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Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder
Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn
Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die
für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Dabei darf für die Frage der
Zuverlässigkeit auf die Vorschrift des § 5 WaffG zurückgegriffen werden, da sie den Begriff der waffenrechtlichen
Zuverlässigkeit für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes konkretisiert (vgl. VGH Baden-Württemberg,
Urteil vom 12.05.2021 - 6 S 2193/19 -, VBlBW 2022, 67 ; BayVGH, Beschluss vom 14.07.2020 - 24 ZB 19.1176 -, juris
Rn. 11; HessVGH, Urteil vom 12.10.2017 - 4 A 626/17 -, NVwZ 2018, 1813 ; Gerlemann, in: Steindorf, WaffG, 11. Aufl.
2022, § 41 Rn. 6; s. auch BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 -, NJW 2018, 2812 ).
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Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) aa) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, bei
denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben,
die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Bei dem Tatbestandsmerkmal der Bestrebungen, die sich
gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen
Auslegung und Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die
Auslegung kann im Ausgangspunkt auf die Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG a. F. zurückgegriffen
werden. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst danach wie die freiheitliche demokratische
Grundordnung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG und § 4 Abs. 2 BVerfSchG die elementaren Grundsätze der Verfassung,
namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der
Rechtsstaatlichkeit. Weiter muss sich derjenige, der die Bestrebung einzeln verfolgt, gegen diese elementaren
Grundsätze "richten". Hierfür reicht es nicht aus, dass er sich kritisch oder ablehnend gegen diese Grundsätze wendet
oder für eine andere Ordnung eintritt. Entscheidend ist, ob er nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung
gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Dazu genügt, dass er die verfassungsmäßige
Ordnung fortlaufend untergraben will, wie dies bei Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus kennzeichnend
ist. Die Person muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu
verwirklichen suchen (zum Ganzen: SächsOVG, Beschluss vom 04.07.2022 - 6 B 61/22 -, juris Rn. 8 m.w.N.; vgl. zu § 5
Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG a.F. auch BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, BVerwGE 166, 45 ).
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(2) Diese Voraussetzungen einer waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit liegen nach derzeitigem Erkenntnisstand im
Fall der Antragsteller vor. Hierbei kann offenbleiben, ob die vom Verwaltungsgericht beschriebenen Äußerungen der
Antragsteller als "gewaltorientiert bzw. gewaltbefürwortend", "waffenaffin", "die Vorbereitung auf kriegsähnliche
Szenarien bzw. den Krieg gegen Juden und Volksverräter [propagierend]", "offen zum Kampf gegen die BRD
[aufrufend]" sowie "antisemitisch und gewaltorientiert bzw. gewaltbefürwortend" trotz des pauschalen Bestreitens der
Antragsteller allein durch den (ohne Anlagen) bei den Akten befindlichen Bericht des Landeskriminalamts BadenWürttemberg vom 10.02.2022 ausreichend belegt sind. Denn jedenfalls ausreichend belegt ist, dass sich die
Antragsteller offen zum Nationalsozialismus bekennen und ihr Handeln an diesem ausrichten, da sie den
Nationalsozialismus als ihre grundlegende Weltanschauung begreifen. Dies ergibt sich zum einen aus der vom
Landeskriminalamt dokumentierten und von den Antragstellern nicht bestrittenen Äußerung des Antragstellers Ziff. 1
anlässlich einer bei den Antragstellern durchgeführten ersten Durchsuchung, wonach sich dieser selbst als
"bekennender Nationalsozialist" bezeichnet haben soll. Zum anderen hat die Antragstellerin Ziff. 2 im Rahmen einer
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Mitarbeiter des Landratsamts, der die Untersagungsverfügungen erlassen hat,
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie sich zum Nationalsozialismus bekenne. Bestätigt wird dies zudem durch die
anlässlich der Durchsuchungen bei den Antragstellern ausweislich der Angaben des Landeskriminalamts, denen die
Antragsteller insoweit nicht entgegengetreten sind, aufgefundenen Gegenstände, wie etwa Hakenkreuzfahnen und
judenfeindliche Parolen.
Das Grundgesetz und die darin zum Ausdruck kommende verfassungsmäßige Ordnung sind als Gegenentwurf zu dem