gesagt zu haben, geht aus seiner Einlassung nicht nachvollziehbar hervor, was den Zeugen W...dann zu der unstreitig gestellten Frage „Also Holocaustlüge?“ veranlasst haben
soll. Auf Nachfrage konnte sich der Beklagte nicht an weitere Fragen erinnern, obwohl er
angibt, der Zeuge habe ihm mehrere kurze und knackige Suggestivfragen gestellt. Soweit er diese Fragen mit „ja, und?“ beantwortet haben will, erscheint bereits die Interpretation des Beklagten, es habe sich um eine Art „Empfangsbestätigung“ und Erkundigung nach weiteren Fragen gehandelt, lebensfremd und konstruiert. Schließlich ist die
Einlassung des Beklagten auch in sich widersprüchlich, wenn er einerseits angibt, in dem
von ihm verstandenen Sinne „ja, und?“ gesagt zu haben und andererseits gemerkt haben will, dass er etwas gesagt habe, von dem er sich distanzieren müsse. Dass ihm das
Bedürfnis nach Distanzierung bei der Nachfrage des Zeugen P... bewusst geworden sein
soll, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, weil dieser nach den Angaben des Beklagten gerade nicht sinngemäß gefragt hat, ob er glaube, dass der Holocaust nicht stattgefunden
habe, sondern lediglich sinngemäß “Zum Holocaust, weißt du da mehr?“ gefragt haben
soll. Schließlich ist auch in keiner Weise nachvollziehbar, warum der Beklagte nicht das
Gespräch am nächsten Abend genutzt hat, das behauptete Missverständnis aufzuklären.
Nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen W... und W... und auch des Beklagten selbst ist dies aber nicht geschehen. Der Beklagte hat insoweit lediglich angegeben,
Herr W... habe „Gericht über ihn gehalten“ und sei mit seinen Antworten nicht zufrieden
gewesen.
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Nach den Angaben der Zeugen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte erheblich alkoholisiert war. Die Zeugen haben übereinstimmend angegeben, es
sei an Alkohol lediglich Bier getrunken worden. Ausfallerscheinungen hat keiner der Zeugen bemerkt.
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Vorwurf zu 4.1: Die Kammer sieht es weiter als erwiesen an, dass der Beklagte zu einem
nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 1. und 4. Juli 2012 in der HOD-Wohnung in K... im Gespräch mit dem Zeugen W... sinngemäß sagte, heute gebe es keine
starken Politiker mehr, Himmler und Goebbels seien noch starke Männer gewesen.
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Der Beklagte hat sich dahingehend eingelassen, er habe bei dem besagten Gespräch auf
die Konvention von Tauroggen verwiesen sowie als Beispiel für starke Männer die Wehrmachtoffiziere Kluge und Guderian angeführt.
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Die Überzeugung der Kammer beruht auf den glaubhaften Angaben des Zeugen W....
Dieser hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2018 angegeben, er könne sich erinnern, dass sie zusammen Fernsehen geschaut hätten. Es habe Nachrichten
über Politik, unter anderem über Frau Merkel gegeben. Der Beklagte habe dazu bemerkt,
dass es heute keine starken Männer mehr gebe. Himmler und Goebbels seien starke Politiker gewesen. Dies deckt sich hinsichtlich des wesentlichen Gehalts der Aussage mit
den Angaben des Zeugen in der vorangegangenen mündlichen Verhandlung am 23. Mai
2018. Soweit im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2018 nicht „Himmler“, sondern „Hitler“ steht, geht die Disziplinarkammer von einem Übertragungsfehler
aus. Im Übrigen hat der Zeuge zum genaueren Inhalt des Gesprächs bekundet, er habe gesagt, dass Frau Merkel viele ihrer Konkurrenten abgesägt habe. Auf Nachfrage hat
er den Namen Merz genannt. Er erinnere sich nicht daran, dass der Beklagte die Namen
Kluge und Guderian genannt habe. Ob der Beklagte diese Namen auch genannt hat,
kann aus Sicht der Disziplinarkammer offenbleiben. Jedenfalls ergibt sich aus der Aussa-
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