substantiiert, zumal sich der Beklagte vorliegend darauf berufen hat, ihm sei es um Fragen der Strafzumessung bei Äußerungsdelikten im Vergleich zu Delikten gegen Leib und
Leben gegangen.
61
Vorwurf zu 3.1: Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte bei dem
Grillabend auf dem Gelände der deutschen Botschaft in K...am 12. Juli 2012 gegenüber
dem Zeugen W... äußerte „Es gibt nur zwei deutsche Großstädte, Berlin und Wien“.
62
Der Beklagte hat eingeräumt, diesen Satz gesagt zu haben, sich aber dahingehend eingelassen, er habe eine Anekdote aus seiner Tätigkeit beim F... erzählt und bei dem Satz
habe sich um das Zitat eines Reisenden gehandelt. Diese Einlassung ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
63
Die Überzeugung der Disziplinarkammer stützt sich maßgeblich auf die Aussage des
Zeugen W.... Der Zeuge P...hatte keine konkrete Erinnerung an das Gespräch, was angesichts des Zeitablaufs von mehr als sechs Jahren nachvollziehbar ist. Der Zeuge W...
hat bei seiner Vernehmung am 23. Mai 2018 angegeben, in dem Gespräch sei es darum
gegangen, welche deutschen Großstädte schön seien. Er habe geäußert, dass er Hamburg und München schön finde, Berlin nicht so, das sei ihm zu laut; daraufhin habe der
Beklagte gesagt, es gebe nur zwei deutsche Großstädte, dass seien Berlin und Wien.
Die Einlassung des Beklagten, es habe sich um eine Anekdote gehandelt, bestätigte der
Zeuge dagegen nicht. Vielmehr erklärte er, dass er das nicht so verstanden habe. Wenn
er das als eine Anekdote verstanden hätte, hätte er es nicht so aufgeschrieben. In der
mündlichen Verhandlung am 21. November 2018 hat der Zeuge den in seiner Vernehmung am 23. Mai 2018 geschilderten Gesprächsverlauf im Wesentlichen bestätigt und
angegeben, an weitere Äußerungen in diesem Zusammenhang könne er sich nicht erinnern.
64
Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Der Zeuge hat den Gesprächsverlauf kurz, aber
in sich stimmig geschildert. Seine Aussagen vor Gericht entsprechen seiner schriftlichen
Stellungnahme im Disziplinarverfahren, in der er auf sein Gedächtnisprotokoll Bezug genommen hat. Auf Nachfrage, ob seine Aussage aus seiner Erinnerung erfolgt sei oder auf
der Grundlage dieses Protokolls, hat er nachvollziehbar erklärt, die Hauptpunkte seien
aus seiner Erinnerung. Dies beruhe darauf, dass es sich bei den Äußerungen des Beklagten nicht um ein alltägliches Ereignis gehandelt habe. Für ihn und seine Kollegen sei das
damals eine schwierige Situation gewesen. Der Zeuge hat auch keinen Belastungseifer
gegenüber dem Beklagten gezeigt, sondern durchaus Erinnerungslücken offengelegt. So
hat er in seiner Vernehmung am 23. Mai 2018 erklärt, er könne sich an eine Aussage des
Beklagten bezüglich der Fremdbestimmung Deutschlands heute nicht mehr erinnern.
Die Einlassung des Beklagten, das Verhältnis zwischen dem Zeugen und ihm sei angespannt gewesen, haben weder der Zeuge W... noch die Zeugen H... und W... bestätigt.
Auch vor dem Hintergrund der Aussage des damaligen Botschafters, des Zeugen B...,
dass ihm einige Tage vor dem Vorfall im Gespräch zugetragen worden sei, dass der Beklagte rechtsradikale Sprüche gerissen habe und er darauf bemerkt habe, dass man sich
an ihn wenden solle, wenn etwas Konkreteres vorfalle, bestehen keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass der Beklagte von dem Zeugen gleichsam „in die Falle gelockt“ werden sollte. Der Zeuge W... hat erklärt, er habe sich vor dem Grillabend weder an den Botschafter noch an den Kanzler noch an sonstige Personen gewandt. Nach Angaben des Zeugen
B... waren über 200 Beschäftigte an der Botschaft tätig, so dass die Information im Vorfeld nicht notwendigerweise von dem Zeugen W... stammen musste. Dass dieser damit
nichts zu tun hatte, ist auch glaubhaft, weil er die Vorfälle nach dem Grillabend nicht un- Seite 9 von 21 -