beschriebenen Äußerungen der Antragsteller als "gewaltorientiert bzw. gewaltbefürwortend", "waffenaffin", "die Vorbereitung auf kriegsähnliche Szenarien bzw. den Krieg gegen Juden und Volksverräter [propagierend]", "offen zum Kampf gegen die BRD [aufrufend]" sowie "antisemitisch und gewaltorientiert bzw. gewaltbefürwortend" trotz des pauschalen Bestreitens der Antragsteller allein durch den (ohne Anlagen) bei den Akten befindlichen Bericht des Landeskriminalamts BadenWürttemberg vom 10.02.2022 ausreichend belegt sind. Denn jedenfalls ausreichend belegt ist, dass sich die Antragsteller offen zum Nationalsozialismus bekennen und ihr Handeln an diesem ausrichten, da sie den Nationalsozialismus als ihre grundlegende Weltanschauung begreifen. Dies ergibt sich zum einen aus der vom Landeskriminalamt dokumentierten und von den Antragstellern nicht bestrittenen Äußerung des Antragstellers Ziff. 1 anlässlich einer bei den Antragstellern durchgeführten ersten Durchsuchung, wonach sich dieser selbst als "bekennender Nationalsozialist" bezeichnet haben soll. Zum anderen hat die Antragstellerin Ziff. 2 im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Mitarbeiter des Landratsamts, der die Untersagungsverfügungen erlassen hat, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie sich zum Nationalsozialismus bekenne. Bestätigt wird dies zudem durch die anlässlich der Durchsuchungen bei den Antragstellern ausweislich der Angaben des Landeskriminalamts, denen die Antragsteller insoweit nicht entgegengetreten sind, aufgefundenen Gegenstände, wie etwa Hakenkreuzfahnen und judenfeindliche Parolen. Das Grundgesetz und die darin zum Ausdruck kommende verfassungsmäßige Ordnung sind als Gegenentwurf zu dem

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