einem "Gymnasium" spricht das Berufungsurteil in diesem Zusammenhange noch gar nicht, sondern ebenfalls, wie bereits angeführt, nur davon, die Klägerin habe das Recht zum Eintritt in die 7. Klasse eines Lyzeums erworben. Von der "höheren Schule" ist erst anschließend, nämlich insofern die Rede, als das Oberlandesgericht tatsächlich feststellt, nach der Evakuierung aus Straßburg habe die Klägerin in Vichy eine höhere Schule besucht. Diese Feststellung hält die Revision zwar auch für unrichtig und meint (a.a.O. Pos. I 4, Bl. 22-23 SA), die Klägerin habe dort ebenfalls nur eine Volksschule besucht; sie vermag die Feststellung des Berufungsurteils insoweit aber, wie sie selbst betont, mit einer prozessualen Rüge nicht anzugreifen, da sie vermutet, die Klägerin habe selber unklare Angaben gemacht. Kann also der von der Revision beanstandete angebliche Inhalt der oberlandesgerichtlichen Feststellungen bereits aus dem Berufungsurteil selbst nicht entnommen werden, so übersieht die Revision ferner, daß nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (LM Nr. 6 zu §176 BEG 1956) neben der Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, die Pflicht der Parteien steht, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Hierzu gehört in erster Linie die Aufstellung klarer Behauptungen zur Substantiierung des Entschädigungsanspruchs. Auch hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, eine Tatbestandsberichtigung zu beantragen, wenn sie glaubte, der Tatbestand des Berufungsurteils enthalte Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche. Unterlassungen in dieser Hinsicht können nicht in der Revisionsinstanz dadurch wettgemacht werden, daß geltend gemacht wird, das Oberlandesgericht habe seiner Amtsermittlungspflicht nicht genügt. Unter diesen Umständen ist die Rüge einer Verletzung des §176 Abs. 1 BEG nicht begründet. 2. Die in materiellrechtlicher Hinsicht erhobenen Revisionsangriffe der Klägerin haben dagegen Erfolg. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt zu einem wesentlichen Teile von der grundsätzlichen, für die Zulassung der Revision durch den erkennenden Senat bestimmenden Rechtsfrage ab, ob ein Verfolgter, der seine Volksschulausbildung im Altreichsgebiet aus Verfolgungsgründen hat unterbrechen müssen, Entschädigung wegen Ausbildungsschadens beanspruchen kann, wenn er diese Ausbildung im Auslande zwar nachgeholt, das erstrebte Ziel seiner vorberuflichen Ausbildung aber aus anderen Gründen nicht erreicht hat. Diese Frage ist zu bejahen. Die ablehnende Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht darauf, daß es die Voraussetzungen für den hier anzuwendenden §118 BEG und vor allem den Begriff der erstrebten Ausbildung (§115 BEG) verkannt hat. Die Frage, welche Ausbildung ein Verfolgter erstrebt habe, wird, wie vom Senat ausgesprochen (LM Nr. 1 zu §115 BEG 1956 = RzW 1957, 331 Nr. 30), allerdings nur selten mit Gewißheit beantwortet werden können, zumal dann, wenn - wie vorliegendenfalls - der

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