Verfolgungsmaßnahmen beeinträchtigt worden sei. Mit diesem Anspruch hatte sie bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihn weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Die Revision ist begründet. I. Das Oberlandesgericht hat eingeräumt, die Klägerin habe zwar, da sie infolge der nationalsozialistischen Maßnahmen in Mannheim mit dem Schulbesuch in Straßburg wieder in der 1. Schulklasse habe beginnen müssen, in ihrer vorberuflichen Ausbildung zunächst durch Zeitverlust einen Schaden erlitten. Diesen habe sie aber bereits zum Ende des Sommertertials 1939 wieder wettzumachen vermocht; denn sie habe ein Examen bestanden, das ihr die Berechtigung zum Eintritt in die 7. Klasse eines Lyzeums verschafft habe. Die weiteren Beeinträchtigungen ihrer vorberuflichen Ausbildung beruhten auf dem Kriegsausbruch und der späteren Judenverfolgung in Frankreich, stünden also mit der im Altreichsgebiet begonnenen Verfolgung nicht in adäquatem Kausalzusammenhang. Als die Klägerin 1937 in Mannheim von der Verfolgung betroffen worden sei, habe die Möglichkeit, sie könnte nach ihrer Auswanderung in Frankreich durch Krieg oder Judenverfolgung zu Schaden kommen, so fern gelegen, daß sie nicht habe in Betracht gezogen zu werden brauchen. Die Mehrkosten durch die Nachholung des Schulbesuches in Straßburg seien nur geringfügig. Der darüber hinausgehende Schaden der Klägerin in ihrer vorberuflichen Ausbildung sei, weil nicht im Zuge einer im Altreichsgebiet begonnenen Verfolgung entstanden, nicht entschädigungsfähig. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind im Ergebnis begründet. 1. In formeller Hinsicht wendet sich die Revision allerdings zu Unrecht mit der Rüge, das Oberlandesgericht habe unter Verletzung des §176 Abs. 1 BEG seiner Amtsermittlungspflicht nicht genügt, gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsurteils, mit Ablegung der Zwischenprüfung habe die Klägerin das Recht erworben, im Oktober 1939 in die 7. Klasse eines Lyzeums einzutreten. Die Revision meint, die Annahme des Oberlandesgerichts, es handele sich hierbei um eine Prüfung zur Aufnahme in eine höhere Schule, treffe nicht zu. In Wahrheit habe die Klägerin damals von der Privatvolksschule in die 7. Klasse der staatlichen Volksschule überwechseln sollen und eine dafür vorgeschriebene Aufnahmeprüfung benötigt; die Aufnahmeprüfung in das Gymnasium, also in die 6. Klasse, hätte die Klägerin erst 1 Jahr später machen müssen, was durch entsprechende Ermittlungen des Oberlandesgerichts zu klären gewesen wäre. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß bereits die eigene Darstellung der Klägerin in der Revisionsbegründung (Seite 3 Pos. I 2, Bl. 22 SA) dahin geht, sie sei in die private Volksschule übergewechselt, "um Ende des Sommertertials 1939 ein Examen für die Aufnahme in die 7. Klasse eines Lyzeums zu bestehen". Von einer "höheren Schule" oder

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