mittelbar an seine Vorgesetzten meldete – was naheliegend gewesen wäre, wenn er diesen „etwas Konkretes“ hätte „liefern“ wollen –, sondern zunächst das Gespräch mit dem
Beklagten suchte und dann mit dem ranghöchsten Bundespolizisten vor Ort das weitere
Vorgehen besprach. Beides spricht dagegen, dass der Zeuge W... dem Beklagten „etwas
anhängen wollte“. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge den Beklagten – wie dieser zuletzt geltend machte – betrunken machen wollte, um ihn zu entsprechenden Äußerungen zu verleiten.
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Soweit der Beklagte sich dahingehend eingelassen hat, er habe lediglich eine Anekdote
erzählt, ist der konkrete Inhalt dieser Anekdote unklar geblieben und insbesondere ein
Zusammenhang zu dem von dem Zeugen angegebenen Gesprächsinhalt nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer die Einlassung als Schutzbehauptung an.
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Vorwurf zu 3.2: Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht weiter fest, dass der Beklagte bei dem Grillabend auf dem Gelände der deutschen Botschaft in K... am 12. Juli
2012 zweimal auf Nachfrage sinngemäß erklärte, dass er den Holocaust leugne.
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Der Beklagte hat diesen Vorwurf bestritten. Er habe auf die Äußerung des Zeugen W...,
Hitler habe auch nicht vorher erzählt, dass er Juden vergasen werde, nicht sinngemäß
geantwortet „hat er ja auch nicht gemacht“ bzw. „wenn das denn so stattgefunden hat“.
Ihm seien von dem Zeugen W... kurze und knackige Suggestivfragen gestellt worden.
Auf die Frage „Holocaustlüge?“ habe er „ja, und?“ gesagt. Dies habe er im Sinne einer
„Empfangsbestätigung“ und „Gibt es noch weitere Fragen?“ gemeint. Er sei von Herrn
W... provoziert worden und habe dessen Suggestivfragen nicht konsequent genug abgelehnt. Herr P... habe ihn danach sinngemäß gefragt „Zum Holocaust, weißt du da
mehr?“. Er habe ihm dann versprochen, ihn in seinem Büro aufzusuchen. Als Herr P...
ihm die Frage gestellt habe, sei ihm bewusst geworden, wie betrunken er gewesen sei,
und dass er etwas getan habe, von dem er sich distanzieren müsse. Im Übrigen seien alle Beteiligten erheblich alkoholisiert gewesen.
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Diese Einlassung wird durch die Angaben der Zeugen W..., P..., H... und W... widerlegt.
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Nach Aussage des Zeugen W... war Thema des Gesprächs mit dem Beklagten die politische Situation in Ägypten und Libyen. Damals sei der arabische Frühling gewesen. Sie
hätten auch über Gaddafi geredet und darüber, ob er als Diktator nicht auch etwas geleistet habe. Thema sei insbesondere ein Wasserprojekt gewesen. Er – der Zeuge – habe
dann flapsig gesagt, Hitler habe ja auch die Autobahn gebaut. Darauf habe der Beklagte bemerkt, dass Hitler demokratisch gewählt worden sei. Er habe darauf erwidert, dass
er im Wahlprogramm ja auch nicht angesprochen habe, dass er sechs Millionen Juden
vergasen wolle. Darauf habe der Beklagte geantwortet: „Wenn das so passiert ist“. Auf
seine Frage „Also Holocaustlüge?“ habe der Beklagte „ja“ geantwortet. Er sei schockiert
gewesen. Er habe so etwas noch nie erlebt. Er sei aufgestanden und habe sich an den
Tisch von Herrn W... gesetzt und diesem gesagt, dass sie noch einmal reden müssten.
Er habe nach dem Grillabend mit dem Zeugen W... darüber gesprochen und am folgenden Abend habe es ein Gespräch mit dem Beklagten gegeben. Dessen Äußerungen hätten sie nicht weitergeführt. Der Beklagte habe in dem Gespräch keine Einsicht gezeigt
und alleine erklärt, dass er versuche, sich öffentlich nicht mehr so zu äußern. Anschließend hätten sie Herrn F... hinzugezogen und den Vorfall am Sonntag, dem ersten Diensttag, gemeldet. In der vorangegangenen mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2018 hat
der Zeuge auf die Frage, ob es sein könne, dass der Beklagte geäußert habe „ja, und?“
erklärt, dieser habe „ja“ gesagt. Er habe es nicht abgeschwächt oder ihm den Eindruck
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