Verfolgungsmaßnahmen beeinträchtigt worden sei. Mit diesem Anspruch hatte sie bei den
Entschädigungsorganen keinen Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen
Revision verfolgt sie ihn weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht
vertreten lassen. Die Revision ist begründet. I. Das Oberlandesgericht hat eingeräumt, die
Klägerin habe zwar, da sie infolge der nationalsozialistischen Maßnahmen in Mannheim mit
dem Schulbesuch in Straßburg wieder in der 1. Schulklasse habe beginnen müssen, in ihrer
vorberuflichen Ausbildung zunächst durch Zeitverlust einen Schaden erlitten. Diesen habe sie
aber bereits zum Ende des Sommertertials 1939 wieder wettzumachen vermocht; denn sie
habe ein Examen bestanden, das ihr die Berechtigung zum Eintritt in die 7. Klasse eines
Lyzeums verschafft habe. Die weiteren Beeinträchtigungen ihrer vorberuflichen Ausbildung
beruhten auf dem Kriegsausbruch und der späteren Judenverfolgung in Frankreich, stünden
also mit der im Altreichsgebiet begonnenen Verfolgung nicht in adäquatem
Kausalzusammenhang. Als die Klägerin 1937 in Mannheim von der Verfolgung betroffen
worden sei, habe die Möglichkeit, sie könnte nach ihrer Auswanderung in Frankreich durch
Krieg oder Judenverfolgung zu Schaden kommen, so fern gelegen, daß sie nicht habe in
Betracht gezogen zu werden brauchen. Die Mehrkosten durch die Nachholung des
Schulbesuches in Straßburg seien nur geringfügig. Der darüber hinausgehende Schaden der
Klägerin in ihrer vorberuflichen Ausbildung sei, weil nicht im Zuge einer im Altreichsgebiet
begonnenen Verfolgung entstanden, nicht entschädigungsfähig. II. Die hiergegen gerichteten
Angriffe der Revision sind im Ergebnis begründet. 1. In formeller Hinsicht wendet sich die
Revision allerdings zu Unrecht mit der Rüge, das Oberlandesgericht habe unter Verletzung
des §176 Abs. 1 BEG seiner Amtsermittlungspflicht nicht genügt, gegen die tatsächliche
Feststellung des Berufungsurteils, mit Ablegung der Zwischenprüfung habe die Klägerin das
Recht erworben, im Oktober 1939 in die 7. Klasse eines Lyzeums einzutreten. Die Revision
meint, die Annahme des Oberlandesgerichts, es handele sich hierbei um eine Prüfung zur
Aufnahme in eine höhere Schule, treffe nicht zu. In Wahrheit habe die Klägerin damals von
der Privatvolksschule in die 7. Klasse der staatlichen Volksschule überwechseln sollen und
eine dafür vorgeschriebene Aufnahmeprüfung benötigt; die Aufnahmeprüfung in
das Gymnasium, also in die 6. Klasse, hätte die Klägerin erst 1 Jahr später machen müssen,
was durch entsprechende Ermittlungen des Oberlandesgerichts zu klären gewesen wäre. Dem
ist zunächst entgegenzuhalten, daß bereits die eigene Darstellung der Klägerin in
der Revisionsbegründung (Seite 3 Pos. I 2, Bl. 22 SA) dahin geht, sie sei in die private
Volksschule übergewechselt, "um Ende des Sommertertials 1939 ein Examen für die
Aufnahme in die 7. Klasse eines Lyzeums zu bestehen". Von einer "höheren Schule" oder