Verfolgte noch am Beginn seiner vorberuflichen Ausbildung stand. Die richterliche
Überzeugung wird sich daher mit einer größtmöglichen Wahrscheinlichkeit begnügen müssen.
Stets ist jedoch, was das Oberlandesgericht nicht beachtet hat, die vorberufliche Ausbildung
als eine Einheit anzusehen. Davon, daß für Kinder des jüdischen Mittelstandes, zu denen die
Klägerin gehörte, eine abgeschlossene höhere Schulausbildung erstrebt wurde,
kann unbedenklich ausgegangen, werden (LM §115 BEG Nr. 1). Nach dem Gesetz kommt die
Nachholung eines Teiles der vorberuflichen Ausbildung nicht in Betracht; vielmehr ist im
Falle der Klägerin, nachdem ihre vorberufliche Ausbildung einmal im Altreichsgebiet (§64
Abs. 1 S. 1 BEG) unterbrochen worden ist, nur noch darauf abzustellen, daß das erstrebte Ziel
der vorberuflichen Ausbildung, nämlich der erfolgreiche Schulabschluß der Klägerin, nicht
erreicht worden ist. Die Revision führt in diesem Zusammenhange aus, die
Verfolgungsmaßnahmen gegen die Klägerin im Altreichsgebiet, welche für ihre
Auswanderung nach Frankreich und die Unmöglichkeit ihrer Rückkehr nach Deutschland
ursächlich gewesen seien, hätten auch die weitere Behinderung ihrer vorberuflichen
Ausbildung - in Frankreich - verursacht; infolgedessen sei diese Schädigung ebenfalls im
Zuge der im Altreichsgebiet begonnenen Verfolgung geschehen. Darauf kommt es jedoch
nicht an. Es ist allein wesentlich, davon auszugehen, daß alle Umstände, welche nach der
in Deutschland erfolgten verfolgungsbedingten Unterbrechung dieser vorberuflichen
Ausbildung die Klägerin gehindert haben, die vorberufliche Ausbildung zu beenden, einen
Anspruch wegen Schadens in der Ausbildung begründen. Es handelt sich in diesem Falle um
eine unterbrochene und nicht nachgeholte vorberufliche Ausbildung. Da auch die übrigen
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, steht ihr gemäß §118 Abs. 1 BEG die begehrte
Entschädigung von 5.000 DM zu. III. Aus diesen Gründen ist, unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils, auf die Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil zu ändern
und das beklagte Land zur Zahlung von 5.000 DM an die Klägerin zu verurteilen. Die
Kostenentscheidung beruht auf den §§209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, §91 ZPO.