88 Disziplinarmaßnahmen setzen allerdings ein konkretes Dienstvergehen voraus. Dieses besteht nicht bereits in der "mangelnden Gewähr" dafür, dass der Beamte jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht (BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <350 f.> und vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 - NJW 2008, 2568 Rn. 31; BVerwG, a.a.O., Rn. 20). Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <350 f.> und vom 6. Mai 2008 2 BvR 337/08 - BVerfGK 13, 531 <540>; BVerwG, a.a.O., Rn. 21). Eine derartige Verletzung der Verfassungstreuepflicht liegt aber nicht erst dann vor, wenn der Beamte ein Verhalten zeigt, das auf die wirksame Verbreitung eines verfassungsfeindlichen Standpunktes oder auf die Teilnahme am politischen Meinungskampf gerichtet ist (BVerwG, a.a.O., Rn. 22). Das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte "Mehr" als das bloße Haben und Mitteilen ist nicht erst bei einem offensiven Werben erreicht. Zwischen dem "bloßen" Haben und Mitteilen einer Überzeugung und dem planmäßigen werbenden Agieren oder gar Agitieren liegen differenzierungsfähige und erhebliche Abstufungen (BVerwG, a.a.O., Rn. 23). Die Öffentlichkeit einer verfassungsfeindlichen Betätigung ist dabei nicht Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Treuepflicht des Beamten. Auch wenn sich ein Anhänger verfassungsfeindlicher Ziele nur im Kreis Gleichgesinnter offenbart und betätigt, zieht er Folgerungen aus seiner Überzeugung für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017, a.a.O., Rn. 29). Bei der Frage, ob ein Verhalten eines Beamten mit seiner Pflicht zur Verfassungstreue unvereinbar ist, ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BVerwG, a.a.O., Rn. 65). 89 b) Ausgehend davon hat der Beklagte bei einer Gesamtwürdigung gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen. Der Beklagte hat sich nach den obigen Feststellungen binnen eines Zeitraums von knapp zwei Wochen mehrfach gegenüber seinen Kollegen in einer Weise geäußert, die erkennen lässt, dass er mit dem Nationalsozialismus sympathisiert. Er hat demonstrativ den Holocaust geleugnet, indem er ihn sogar auf zweimalige Nachfrage abstritt. Mehrere Jahre nach den Vorfällen in K... äußerte er sich schließlich erneut positiv über die Politik eines führenden Vertreters des Nationalsozialismus. 90 Die Leugnung des Holocaust stellt eine Verharmlosung der Verbrechen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft dar. Durch das Leugnen der Massentötungen von Juden durch die Nationalsozialisten in den Gaskammern der Konzentrationslager wird nicht nur versucht, das Ausmaß der Judenvernichtung herunterzuspielen, sondern durch die Darstellung der systematischen Morde an Juden als Lügengeschichte die über den Tod fortbestehende und schutzwürdige Würde der Opfer auf das Schwerste verunglimpft (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Juli 2007 – 16a D 06.2094 –, Rn. 22, juris). 91 Mit der Bezeichnung von Himmler und Goebbels als „starke Männer“ und der Bewertung der Politik Heydrichs in Tschechien als „klug“ und „von Anfang an richtig“ hat der Beklagte den Nationalsozialismus bzw. dessen führende Vertreter verherrlicht. Die Bezeichnung von Wien als „deutscher Großstadt“ zeigt, dass in der Vorstellung des Beklagten - Seite 16 von 21 -

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