Verfolgte noch am Beginn seiner vorberuflichen Ausbildung stand. Die richterliche Überzeugung wird sich daher mit einer größtmöglichen Wahrscheinlichkeit begnügen müssen. Stets ist jedoch, was das Oberlandesgericht nicht beachtet hat, die vorberufliche Ausbildung als eine Einheit anzusehen. Davon, daß für Kinder des jüdischen Mittelstandes, zu denen die Klägerin gehörte, eine abgeschlossene höhere Schulausbildung erstrebt wurde, kann unbedenklich ausgegangen, werden (LM §115 BEG Nr. 1). Nach dem Gesetz kommt die Nachholung eines Teiles der vorberuflichen Ausbildung nicht in Betracht; vielmehr ist im Falle der Klägerin, nachdem ihre vorberufliche Ausbildung einmal im Altreichsgebiet (§64 Abs. 1 S. 1 BEG) unterbrochen worden ist, nur noch darauf abzustellen, daß das erstrebte Ziel der vorberuflichen Ausbildung, nämlich der erfolgreiche Schulabschluß der Klägerin, nicht erreicht worden ist. Die Revision führt in diesem Zusammenhange aus, die Verfolgungsmaßnahmen gegen die Klägerin im Altreichsgebiet, welche für ihre Auswanderung nach Frankreich und die Unmöglichkeit ihrer Rückkehr nach Deutschland ursächlich gewesen seien, hätten auch die weitere Behinderung ihrer vorberuflichen Ausbildung - in Frankreich - verursacht; infolgedessen sei diese Schädigung ebenfalls im Zuge der im Altreichsgebiet begonnenen Verfolgung geschehen. Darauf kommt es jedoch nicht an. Es ist allein wesentlich, davon auszugehen, daß alle Umstände, welche nach der in Deutschland erfolgten verfolgungsbedingten Unterbrechung dieser vorberuflichen Ausbildung die Klägerin gehindert haben, die vorberufliche Ausbildung zu beenden, einen Anspruch wegen Schadens in der Ausbildung begründen. Es handelt sich in diesem Falle um eine unterbrochene und nicht nachgeholte vorberufliche Ausbildung. Da auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, steht ihr gemäß §118 Abs. 1 BEG die begehrte Entschädigung von 5.000 DM zu. III. Aus diesen Gründen ist, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, auf die Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil zu ändern und das beklagte Land zur Zahlung von 5.000 DM an die Klägerin zu verurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, §91 ZPO.

Select target paragraph3